BGH Urteil vom 06.12.2000 – 2 StR 372/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
2 StR 372/00
1.
2.
3.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember
2000, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode
als Vorsitzender,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin H. , als Nebenklägervertreterin, Rechtsanwältin Sch. , Rechtsanwältin Dr. M. für den Angeklagten L. , Rechtsanwalt Sc. aus Aachen für den Angeklagten M. , Rechtsanwalt Ke. für den Angeklagten S. als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge-
richts Köln vom 18. Januar 2000, soweit es die Angeklagten L. ,
M. und S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, an
der Nebenklägerin, der Zeugin K. , gemeinschaftlich handelnd, eine sexu-
elle Nötigung im besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung begangen zu haben, wobei zwei von ihnen mit dem Opfer den
Beischlaf vollzogen und einer davon zusätzlich den Oralverkehr.
Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Nebenklägerin, mit
der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und eine Verurteilung der Ange-
klagten erstrebt.
Die Revision ist zulässig, auch soweit sie sich gegen die Heranwach-
senden richtet (§ 109 Abs. 1 JGG). Mit ihr wird ein zulässiges Ziel im Sinne von
§ 400 Abs. 1 StPO verfolgt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils hinsichtlich der im Tenor benannten Angeklagten.
II.
Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die Nebenkläge-
rin in einer Gruppe von jungen Leuten am 13. Juni 1999 gegen 0.30 Uhr auf
dem Weg zu einem Kinderspielplatz. Unterwegs versuchte der Angeklagte
M. die Nebenklägerin, welche stark angetrunken war, zu umarmen, was die-
se aber zurückwies, indem sie ihn von sich wegschob (UA S. 16).
Das eigentliche Tatgeschehen ereignete sich zwischen 1.00 Uhr und
3.20 Uhr auf dem Kinderspielplatz. Während dieses Tatgeschehens versuchte
die Zeugin K. zumindest einmal davonzulaufen. Dabei wurde sie von
mehreren, vielleicht von allen Angeklagten zurückgeholt. Sie wurde an den
Handgelenken festgehalten, da sie sich sträubte zurückzugehen. Sie erlitt
Hautabschürfungen unter anderem an der rechten Hand. Ihre Unterarme waren
gerötet. Das Landgericht hat zu Gunsten der Angeklagten angenommen, daß
das gewaltsame Zurückholen allein aus Sorge um die stark angetrunkene Zeu-
gin K. geschehen sei, die sich überdies in der Gegend nicht auskannte
- so die Einlassung des Angeklagten S. bei der richterlichen Verneh-
mung (UA S. 17, 18).
Während die Zeugin mit dem Rücken auf der Rasenfläche lag, verkehrte
der Angeklagte M. zunächst mit ihr vaginal, anschließend oral. Dann vollzog
der Angeklagte L. mit der Zeugin, die sich nunmehr auf einer dort vorhande-
nen Tischtennisplatte befand, den Analverkehr, möglicherweise zusätzlich
auch den Beischlaf. Bei beiden Angeklagten kam es zum Samenerguß. Die
Feststellungen zum Geschlechtsverkehr beruhen auf dem Sachverständigen-
gutachten zur DNA-Analyse. Als die wegen Ruhestörung alarmierten Polizei-
beamten eintrafen, lief die Nebenklägerin ihnen entgegen, rief um Hilfe und
erklärte, sie sei vergewaltigt worden. Zu Gunsten der Angeklagten geht das
Landgericht davon aus, daß der Verkehr von Seiten der Zeugin freiwillig er-
folgte. Nach Auffassung der Kammer war die Zeugin trotz einer psychotischen
Erkrankung und nicht unerheblichen Alkoholisierung gleichwohl in der Lage,
gegenüber den Absichten der Angeklagten einen zur Abwehr ausreichenden
Widerstandswillen zu bilden und zu äußern (UA S. 18, 19). Beim Erscheinen
der Polizei sei der Zeugin plötzlich bewußt geworden, daß sie etwas getan
hatte, was sie normalerweise nicht getan hätte; krankheitsbedingt habe sie sich
ihr Verhalten in der Weise erklärt, daß sie vergewaltigt worden sein müsse (UA
S. 19, 20).
Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung von ihrem Schweige-
recht Gebrauch gemacht. Zur psychotischen Erkrankung der Nebenklägerin
schließt sich die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen Dr. G.
an, wonach am Tattag ein akut psychotischer Zustand nicht bestand. Aber
auch außerhalb einer akuten Phase seien Denk- und Wahrnehmungsstörun-
gen möglich (UA S. 47, 48).
Nach Auffassung des Landgerichts spricht einiges dafür, daß die Schil-
derungen der Zeugin K. zum Kerngeschehen, insbesondere auch hin-
sichtlich der Gewalteinwirkung, erlebnisfundiert sind (UA S. 45, 46). Die Be-
kundungen der Zeugin zum Geschlechtsverkehr wurden durch objektive Be-
weismittel bestätigt. Für die Erlebnisfundiertheit zieht das Landgericht auch die
Schilderung zu ihrem inneren Erleben heran, wonach sie befürchtet habe, um-
gebracht zu werden, weil die Angeklagten doch wissen mußten, daß sie an-
sonsten zur Polizei gehen werde (UA S. 45, 46).
