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BGH Beschluss vom 06.12.2000 – 1 StR 492/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 492/00

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 26. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Auch die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer habe mit der

Ablehnung des Antrags des zweiten (Wahl-)Verteidigers, wegen

seiner Verhinderung den auf den 26. Juni 2000 bestimmten Fort-

setzungstermin zu verlegen, gegen das Recht des Angeklagten

auf ein faires Verfahren sowie auf freie Verteidigerwahl (§ 137

Abs. 1 StPO) verstoßen und damit seine Verteidigung unzulässig

beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO), ist unzulässig, da sie nicht den

Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Denn auch

insoweit fehlt es an dem notwendigen umfassenden Sachvortrag.

Die Verfahrenstatsachen werden nicht so vollständig angegeben,

daß das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung

über die Rüge entscheiden kann (vgl. hierzu: KK-Kuckein StPO

4. Aufl. § 344 Rdn. 38, 39 m.w.N.). Insbesondere werden dem Be-

schwerdeführer nachteilige Tatsachen übergangen. So teilt die

Revision nicht mit, daß die Terminierung der Hauptverhandlung

am 19. April 2000 (Gerichtsakte Bl. 338) auf den 13., 15. und

26. Juni 2000 mit dem (Wahl-)Pflichtverteidiger abgesprochen

wurde (Gerichtsakte Bl. 337), daß dem Angeklagten am 5. Mai

2000 die Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt wurde (Ge-

richtsakte Bl. 339) und er an diesem Tag dem - zusätzlichen -

Verteidiger Vollmacht erteilte (Gerichtsakte Bl. 353), daß sich

dann dieser aber erst am 26. Mai 2000 bei der Strafkammer als

weiterer Verteidiger meldete - damit beginnt der Revisionsvor-

trag - und wegen seiner Beteiligung an einer anderen Hauptver-

handlung bei einer anderen Strafkammer desselben Landgerichts

um Verlegung des dritten Verhandlungstags bat. Ob der Verteidi-

ger versuchte, alternativ eine Umterminierung in der anderen

Strafsache zu erreichen, sei es an demselben oder an einem an-

deren Tag, bleibt ebenso unerörtert wie der Zeitpunkt des Be-

ginns und die Dauer der kollidierenden Sitzung. Außerdem teilt

die Revision nicht mit, an welchen Tagen der Verteidiger zur

Verfügung gestanden hätte und ob dem Strafkammervorsitzenden

abgesehen von der Nennung des 21. Januar 2000 Terminvor-

schläge gemacht wurden. Dieser Tag kam aber als Hauptver-

handlungstermin nicht in Betracht kam, da bis dahin das auf An-

trag des Beschwerdeführers am 15. Juni 2000 in Auftrag gegebe-

ne psychiatrische Gutachten noch nicht fertiggestellt sein konnte.

Schließlich verschweigt der Beschwerdeführer den Aktenvermerk

vom 15. Juni 2000 (Gerichtsakte Bl. 396), in dem der Vorsitzende

der Strafkammer alle Umstände zusammenfaßte, die ihn hinder-

ten, den Fortsetzungstermin zu verlegen.

Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Bei Würdigung des

gesamten Verfahrensgangs und aller sonstiger, vom Strafkam-

mervorsitzenden seiner Entscheidung zugrunde gelegter Ge-

sichtspunkte ist aus den in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts dargelegten Gründen eine Verletzung des Rechts des

Angeklagten auf wirksame Verteidigung nicht ersichtlich, zumal

sich der (zweite) Verteidiger, der nach der - mit dem anderen

Verteidiger abgestimmten - Terminierung Mandat erhielt, erst mit

dreiwöchiger Verzögerung und damit nur wenig mehr als zwei

Wochen vor der unmittelbar nach den Pfingstfeiertagen begin-

nenden Hauptverhandlung bei der Strafkammer legitimierte und

so ein frühzeitiges Reagieren des Strafkammervorsitzenden auf

den Verlegungsantrag verhinderte.

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