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BGH Urteil vom 06.12.2000 – XII ZR 219/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 6. Dezember 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Umdeutung eines Rechtsmittels, das der Rechtsmittelkläger eingelegt hat in der

irrtümlichen Annahme, er sei im Wege der Rechtsnachfolge - hier: im Wege einer

Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG - Partei geworden, in einen Beitritt als Ne-

benintervenient verbunden mit dem Einlegen des Rechtsmittels in dieser Eigen-

schaft.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - OLG Bamberg LG Würzburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und

die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Berufungsklägerin wird das Urteil des 4. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Mai 1998

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Geschäftsführer der Klägerin überließ der Klägerin ein ihm gehö-

rendes Grundstück zur Nutzung, auf dem die Klägerin mehrere Betriebs- und

Bürogebäude errichtete. Im Jahre 1984 mietete die beklagte T. B. AG

einen Teil der Gewerberäume an. Der Mietvertrag wurde auf Vermieterseite

von dem Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben, die Parteien streiten

aber darüber, ob er persönlich oder die Klägerin Vertragspartner der T.

B. AG geworden ist.

Eine Anlage zum Mietvertrag enthielt Angaben über die durchzuführen-

den Schönheitsreparaturen. In dem Mietvertrag war geregelt, daß das Mietob-

jekt bei Beendigung des Mietverhältnisses "gleichwertig renoviert" zurückzuge-

ben sei. Das Mietobjekt wurde am 31. Mai 1994 nach Beendigung des Mietver-

hältnisses zurückgegeben. Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz-

ansprüche geltend wegen nach ihrer Behauptung nicht durchgeführter Schön-

heitsreparaturen, außerdem verlangt sie für neun Monate eine Mietausfallent-

schädigung.

Das Landgericht hat die beklagte T. B. AG unter Abweisung der

Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 79.490 DM zuzüglich Zinsen zu

zahlen.

Nachdem die vorliegende Klage bereits rechtshängig war, sind Unter-

nehmensteile der beklagten T. B. AG im Wege der Ausgliederung nach

§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die T. B. KG Brauereibetriebsgesellschaft

übertragen worden. Gegen das landgerichtliche Urteil ging eine Berufung ein,

in der die T. B. KG als Beklagte und Berufungsklägerin bezeichnet und

geltend gemacht wird, die T. B. KG sei aufgrund des Spaltungs- und

Übernahmevertrages Rechtsnachfolgerin der T. B. AG und deshalb oh-

ne weiteres Partei des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Das Rubrum solle

entsprechend berichtigt werden.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dage-

gen haben die T. B. AG und die T. B. KG Revision eingelegt, mit

der sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache erreichen wol-

len.

Entscheidungsgründe

Die sowohl von der T. B. AG als auch von der T. B. KG

eingelegte Revision, die als einheitliches Rechtsmittel zu behandeln ist, führt

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-

che an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht führt aus, die T. B. KG könne nicht als

Rechtsnachfolgerin der T. B. AG angesehen werden, weil ein Teil der

Vermögensgegenstände der AG bei dieser verblieben sei und die AG somit

weiterbestehe. Im Gegensatz zu dieser Rechtslage habe die T. B. KG in

ihren Schriftsätzen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, sie betrachte

sich als Partei des Rechtsstreits und habe in dieser Eigenschaft Berufung ein-

gelegt. Es handele sich somit um ein Rechtsmittel einer an dem Prozeß nicht

beteiligten Gesellschaft. Das Vorbringen der T. B. KG könne auch nicht

dahin umgedeutet werden, daß sie im Wege der Nebenintervention auf seiten

der T. B. AG dem Rechtsstreit beitreten und als Nebenintervenientin

Berufung einlegen wolle. Die T. B. KG habe nämlich klar zum Ausdruck

gebracht, daß sie nicht "als Dritte einem zwischen zwei anderen geführten

Rechtsstreit beitreten" wolle.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten

