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BGH Beschluss vom 06.12.2000 – 1 StR 518/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 beschlos-
sen:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil
des Landgerichts München I vom 5. Juli 2000 in den vorigen
Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-
teil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, daß er die Revisionsbegrün-
dungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Sein Verteidiger hat bereits
mit der Revisionseinlegung die Revision auf den Strafausspruch beschränkt
und dabei mitgeteilt, daß eine Begründung der Revision nach Zustellung des
Urteils erfolgen würde. Damit konnte der Angeklagte davon ausgehen, daß ei-
ne Revisionsbegründung erfolgen würde.
Da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hilfsweise ausge-
führt hat, daß er die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch mit der all-
gemeinen Sachrüge begründete Revision für unbegründet hält, konnte der Se-
nat in der Sache selbst nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren.
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