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BGH Beschluss vom 06.12.2000 – 1 StR 500/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 500/00

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe vom 20. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Mit dem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht

eingegangenen Schriftsatz macht der Verteidiger unter Berufung auf eine Aus-

kunft des Robert-Koch-Instituts, Berlin, der Sache nach geltend, die Strafkam-

mer sei bei der Ablehnung des im Schlußvortrag gestellten Hilfsbeweisantrags

im Urteil von unzutreffenden medizinischen Erkenntnissen ausgegangen und

habe damit ihrer Entscheidung einen tatsächlich nicht bestehenden wissen-

schaftlichen Erfahrungssatz zugrunde gelegt. Dies ist auf die rechtzeitig erho-

bene Sachrüge hin zu berücksichtigen (vgl. hierzu LR-Hanack StPO 25. Aufl.

§ 337 Rdn. 172). Dennoch hat die Revision auch insoweit keinen Erfolg, da das

Urteil auf dem Mangel nicht beruht. Mit dem Hilfsbeweisantrag wurde die Ein-

holung eines Sachverständigengutachtens - Genomanalyse - zum Beweis da-

für beantragt, daß der Angeklagte nicht als Verursacher der HIV-Infektion der

Geschädigten S. B. in Betracht kommt. Die Strafkammer lehnte

dies - sachverständig beraten - ab, da die Genomanalyse völlig ungeeignet sei,

dieses Ergebnis zu erbringen. "Die HI-Viren und die HIV-Typen und deren Un-

terklassifizierungen könnten sich in ein- und demselben Wirtskörper verändern

(mutieren). Deshalb

könnte

selbst

dann, wenn

die Unterstäm-

me/Unterklassifizierungen der HIV-Typen S. B. 's und des Ange-

klagten nicht übereinstimmten, der Angeklagte nicht als Verursacher der HIV-

Infektion S. B. ausgeschlossen werden. Insoweit könne auch kei-

nerlei Wahrscheinlichkeitsaussage gemacht werden." Nach der Mitteilung des

Robert-Koch-Instituts ist dagegen eine Wahrscheinlichkeitsprognose möglich.

Mehr besagt die Auskunft des Instituts allerdings nicht. Eine Genomanalyse ist

folglich auch danach nicht geeignet, den Angeklagten als Überträger auszu-

schließen. Angesichts der im übrigen erdrückenden Beweislage kann selbst

eine nur geringe Wahrscheinlichkeit nach einer Genomananalyse keine ernst-

haften Zweifel daran aufkommen lassen, daß der Angeklagten die HIV-

Infektion der S. B. verursacht hat. Die Strafkammer wäre deshalb

auch bei Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse des Robert-

Koch-Instituts nicht gehalten gewesen, dem Hilfsbeweisantrag nachzugehen.

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