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BGH Beschluss vom 06.12.2000 – 1 StR 518/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 518/00

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 beschlos-

sen:

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil

des Landgerichts München I vom 5. Juli 2000 in den vorigen

Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-

teil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs.

2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, daß er die Revisionsbegrün-

dungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Sein Verteidiger hat bereits

mit der Revisionseinlegung die Revision auf den Strafausspruch beschränkt

und dabei mitgeteilt, daß eine Begründung der Revision nach Zustellung des

Urteils erfolgen würde. Damit konnte der Angeklagte davon ausgehen, daß ei-

ne Revisionsbegründung erfolgen würde.

Da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hilfsweise ausge-

führt hat, daß er die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch mit der all-

gemeinen Sachrüge begründete Revision für unbegründet hält, konnte der Se-

nat in der Sache selbst nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren.

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