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BGH Urteil vom 06.12.2000 – IV ZR 28/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Dezember 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VVG § 75

Der Versicherer ist bei Erteilung einer Sicherungsbestätigung verpflichtet, den Kreditgeber auf diesem nicht bekannte Umstände hinzuweisen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - IV ZR 28/00 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

6. Dezember 2000

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 14. Dezember 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht einer Leasingge-

sellschaft vom beklagten Versicherer restliche Entschädigung aus einer

Maschinenversicherung, hilfsweise Schadensersatz wegen Verletzung

einer Aufklärungspflicht. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte

nach § 35 b VVG mit Prämienrückständen aufrechnen durfte, die andere

Sachen als den Leasinggegenstand betreffen.

Versicherungsnehmerin ist die E. Mietkran AG. Sie schloß im De-

zember 1994 mit der Beklagten einen "Rahmenvertrag für die Maschi-

nenversicherung von Autokranen". Versicherungsgegenstand waren "alle

Autokrane der zur E. Mietkran AG gehörenden Firmen, soweit diese in

der monatlichen Stichtagsmeldung aufgeführt sind". 1995 und 1996 wa-

ren dies jeweils etwa 150 Autokräne. Dem Vertrag liegen die Allgemei-

nen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrba-

ren oder transportablen Geräten zugrunde (ABMG 92, VerBAV 1992,

370 ff.).

Im Herbst 1995 schloß die Versicherungsnehmerin mit der Lea-

singgeberin einen Leasingvertrag über einen Autokran, dessen An-

schaffungskosten sich auf ca. 2,45 Millionen DM netto beliefen. Nach

den Leasingbedingungen war die Leasingnehmerin verpflichtet, den Kran

zu versichern und die Ansprüche gegen den Versicherer an die Leasing-

geberin abzutreten. Die Beklagte übersandte der Leasinggeberin eine

Sicherungsbestätigung vom 24. November 1995 über das Bestehen einer

Maschinenversicherung ab dem 7. September 1995. Darin heißt es u.a.:

"Der Versicherungsnehmer hat bei uns für die Maschinen und Geräte gemäß umseitigem Verzeichnis die oben ge- nannte Versicherung abgeschlossen ... Aufgrund der Erklä- rung des Versicherungsnehmers bestätigen wir Ihnen:

1. Wir werden die auf die übereigneten Sachen entfallende Entschädigung, wenn sie 1.000 DM übersteigt, ohne Ihre schriftliche Zustimmung nicht an den Versicherungsneh- mer, sondern an Sie zahlen.

fälliger Beiträge gegen Entschädi- Die Verrechnung gungsleistung ist durch die Sicherungsabtretung nicht ausgeschlossen."

In dem Verzeichnis ist nur der geleaste Kran aufgeführt. Außerdem

verpflichtete die Beklagte sich, die Leasinggeberin sofort zu unterrich-

ten, wenn der Versicherungsnehmerin eine Zahlungsfrist nach § 39 VVG

gesetzt worden ist und der Vertrag durch Kündigung oder aus sonstigen

Gründen endet.

Am 12. Dezember 1996 wurde der Kran durch einen Brand be-

schädigt. Auf den unstreitigen Reparaturschaden zahlte die Beklagte

1.198.457 DM. In Höhe von 300.000 DM rechnete sie mit Prämienrück-

ständen für 1996 und das erste Quartal 1997 auf. Insgesamt belief sich

der Rückstand auf 355.630,23 DM (159.626,43 DM Rest aus der Jahre-

sprämie 1996 von ca. 1,5 Millionen DM und drei volle Monatsprämien

1997 von zusammen 196.003,80 DM). Für den Kran der Leasinggeberin

hat die Beklagte in ihren Berechnungen für 1996 eine Nettoprämie von

ca. 31.500 DM und für 1997 von ca. 46.500 DM ausgewiesen.

