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BGH Beschluss vom 05.12.2000 – 1 StR 521/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 521/00

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Regensburg vom 4. August 2000 im Ausspruch über die

Maßregel insoweit aufgehoben, als der Vollzug von drei Jahren

und zwei Monaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in ei-

ner Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es

die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet

und nach § 67 Abs. 2 StPO ausgesprochen, von der Freiheitsstrafe seien drei

Jahre und zwei Monate vor der Maßregel zu vollstrecken. Das Rechtsmittel hat

Erfolg, soweit es um den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel geht; im

übrigen ist es unbegründet.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder im

Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklag-

ten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) ist nicht zu beanstanden.

Dagegen kann die Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Frei-

heitsstrafe vor der Maßregel keinen Bestand haben.

a) Nach der in § 67 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommenden Grundent-

scheidung des Gesetzgebers ist in der Regel die Maßregel nach § 64 StGB vor

der Strafe zu vollziehen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, den Täter schon

frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der

Verwirklichung des Vollzugsziels mitarbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162). Nur

wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter zu erreichen ist, kann aus-

nahmsweise nach § 67 Abs. 2 StGB der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe

oder, wenn erforderlich, der gesamten Strafe gerechtfertigt sein (Tröndle/

Fischer, StGB 49. Aufl. § 67 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Richtschnur für die Anord-

nung des Vorwegvollzugs der Strafe und für die Entscheidung der Frage, wie

lange dieser Vorwegvollzug zu bemessen ist, ist das Rehabilitationsinteresse

des Verurteilten (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 11). Ein

Abweichen von der Vollzugsreihenfolge kann zwar grundsätzlich damit ge-

rechtfertigt werden, daß die Behandlung nach § 64 StGB der Entlassung in die

Freiheit unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvoll-

zug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden wür-

de. Dann aber muß der Tatrichter konkrete Anhaltspunkte darlegen, die erken-

nen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschlie-

ßenden Strafvollzug besteht und wie sich dies bei dem Verurteilten auswirken

könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 8 m.w.Nachw.).

b) Solche den Angeklagten betreffenden Darlegungen sind dem landge-

richtlichen Urteil nicht zu entnehmen. Den allgemein gehaltenen Erwägungen

des Sachverständigen, Sinn und Zweck der Maßregel könnten nur dann er-

reicht werden, wenn aus dem Maßregelvollzug eine Entlassung in die Freiheit

erfolgen könne, hat sich die Kammer ohne konkreten Bezug auf den zu ent-

scheidenden Einzelfall und die individuellen Anforderungen an einen für den

Angeklagten erfolgversprechenden Therapieverlauf angeschlossen. In dieser

Allgemeinheit genügen diese Ausführungen für die Abweichung von der ge-

setzlichen Regel des § 67 Abs. 1 StGB nicht. Sie werden dem Rehabilitations-

interesse des Angeklagten, der sich “derzeit” zur Aufnahme einer stationären

Therapie motiviert gezeigt hat, nicht gerecht. Die Urteilsgründe lassen vielmehr

besorgen, die Strafkammer habe sich bei der Bestimmung der Dauer des Vor-

wegvollzugs davon leiten lassen, die drei Jahre und zwei Monate Freiheits-

strafe seien deshalb vorweg zu vollstrecken, weil die Entwöhnungsbehandlung

in der Regel achtzehn Monate betrage und deshalb bei erfolgreicher Therapie

des Angeklagten das letzte Drittel der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur

Bewährung ausgesetzt werden könne. Dabei hat das Landgericht außer Acht

gelassen, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 5

Satz 2 i.V.m. § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB auch über zwei Jahre hinaus vollzogen

werden kann. Es hat auch nicht bedacht, daß bei Beibehaltung der gesetzli-

chen Reihenfolge des Vollzugs der Maßregel vor der Strafe nach § 67 Abs. 5

Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrestes schon nach Erledigung der

Hälfte der Strafe möglich ist.

2. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird die Thera-

piechancen des Angeklagten in einer auf ihn bezogenen Gesamtwürdigung

neu zu beurteilen haben.

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