einer rechtlichen Überprüfung stand.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme

des Berufungsgerichts, die Berufungsschrift sei dahin zu verstehen, daß nicht

die T. B. AG, sondern die T. B. KG das Rechtsmittel eingelegt

habe, und zwar als Partei, weil sie die Ansicht vertreten habe, sie sei aufgrund

der Ausgliederung Rechtsnachfolgerin der T. B. AG geworden und in

dieser Eigenschaft anstelle der T. B. AG als beklagte Partei in den

Rechtsstreit eingetreten. Zwar kann der Senat, weil es sich um die Auslegung

einer Prozeßerklärung handelt, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis

ohne Einschränkung überprüfen (Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR

124/92 - NJW-RR 1993, 1091, 1092 m.N.). Die Auslegung des Berufungsge-

richts ist jedoch zutreffend. Aus der Berufungsschrift ergibt sich nicht, daß die

T. B. AG an dem Entschluß, Berufung einzulegen, überhaupt beteiligt

und daß sie bereit war, das mit der Durchführung eines Rechtsmittels verbun-

dene Kostenrisiko zu übernehmen.

3. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts,

die T. B. KG sei nicht als Rechtsnachfolgerin der T. B. AG Partei

des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Welche prozessualen Auswirkungen

eine Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nach § 123

UmwG auf einen noch anhängigen Rechtsstreit des übertragenden Rechtsträ-

gers haben kann, ist bisher noch nicht in Einzelheiten geklärt (vgl. zu dem Pro-

blem Karsten Schmidt in Festschrift für Henkel, 1995, 749, 769 ff. m.N.; ders.

Handelsrecht, 5. Aufl. 1999, § 8 I 7 = S. 238). Zur Entscheidung des vorliegen-

den Falles ist eine umfassende Klärung dieses Problemkreises nicht erforder-

lich.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ausgliederung nach § 123

Abs. 3 UmwG und um einen sogenannten Passivprozeß des übertragenden

Rechtsträgers - der T. B. AG -, in dem gegen diesen ein Schadenser-

satzanspruch geltend gemacht wurde. Jedenfalls in dieser Fallkonstellation

kommt ein ipso-jure-Eintreten des übernehmenden Rechtsträgers in den Pro-

zeß im Wege der Rechtsnachfolge nicht in Betracht. Zwar wird in der Literatur

auch im Zusammenhang mit der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG zu-

nehmend von "partieller Gesamtrechtsnachfolge" oder "geteilter Gesam-

trechtsnachfolge" gesprochen (vgl. Teichmann in Lutter [Hrsg.], Umwandlungs-

gesetz, 2. Aufl. 2000 § 123 Rdn. 8 und 9 mit zahlreichen Nachweisen). Diese

Bezeichnung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich jedenfalls

bei der Ausgliederung nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines

untergegangenen Rechtsträgers handelt, sondern um eine besondere Übertra-

gungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermö-

gensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefaßte Summe

von Vermögensgegenständen (einschließlich der Verbindlichkeiten: § 131

Abs. 1 Nr. 1 UmwG) in einem Akt zu übertragen (Teichmann aaO Rdn. 10

m.N.). Aus dem Umstand, daß das Gesetz diese Art der Übertragung möglich

gemacht hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß diese Art der

Übertragung prozessual andere Folgen hat als eine Einzelübertragung.

Im vorliegenden Fall hat die T. B. KG im Zusammenhang mit der

Ausgliederung eine gegen die T. B. AG bereits eingeklagte Verbindlich-

keit übernommen. Dem würde bei einer Einzelübertragung eine Schuldüber-

nahme entsprechen. Bei einer Schuldübernahme während des Prozesses kä-

me ein Eintreten des übernehmenden Schuldners im Wege der Rechtsnachfol-

ge nicht in Betracht. In der Literatur ist lediglich erörtert worden, ob im Falle der

befreienden Schuldübernahme der Prozeß in analoger Anwendung des § 265

ZPO gegen den alten Schuldner mit Wirkung für den neuen Schuldner weiter-

geführt werden kann. Auch dies hat der Bundesgerichtshof jedoch abgelehnt

(BGHZ 61, 140 f.) mit der Folge, daß der Kläger mit Rücksicht auf die privative

Schuldübernahme die Klage zurücknehmen, die Hauptsache für erledigt erklä-

ren oder von sich aus für einen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite sorgen

muß (BGHZ aaO S. 144; vgl. auch in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung

Karsten Schmidt, JuS 1977, 411). Das Bundesarbeitsgericht hat seine abwei-

chende Ansicht hierzu in einer Entscheidung zum Betriebsübergang nach

§ 613 a BGB ausdrücklich mit Besonderheiten des Arbeitsrechts begründet

(BAG, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 5 AZR 600/75 - AP Nr. 1 zu § 325 ZPO

= BB 1977, 395, 396). Auch das Bundesarbeitsgericht hat aber keinen Partei-

wechsel angenommen, sondern lediglich die Fortsetzung des Prozesses gegen

den alten Beklagten in analoger Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO für zulässig

erachtet (vgl. hierzu Zeuner, Festschrift für Schwab, 1990, S. 575 ff.).

Eine kumulative Schuldübernahme führt erst recht nicht zu einem Par-

teiwechsel in einem anhängigen Prozeß.

Das Berufungsgericht hat zutreffend und in der Revisionsinstanz nicht

angegriffen ausgeführt, daß bei der Ausgliederung der übertragende

Rechtsträger fortbesteht und daß für seine vor dem Wirksamwerden der Aus-

gliederung entstandenen Verbindlichkeiten er und der übernehmende

Rechtsträger als Gesamtschuldner haften (§ 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Die

Ausgliederung hindert die Klägerin somit nicht, ihren Anspruch nach wie vor

(auch) gegen den übertragenden Rechtsträger - die T. B. AG - geltend

zu machen. Dann muß es ihr aber auch möglich sein, den bereits anhängigen

Prozeß gegen diesen Rechtsträger weiter zu betreiben. Die Ausgliederung

kann nicht zur Folge haben, daß der Gläubiger, dem nun als Gesamtschuldner

neben dem alten Schuldner ein neuer Schuldner haftet, gezwungen ist, den

wegen dieses Anspruchs bereits rechtshängigen Prozeß nur noch gegen den

neuen Schuldner weiterzuverfolgen.

Da die T. B. KG in erster Instanz nicht Partei war und auch nicht

als Rechtsnachfolgerin der beklagten T. B. AG Partei geworden ist,

konnte sie nicht als Partei Berufung einlegen.

4. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts kann die Beru-

fungsschrift aber dahin umgedeutet werden, daß die T. B. KG dem

Rechtsstreit auf seiten der beklagten T. B. AG als Nebenintervenientin

beigetreten ist und in ihrer Eigenschaft als Nebenintervenientin Berufung ein-

gelegt hat. § 66 Abs. 2 ZPO bestimmt ausdrücklich, daß der Beitritt als Ne-

benintervenient auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels er-

folgen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt in entspre-

chender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht der Grundsatz,

daß eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und ver-

gleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die

Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges

Interesse des Gegners entgegensteht (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR

365/81 - FamRZ 1983, 892, 893 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1986

- IVb ZB 83/86 - BGHR BGB § 140 Verfahrensrecht 1; vgl. auch Lüke in

Münchner Kommentar ZPO Einl. Rdn. 281; BGH, Beschluß vom 6. März 1986

- I ZB 12/85 - VersR 1986, 785, 786; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. vor § 511

Rdn. 35; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. Einl. III Rdn. 20). Diese Voraussetzun-

gen für eine Umdeutung sind vorliegend gegeben.