Die Klägerin meint, die Beklagte könne von der Entschädigung nur

die anteilige Prämie für den geleasten Kran abziehen, weil er Gegen-

stand eines Einzelversicherungsvertrages gewesen und nicht in einen

einheitlichen Versicherungsvertrag über alle Kräne einbezogen worden

sei. Falls die Aufrechnung mit der Gesamtprämie zulässig sein sollte, sei

die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Sie habe die Leasingge-

berin über das ihr unbekannte hohe Risiko des weitgehenden Verlustes

einer etwaigen Entschädigung aufklären müssen. Die Leasinggeberin

hätte dann für eine Einzelversicherung gesorgt.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 300.000 DM zuzüglich

Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Be-

rufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren

Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Anspruch der

Leasinggeberin auf die Versicherungsentschädigung sei in Höhe von

300.000 DM durch Aufrechnung erloschen. Bei dem als "Rahmenvertrag"

bezeichneten Versicherungsvertrag habe es sich nicht um einen Rah-

menvertrag im eigentlichen Sinne gehandelt, der gemeinsame Regelun-

gen für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen enthalte. Vielmehr er-

gebe sich aus dem Vertragstext, daß eine gemeinsame Versicherung für

den jeweiligen Maschinenbestand der Leasingnehmerin gewollt gewesen

sei. Für einen einheitlichen Versicherungsvertrag und damit eine Ge-

samtprämie spreche auch, daß es nur eine Versicherungsnummer und

nur einen Versicherungsschein gebe. § 35 b VVG berechtige die Be-

klagte dazu, von der Entschädigungsleistung auch denjenigen Prämien-

anteil abzuziehen, der nicht für den Kran der Leasinggeberin geschuldet

gewesen sei, und auch die Prämien, die erst nach Eintritt des Versiche-

rungsfalls fällig geworden seien. Im übrigen sei die Leasingnehmerin mit

der Verrechnung der Prämienrückstände auch einverstanden gewesen.

Hieran müsse sich die Leasinggeberin als Versicherte festhalten lassen.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Auf-

rechnung in Höhe von 300.000 DM wirksam ist.

a) Dies folgt allerdings nicht aus dem Einverständnis der Leasing-

nehmerin mit der Verrechnung. Sie war zu einer darin liegenden Verfü-

gung über den Entschädigungsanspruch nicht befugt. Der Anspruch war

an die Leasinggeberin abgetreten. In der Sicherungsbestätigung vom

24. November 1995 hat die Beklagte die alleinige Verfügungsbefugnis

der Leasinggeberin auch anerkannt.

b) Die Aufrechnungsmöglichkeit für die Beklagte ergibt sich aus

§ 35 b VVG, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Senats-

rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat.

aa) Die Auslegung des Berufungsgerichts, bei dem "Rahmenver-

trag" handele es sich um einen einheitlichen Vertrag über die gemein-

same Versicherung des jeweiligen Maschinenbestandes, ist rechtsfeh-

lerfrei und zudem naheliegend. Schon aus der Beschreibung des Ver-

tragsgegenstandes geht hervor, daß der jeweilige in der monatlichen

Stichtagsmeldung aufgeführte Bestand versichert ist. Dies ist auch die

Erklärung dafür, daß in den Abrechnungslisten der Beklagten für die ein-

zelnen Kräne ein unterschiedlicher Versicherungsbeginn vermerkt ist.

Nach Nr. I der Besonderen Vereinbarungen beginnt der Versicherungs-

schutz für neue Autokräne im Zeitpunkt des Gefahrübergangs und für

gebrauchte im Zeitpunkt der Zulassung. Das Ende der Versicherungs-

dauer war für alle Kräne gleich. Als Versicherungsnehmer bezeichnet

der Vertrag nur die E. Mietkran AG. Die zur E. Mietkran AG gehörenden

Unternehmen, denen in den Listen die Kräne zugeordnet sind, werden

dagegen als Versicherte bezeichnet. In dem Vertrag sind auch alle Ein-

zelheiten geregelt, so daß für daneben bestehende Einzelverträge über

seinerzeit ca. 150 Kräne kein Raum war.

