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BGH Beschluss vom 05.12.2000 – 1 StR 533/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 533/00

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2000 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München II vom 22. August 2000 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Am 15. Dezember 1996 verletzte der angetrunkene Angeklagte den

ebenfalls angetrunkenen H. bei einer Rauferei auf der Straße mit zwei Messer-

stichen. Der Angeklagte war H. gefolgt, nachdem dieser den ihm bis dahin un-

bekannten Angeklagten in einer Gaststätte grundlos durch "Pöbeleien" provo-

ziert hatte und deshalb hinaus gewiesen worden war.

Während die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten aus

den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen zum Schuldspruch er-

folglos bleibt (§ 349 Abs. 2 StPO), kann der Strafausspruch nicht bestehen

bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten erwogen, daß H.

durch sein Verhalten im Lokal die Rauferei "ebenfalls provoziert" hat, gleich-

zeitig aber zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß die Tat auf eine

"grundlose Racheaktion" des Angeklagten zurückgehe. Diese Erwägungen

sind unvereinbar, da eine Rauferei nicht gleichzeitig (auch) vom Opfer provo-

ziert und vom Täter grundlos herbeigeführt sein kann. Schon dies führt zur

Aufhebung des Strafausspruchs.

2. Der Senat weist auf folgendes hin:

a) Die Strafkammer hat strafmildernd berücksichtigt, daß die Tat lange

zurückliegt und der Angeklagte die Dauer des Verfahrens nicht zu vertreten

hat. Insoweit ergeben die Urteilsgründe, daß der Angeklagte in dieser Sache

bereits am 9. Juli 1997 vom Schöffengericht Dachau verurteilt worden war;

nach beiderseitigen Berufungen verwies die Berufungsstrafkammer die Sache

durch Urteil vom 4. Dezember 1999 an die Schwurgerichtskammer, vor der die

Hauptverhandlung am 21. August 2000 begann. Sollte die neu zur Entschei-

dung berufene Strafkammer insgesamt eine von Justizorganen zu vertretende

erhebliche, schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes

feststellen, läge neben den genannten Gesichtspunkten ein weiterer selbstän-

diger Strafmilderungsgrund vor. In diesem Fall wäre das Maß der Kompensati-

on durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe

ausdrücklich und konkret zu bestimmen (st.Rspr., vgl. zusammenfassend

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m.w.N.).

b) Schließlich wird auch zu beachten sein, daß Strafzumessungserwä-

gungen um so eingehender zu sein haben, je knapper die verhängte Strafe

eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH StV 1992, 462,

463; Beschluß vom 21. September 2000 - 1 StR 392/00; G. Schäfer, Praxis der

Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 618a m.w.N.).

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