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BGH Beschluss vom 06.12.2000 – 1 StR 488/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Passau vom 17. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit
den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-
gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-
teinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperver-
letzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu
Recht rügt der Angeklagte die Verletzung der §§ 247, 230 Abs. 1 StPO und
macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend.
Die Revision trägt vor, im Rahmen der Vernehmung der Zeugin
M. S. , während der der Angeklagte nach § 247 Satz 2 StPO von der
Hauptverhandlung ausgeschlossen war, seien das Urteil und das Protokoll aus
einer beigezogenen Scheidungsakte und ein Brief des Angeklagten verlesen
sowie mehrere Fotos in Augenschein genommen worden. Bis zum Ende der
Beweisaufnahme seien diese Beweiserhebungen nicht in Anwesenheit des An-
geklagten wiederholt worden.
Dieses Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht. Da in
der Niederschrift über die Hauptverhandlung nichts anderes vermerkt ist, wird
durch sie bewiesen (§ 274 StPO), daß eine förmliche Beweisaufnahme (Verle-
sung von Urkunden, Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins) stattgefun-
den hat. Das Vorhalten von Urkunden und die Verwendung von Augen-
scheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmung
hätte keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift bedurft. Umstände, die die
Beweiskraft des Protokolls in Zweifel ziehen könnten, liegen nicht vor. Der Se-
nat kann deshalb nicht davon ausgehen, die Urkunden und die Fotos seien im
Rahmen der Vernehmung der Zeugin M. S. lediglich als Vernehmungs-
behelf verwendet worden (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6; BGH NStZ
1999, 522 f.). Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises und eine
Augenscheinseinnahme durften aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten
erfolgen, denn es handelt sich dabei um wesentliche Teile der Hauptverhand-
lung, von denen der Angeklagte nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen wer-
den darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 4, 5, 6, 9;
BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; 2000,
238; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 247 Rn. 7, 19). Zumindest
hätte die Verlesung der Urkunden und die Augenscheinseinnahme in Gegen-
wart des Angeklagten wiederholt werden müssen. Dies ist ausweislich der Sit-
zungsniederschrift nicht geschehen, so daß der unbedingte Revisionsgrund
des § 338 Nr. 5 StPO vorliegt.
Ein Fall, in dem es denkgesetzlich ausgeschlossen wäre, daß das Urteil
auf dem Verfahrensfehler beruht, liegt nicht vor.
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Schaal