Die T. B. KG wollte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung

einlegen, weil sie aufgrund der Ausgliederung für den der Klägerin zugespro-

chenen Schadensersatzanspruch im Außenverhältnis als Gesamtschuldnerin,

im Innenverhältnis allein haftete. Aus den dargelegten Gründen konnte sie

nicht als Partei Berufung einlegen. Dagegen konnte sie ohne weiteres als Ne-

benintervenientin dem Rechtsstreit beitreten und in dieser Eigenschaft Beru-

fung einlegen. Die Voraussetzungen für einen Beitritt als Nebenintervenientin

sind erfüllt. Daß die T. B. KG im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtli-

ches Interesse daran hatte, daß die Klage auf eine Berufung hin insgesamt

abgewiesen würde, ergibt sich aus ihrer Haftung für die eingeklagte Forderung.

Aus der Sicht der T. B. KG war es gleichgültig, ob sie als Partei oder als

Nebenintervenientin Berufung einlegen würde. Daß sie es als Partei getan hat,

beruhte lediglich darauf, daß sie die - nicht ganz einfach zu beurteilende -

rechtliche Situation falsch eingeschätzt hat. Hätte sie erkannt, daß sie nicht

Partei des Prozesses geworden ist, hätte sie vernünftigerweise ihren Beitritt als

Streithelferin der beklagten T. B. AG erklärt.

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, eine Umdeutung komme wegen

des eindeutigen Wortlautes der Berufungsschrift nicht in Betracht. Wäre der

Berufungsschrift im Wege der Auslegung zu entnehmen, daß die T. B.

KG dem Rechtsstreit im Grunde als Nebenintervenientin habe beitreten wollen,

käme eine Umdeutung gar nicht in Betracht, weil die Möglichkeit einer Ausle-

gung in eine zulässige Prozeßerklärung der Umdeutung einer unzulässigen

Prozeßerklärung in eine zulässige grundsätzlich vorgeht.

Zwar hat die Berufungsklägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens de-

zidiert die Ansicht vertreten, die Berufung sei von der T. B. AG eingelegt

worden. Daraus kann man jedoch nicht schließen, eine Umdeutung in eine Be-

rufung der T. B. KG als Nebenintervenientin widerspreche dem aus-

drücklichen Willen der Berufungsklägerin, was eine Umdeutung ausschließen

würde (zu dem Ausschluß der Umdeutung einer materiell-rechtlichen Erklärung

in einem solchen Falle vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1970 - V ZR 42/68 -

NJW 1971, 420 m.N.). Die Berufungsklägerin hat diese Ansicht nämlich er-

kennbar nur vertreten, weil das Gericht die von ihr in erster Linie angestrebte

Rubrumsberichtigung abgelehnt hat, weil sie an die Möglichkeit einer Umdeu-

tung nicht gedacht hat und weil sie deshalb befürchten mußte, die Berufung

werde als unzulässig verworfen, wenn sie als Berufung der KG und nicht der

AG angesehen werde. Anhaltspunkte dafür, daß die Berufungsklägerin entge-

gen ihren Interessen einer entsprechenden Umdeutung widersprochen hätte,

wenn sie - z.B. auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin - an eine

solche Umdeutung gedacht hätte, sind nicht ersichtlich.

Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht der Zulässigkeit der

Umdeutung nicht entgegen. Das Interesse der Klägerin an einer Ablehnung der

Umdeutung geht nicht hinaus über das Interesse jeder in erster Instanz siegrei-

chen Partei daran, daß das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird. Dieses

Interesse reicht nicht aus, um es aus Sicht der Klägerin als unzumutbar er-

scheinen zu lassen, daß im Wege der Umdeutung des von der T. B. KG

eingelegten Rechtsmittels eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sa-

che herbeigeführt wird.

5. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache

muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es auf die zuläs-

sige Berufung der Nebenintervenientin hin die notwendigen tatsächlichen Fest-

stellungen nachholen und in der Sache über die Berufung entscheiden kann.

Blumenröhr Krohn Ger-

ber

Sprick Weber-Monecke