bb) Sind mehrere Sachen durch einen Vertrag versichert, be-

schränkt sich der Abzug der fälligen Prämie nach dem Wortlaut und dem

Zweck des § 35 b VVG nicht auf die anteilige Prämie für die Sache, für

die die Entschädigung zu leisten ist. An dieser im Senatsurteil vom

2. Februar 1977 (IV ZR 165/75, VersR 1977, 346 unter II 2) eingehend

begründeten Auffassung ist festzuhalten. Die von der Revision befür-

wortete restriktive Auslegung widerspricht insbesondere in den Fällen

dem Zweck des § 35 b VVG, in denen eine große Anzahl von Gegen-

ständen versichert ist, die verschiedenen Dritten gehören, oder in denen

der Versicherer nicht weiß, daß es sich um Sachen handelt, die Dritten

gehören. Der von der Revision insbesondere im Hinblick auf die Um-

stände des vorliegenden Falles für erforderlich gehaltene Interessen-

ausgleich kann auf andere Weise erreicht werden (dazu unten II 2).

cc) Eine zeitliche Beschränkung der Abzugsmöglichkeit auf Prämi-

en, die vor dem Versicherungsfall fällig geworden sind, enthält § 35 b

VVG nicht. Für die Haftpflichtversicherung hat der Senat eine solche

Schranke aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung hergeleitet,

wie sie in § 156 Abs. 1 VVG zum Ausdruck gekommen ist (Urteil vom

8. April 1987 - IVa ZR 12/86 - VersR 1987, 655 unter II 3). Eine ver-

gleichbare Bindung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision

aus der hier erteilten Sicherungsbestätigung nicht. Diese weist vielmehr

ausdrücklich auf die Verrechnungsmöglichkeit hin, ohne sie zeitlich zu

beschränken. Die Leasinggeberin konnte deshalb nicht darauf vertrauen,

die Beklagte werde von der Verrechnungsmöglichkeit nur zeitlich be-

schränkt Gebrauch machen.

II. 1. Ein Schadensersatzanspruch aus einer Pflichtverletzung im

Zusammenhang mit der Erteilung der Sicherungsbestätigung besteht

nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Die Sicherungsbestätigung

sei nicht unrichtig gewesen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet ge-

wesen, die Leasinggeberin bei Erteilung der Sicherungsbestätigung über

die Vielzahl der versicherten Objekte zu informieren oder sie später über

Prämienrückstände zu unterrichten. Die Tatsache, daß der Versiche-

rungsvertrag die Möglichkeit geboten habe, mit einer Prämie für eine

Vielzahl von Objekten aufzurechnen, sei für die Leasinggeberin zwar von

Bedeutung gewesen. Es habe aber allein in ihrem Verantwortungsbe-

reich gelegen, in Erfahrung zu bringen, daß für den Leasinggegenstand

keine Einzelversicherung besteht. Eine Verpflichtung, die Leasinggebe-

rin über künftige Prämienrückstände zu informieren, habe die Beklagte in

der Sicherungsbestätigung nicht übernommen.

2. Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht

sieht die Informationspflicht des Versicherers zu eng und berücksichtigt

die besonderen Umstände des Falles nicht hinreichend.

a) Bei einer Fremdversicherung zugunsten eines Leasinggebers

(vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Juli 1988 - IVa ZR 241/87 - VersR 1988,

949) oder eines sonstigen Kreditgebers stehen die Rechte aus dem Ver-

sicherungsvertrag ihm als Versichertem zu (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG).

