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BGH Beschluss vom 06.12.2000 – 1 StR 495/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 495/00

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Würzburg vom 8. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

1. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß der Be-

weisantrag Nr. 7 ersichtlich mit der Begründung abgelehnt wurde, der Sachver-

ständige Prof. H. sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Der Beweis-

antrag wurde – wie sich aus seiner Begründung ergibt – vor dem Hintergrund

gestellt, daß der Sachverständige Dr. K. es auch für unmöglich gehalten

hat, die in den Verträgen versprochenen Renditen zu erzielen. Es ist offenkun-

dig, daß Prof. H. diese zentrale Frage der Rendite des konkreten Ver-

trages allenfalls dann sachverständig hätte beurteilen können, wenn er über

die Verträge der MCI mit der japanischen Bank hätte verfügen können. Diese

Verträge hat es nach den Urteilsfeststellungen indes nicht gegeben (UA

S. 215).

2. Die Feststellung, der Angeklagte habe spätestens ab dem 11. August

1993 – dem Stichtag der ”Bösgläubigkeit” – mit bedingtem Vorsatz gehandelt,

ist rechtsfehlerfrei getroffen. Diese Feststellung leitet das Landgericht aus ei-

nem Fax des umworbenen Anlegers Dr. E. vom 11. August 1993 ab,

der mit dem Angeklagten über Anlagemöglichkeiten verhandelt hatte. Diesem

Fax war ein streng vertrauliches Papier beigefügt, das vor Vermittlungsbetrü-

gern warnte und diese Warnung bezog Dr. E. direkt auf das geplante

Anlagegeschäft. Spätestens nach dem Erhalt des Telefaxschreibens habe der

Angeklagte gewußt, daß das Dollar-Yen-Programm nur ein Luftgeschäft sein

konnte.

a) Das Landgericht konnte aus Inhalt und Abfolge der Telefax-Schreiben

vom 21. September 1993 und vom 20. Oktober 1993 folgern, der Angeklagte

habe mit Dr. E. auch schon vor dem 11. August 1993 über das Dollar-

Yen-Programm verhandelt. So nimmt das Fax vom 21. September 1993, in dem

ausdrücklich vom Dollar-Yen-Programm die Rede ist, ”auf diverse Verhandlun-

gen” mit Dr. E. Bezug. Entsprechendes gilt für das Fax vom 20. Oktober

1993.

b) Daß im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wird, der Ange-

klagte habe seine angeblichen Kontakte nach Japan nicht genutzt, steht im

Zusammenhang mit der Prüfung der Stimmigkeit seiner Einlassung, er habe

keine Notwendigkeit gesehen, das Dollar-Yen-Programm zu überprüfen. Das

steht nicht in Widerspruch dazu, daß die Einlassung des Angeklagten für wi-

derlegt gehalten wird, er habe (auch) etwa zwei Jahre später nicht mit Japa-

nern telefoniert. Im übrigen gilt der Zweifelssatz nicht für Indizien.

c) Die Begründung der Freisprüche für Handlungen vor dem 11. August

1993 widerspricht nicht der Annahme des Vorsatzes ab diesem Stichtag. Zwar

werden die Teilfreisprüche maßgeblich damit begründet, der Angeklagte hätte

Rechtsanwalt Dr. N. nicht mit einem Gutachten beauftragt, wenn er nicht

gutgläubig gewesen wäre. Das Landgericht geht aber ausdrücklich davon aus,

daß der Entschluß zum Gutachtenauftrag schon vor dem Stichtag gefaßt wur-

de. Das steht auch im Einklang mit der Feststellung, daß der Angeklagte ”zu

einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens am 11.8.1993” seinen

Geschäftspartner W. zur Einholung des Gutachtens veranlaßt hat.

Es ist auch kein Widerspruch zur Annahme von Bösgläubigkeit ab dem

Stichtag, daß die in Aussicht genommenen Geschäfte (darunter das Dollar-

Yen-Programm) von Dr. N. ursprünglich nur auf ihren Einklang mit schwei-

zerischen Gesetzen und Bankvorschriften geprüft werden sollten, nicht jedoch

auf die Sicherheit der Kunden. Daß Dr. N. auch der Frage der Anlegersi-

cherheit nachgehen würde, lag bei dem Prüfungsauftrag auf der Hand. Das

zeigt sich schon daran, daß Dr. N. bei der Besprechung am 11. August

1993 W. gegenüber äußerte, das Dollar-Yen-Programm sei auch im Hin-

blick auf den Schutz der Anleger unklar. Von diesem Treffen wurde der Ange-

klagte ersichtlich unmittelbar darauf von W. unterrichtet, wie der spätere

Ablauf zeigt.

Das Landgericht mußte schließlich auch nicht zugunsten des Ange-

klagten davon ausgehen, daß er (bei dem Anfang September 1993 erteilten

Auftrag zur Erstellung eines schriftlichen Gutachtens) auch die Prüfung der

Anlegersicherheit veranlaßt hat. Denn auch für diese – vom Angeklagten zwar

bestrittene, aber möglicherweise günstige Indiztatsache – gilt der Zweifelssatz

nicht.

d) Die Schlußfolgerung, daß die Vorgänge um die Anlage der A.

AG und das dieser Firma gewährte Darlehen in Hinblick auf die Gutgläu-

bigkeit des Angeklagten ohne Aussagekraft seien, weist keinen Rechtsfehler

auf.

e) Die Annahme von Tatmehrheit bei den Anlagen des F. in den

Fällen V.5 (”kleine” Anlage) und V.6 (”große” Anlage) beruht nicht nur darauf,

daß es sich um verschiedene Anlageprogramme handelte. Der Anlage im Fall

V.6 lag ersichtlich ein neuer Tatentschluß und eine spezifische neue, auf diese

(”große”) Anlageform ausgerichtete Täuschungshandlung zugrunde. Das zeigt

schon der zeitliche Ablauf. Die letzte Zahlung im Fall V.5 erfolgte am 4. Febru-

ar 1994. Für die im Fall V.6 gewählte Anlageform entschied sich F. bei einem

Treffen am 9. März 1994 aufgrund eines Vorschlages des Vermittlers S.

. Der Vorschlag S. s basierte auf einer Idee des Angeklagten, die

neu entwickelt worden war, weil die ”große” Anlage zunächst nicht zustande

gekommen war.

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