Dennoch kann das Landgericht seine Zweifel, ob es sich nicht mögli-
cherweise nur um ein realitätsfremdes subjektives Erleben der Zeugin gehan-
delt habe, nicht überwinden. Unter Einfluß des präpsychotischen Zustandes
und der enthemmenden Wirkung des Alkohols seien Mißinterpretationen durch
die Zeugin nicht ausschließbar (UA S. 52, 53).
III.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist rechtsfehlerhaft.
1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht
in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache
des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit
nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.
Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-
stößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann,
wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die
zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht
beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende
und von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr
ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das
vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete
Zweifel nicht zuläßt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). An diesen
Maßstäben gemessen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.
2. Es bestehen hier insbesondere folgende durchgreifende Bedenken
gegen die Beweiswürdigung:
a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft.
Die Kammer hat zwar die versuchte Umarmung durch den Angeklagten
M. auf dem Weg zum Kinderspielplatz in Anwesenheit von zwei Zeugen als
jugendtypisches, nicht bedrohliches Verhalten bewertet (UA S. 55), sich aber
nicht damit auseinandergesetzt, wie die Ablehnung dieses Annäherungsver-
suchs mit dem späteren angeblich freiwilligen Vaginal-, Oral- und Analverkehr
in Einklang zu bringen ist, nachdem die nicht tatbeteiligten Zeugen die Gruppe
verlassen hatten. Das vorherige gegenteilige Verhalten trotz des gleichen psy-
chischen Zustandes und der gleichen Alkoholisierung - eine weitere Alkoho-
laufnahme durch die Nebenklägerin ist nicht erfolgt - hätte einer Erörterung
bedurft. Es handelt sich um einen wesentlichen Umstand, den der Tatrichter in
seine Überzeugungsbildung von der Freiwilligkeit des späteren sexuellen Ge-
schehens hätte einbeziehen müssen.
Ferner läßt das Urteil eine zusammenschauende Würdigung des objek-
tiven Tatbildes vermissen. Das Landgericht bewertet lediglich die jeweiligen
Teilaspekte für sich allein. Das wird der Struktur der Beweiswürdigung nicht
gerecht. Der Versuch der Nebenklägerin davonzulaufen, das gewaltsame Zu-
rückholen durch die Angeklagten, der Sexualverkehr mit zwei Männern hinter-
einander in Anwesenheit anderer, die gravierenden Sexualpraktiken, die ver-
streuten und beschädigten Kleidungsstücke der Nebenklägerin sowie Ort und
Zeit des Geschehens können nicht losgelöst voneinander bewertet werden.
Alle diese Umstände des objektiven Verlaufs hätten in eine Gesamtwürdigung
einfließen müssen.
b) Es liegen auch unauflösbare Widersprüche vor.
Das Landgericht hält auf Grund des präpsychotischen Zustandes und
der enthemmenden Wirkung des Alkohols hinsichtlich der Gewaltanwendung
beim Geschlechtsverkehr ein realitätsfremdes subjektives Erleben durch die
Nebenklägerin für möglich, während es eine realitätsbezogene Wahrnehmung
von Gewaltanwendung beim Versuch wegzulaufen durch sie bejaht (UA S.17,
40, 41). Für diese unterschiedliche Bewertung fehlt die erforderliche Begrün-
dung.
Ferner soll die Zeugin K. fähig gewesen sein, gegenüber den Ab-
sichten der Angeklagten einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen
zu bilden und zu äußern. Das Landgericht billigt ihr damit die Fähigkeit zu, sich
objektiv der Realität angemessen zu verhalten. Zutreffend weist die Revision
darauf hin, daß das mit einem realitätsfremden subjektiven Erleben nicht ver-
einbar ist.
Erst recht ist nicht erklärbar, daß die Nebenklägerin im Zustand von
Denkstörungen und starker Alkoholisierung beim Eintreffen der Polizei in der
Lage gewesen sein soll, spontan und reaktionsschnell derart komplexe Erwä-
gungen anzustellen, daß sie ihr vorangegangenes Verhalten ethisch rechtferti-
gen müsse und wie sie dies tun könne.
c) Die Erwägungen des Landgerichts zur Erlebnisfundiertheit der ge-
waltsamen sexuellen Handlungen lassen besorgen, daß das Gericht über-
spannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbil-
dung gestellt hat. Es führt selbst eine Reihe von Indizien für die Erlebnisfun-
diertheit an. Naheliegende Zweifel hieran werden nicht hinreichend begründet.
IV.
Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden. Der neue Tatrichter
wird die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben der Zeugin K. umfas-
send zu prüfen haben. Der Zweifelssatz darf erst nach einer erschöpfenden
Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zur Anwendung kommen (vgl.
BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 261 Rdn. 26). Das Ergebnis eines Glaubwürdigkeitsgutachtens kann den
Richter bei der gebotenen umfassenden Bewertung der Indiztatsachen ledig-
lich unterstützen.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Elf