Zur Stärkung und Sicherung dieser Rechte verlangt der Kreditgeber in

der Regel eine Sicherungsbestätigung oder einen Sicherungsschein des

Versicherers. Der von den Beteiligten damit verfolgte wirtschaftliche

Zweck besteht darin, den Kreditgeber davor zu bewahren, durch den er-

satzlosen Untergang des finanzierten Gegenstandes einen Verlust zu

erleiden (vgl. zum Zweck eines Sicherungsscheins BGHZ 40, 297,

300 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 1978

VersR 1979, 176 unter 1; Römer in Römer/Langheid VVG §§ 75, 76

Rdn. 18 ff.). Durch die Ausstellung und Hingabe einer Sicherungsbestä-

tigung oder eines Sicherungsscheins werden zwischen dem Versicherer

und dem Kreditgeber Rechtsbeziehungen begründet, die über die in den

§§ 74 ff. VVG geregelten hinausgehen. Mit einer solchen Bestätigung

erteilt der Versicherer eine Auskunft über das Versicherungsverhältnis

und übernimmt regelmäßig bestimmte Pflichten, die die Auszahlung der

Versicherungsleistung und die drohende Beendigung des Versiche-

rungsvertrages betreffen. Die vom Kreditgeber gewünschte Auskunft hat

den Zweck, ihm eine Grundlage für seine Entscheidung zu geben, ob er

die Versicherung als ausreichende Sicherheit ansehen will. Sie muß

deshalb wie andere Auskünfte, die erkennbar Grundlage für eine Vermö-

gensdisposition sind, richtig und vollständig sein (vgl. BGH, Urteil vom

22. September 1982 - IVa ZR 322/80 - NJW 1983, 276 unter II 1 und

Urteil vom 16. Februar 1995 - IX ZR 15/94 - NJW-RR 1995, 619 unter I

1 a, II 1, 2 a). Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Sicherungsbe-

stätigung ist der Versicherer auch verpflichtet, ihm, aber nicht dem Kre-

ditgeber bekannte Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des

Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. zu den

Informationspflichten des Versicherers bei überlegenen Kenntnissen und

Nachfrage des Versicherungsnehmers Römer, VersR 1998, 1313,

1319 ff.).

b) Die Beklagte hat ihre Auskunftspflicht verletzt. Die Angaben in

der Sicherungsbestätigung waren unvollständig und irreführend und da-

mit im Ergebnis unrichtig. Die Mitteilung, der Versicherungsnehmer habe

für den im umseitigen Verzeichnis genannten Kran ab dem 7. September

1995 eine Maschinenversicherung abgeschlossen, erweckt den Ein-

druck, die Versicherung betreffe allein diesen Kran. Aus dem Hinweis

auf die Verrechnung fälliger Beiträge mit der Entschädigungsleistung

geht ebenfalls nicht hervor, daß durch den Vertrag noch weitere Maschi-

nen versichert sind und die Verrechnungsmöglichkeit sich auch auf dar-

auf entfallende Prämienanteile beziehen könnte. Deshalb konnte die

Leasinggeberin die Sicherungsbestätigung entgegen der in der mündli-

chen Verhandlung vertretenen Ansicht der Revision nicht als Verzicht

auf eine Aufrechnung mit solchen Prämienanteilen verstehen. Der Lea-

singgeberin hätte aber richtigerweise gesagt werden müssen, der Kran

sei im Wege einer monatlichen Stichtagsmeldung in einen Vertrag ein-

bezogen worden, durch den schon ca. 150 andere Autokräne mit einer

Jahresprämie von ca. 1,5 Millionen DM versichert seien. Wie von vorn-

herein auf der Hand lag und sich später zeigte, war die Tatsache der

Gesamtversicherung für die Entscheidung der Leasinggeberin von we-

sentlicher Bedeutung. Schon durch den Abzug einer fälligen Jahresprä-

mie wären bei einem Totalverlust des Krans nur 40% seines Wertes zu

zahlen gewesen. Bei einem Teilschaden war zu befürchten, daß die fäl-

ligen Prämien die Reparaturkosten ganz aufzehren. Mit der Gefahr einer

derartigen Entwertung des Versicherungsschutzes brauchte die Lea-

singgeberin nicht zu rechnen. Die Beklagte konnte dies erkennen und

mußte in der von der Leasinggeberin verlangten Sicherungsbestätigung

darauf hinweisen.

Auf die Frage, ob die Beklagte nach Erteilung der Sicherungsbe-

stätigung über Prämienrückstände informieren mußte, kommt es danach

nicht mehr an.

3. Die Beklagte hat die Klägerin im Wege des Schadensersatzes

so zu stellen, wie sie bei pflichtgemäßer Aufklärung stünde (vgl. zur Be-

rechnung des Schadens bei unzutreffender Auskunft BGH, Urteil vom

20. November 1997 - IX ZR 286/96 - NJW 1998, 982 und BGHZ 108,

200, 206). Die Klägerin hat behauptet, die Leasinggeberin hätte durch

einen Einzelvertrag für Deckung gesorgt. Da dies streitig ist und auch

Feststellungen zur Höhe des Schadens fehlen, ist die Sache an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Ambrosius