BGH Urteil vom 06.12.2000 – XII ZR 219/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 6. Dezember 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO § 66 Abs. 2; BGB § 140; UmwG § 123 Abs. 3
Zur Umdeutung eines Rechtsmittels, das der Rechtsmittelkläger eingelegt hat in der
irrtümlichen Annahme, er sei im Wege der Rechtsnachfolge - hier: im Wege einer
Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG - Partei geworden, in einen Beitritt als Ne-
benintervenient verbunden mit dem Einlegen des Rechtsmittels in dieser Eigen-
schaft.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - OLG Bamberg LG Würzburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Berufungsklägerin wird das Urteil des 4. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Mai 1998
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Geschäftsführer der Klägerin überließ der Klägerin ein ihm gehö-
rendes Grundstück zur Nutzung, auf dem die Klägerin mehrere Betriebs- und
Bürogebäude errichtete. Im Jahre 1984 mietete die beklagte T. B. AG
einen Teil der Gewerberäume an. Der Mietvertrag wurde auf Vermieterseite
von dem Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben, die Parteien streiten
aber darüber, ob er persönlich oder die Klägerin Vertragspartner der T.
B. AG geworden ist.
Eine Anlage zum Mietvertrag enthielt Angaben über die durchzuführen-
den Schönheitsreparaturen. In dem Mietvertrag war geregelt, daß das Mietob-
jekt bei Beendigung des Mietverhältnisses "gleichwertig renoviert" zurückzuge-
ben sei. Das Mietobjekt wurde am 31. Mai 1994 nach Beendigung des Mietver-
hältnisses zurückgegeben. Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz-
ansprüche geltend wegen nach ihrer Behauptung nicht durchgeführter Schön-
heitsreparaturen, außerdem verlangt sie für neun Monate eine Mietausfallent-
schädigung.
Das Landgericht hat die beklagte T. B. AG unter Abweisung der
Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 79.490 DM zuzüglich Zinsen zu
zahlen.
Nachdem die vorliegende Klage bereits rechtshängig war, sind Unter-
nehmensteile der beklagten T. B. AG im Wege der Ausgliederung nach
§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die T. B. KG Brauereibetriebsgesellschaft
übertragen worden. Gegen das landgerichtliche Urteil ging eine Berufung ein,
in der die T. B. KG als Beklagte und Berufungsklägerin bezeichnet und
geltend gemacht wird, die T. B. KG sei aufgrund des Spaltungs- und
Übernahmevertrages Rechtsnachfolgerin der T. B. AG und deshalb oh-
ne weiteres Partei des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Das Rubrum solle
entsprechend berichtigt werden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dage-
gen haben die T. B. AG und die T. B. KG Revision eingelegt, mit
der sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache erreichen wol-
len.
Entscheidungsgründe
Die sowohl von der T. B. AG als auch von der T. B. KG
eingelegte Revision, die als einheitliches Rechtsmittel zu behandeln ist, führt
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-
che an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die T. B. KG könne nicht als
Rechtsnachfolgerin der T. B. AG angesehen werden, weil ein Teil der
Vermögensgegenstände der AG bei dieser verblieben sei und die AG somit
weiterbestehe. Im Gegensatz zu dieser Rechtslage habe die T. B. KG in
ihren Schriftsätzen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, sie betrachte
sich als Partei des Rechtsstreits und habe in dieser Eigenschaft Berufung ein-
gelegt. Es handele sich somit um ein Rechtsmittel einer an dem Prozeß nicht
beteiligten Gesellschaft. Das Vorbringen der T. B. KG könne auch nicht
dahin umgedeutet werden, daß sie im Wege der Nebenintervention auf seiten
der T. B. AG dem Rechtsstreit beitreten und als Nebenintervenientin
Berufung einlegen wolle. Die T. B. KG habe nämlich klar zum Ausdruck
gebracht, daß sie nicht "als Dritte einem zwischen zwei anderen geführten
Rechtsstreit beitreten" wolle.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten
einer rechtlichen Überprüfung stand.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, die Berufungsschrift sei dahin zu verstehen, daß nicht
die T. B. AG, sondern die T. B. KG das Rechtsmittel eingelegt
habe, und zwar als Partei, weil sie die Ansicht vertreten habe, sie sei aufgrund
der Ausgliederung Rechtsnachfolgerin der T. B. AG geworden und in
dieser Eigenschaft anstelle der T. B. AG als beklagte Partei in den
Rechtsstreit eingetreten. Zwar kann der Senat, weil es sich um die Auslegung
einer Prozeßerklärung handelt, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis
ohne Einschränkung überprüfen (Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR
124/92 - NJW-RR 1993, 1091, 1092 m.N.). Die Auslegung des Berufungsge-
richts ist jedoch zutreffend. Aus der Berufungsschrift ergibt sich nicht, daß die
T. B. AG an dem Entschluß, Berufung einzulegen, überhaupt beteiligt
und daß sie bereit war, das mit der Durchführung eines Rechtsmittels verbun-
dene Kostenrisiko zu übernehmen.
3. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts,
die T. B. KG sei nicht als Rechtsnachfolgerin der T. B. AG Partei
des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Welche prozessualen Auswirkungen
eine Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nach § 123
UmwG auf einen noch anhängigen Rechtsstreit des übertragenden Rechtsträ-
gers haben kann, ist bisher noch nicht in Einzelheiten geklärt (vgl. zu dem Pro-
blem Karsten Schmidt in Festschrift für Henkel, 1995, 749, 769 ff. m.N.; ders.
Handelsrecht, 5. Aufl. 1999, § 8 I 7 = S. 238). Zur Entscheidung des vorliegen-
den Falles ist eine umfassende Klärung dieses Problemkreises nicht erforder-
lich.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ausgliederung nach § 123
Abs. 3 UmwG und um einen sogenannten Passivprozeß des übertragenden
Rechtsträgers - der T. B. AG -, in dem gegen diesen ein Schadenser-
satzanspruch geltend gemacht wurde. Jedenfalls in dieser Fallkonstellation
kommt ein ipso-jure-Eintreten des übernehmenden Rechtsträgers in den Pro-
zeß im Wege der Rechtsnachfolge nicht in Betracht. Zwar wird in der Literatur
auch im Zusammenhang mit der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG zu-
nehmend von "partieller Gesamtrechtsnachfolge" oder "geteilter Gesam-
trechtsnachfolge" gesprochen (vgl. Teichmann in Lutter [Hrsg.], Umwandlungs-
gesetz, 2. Aufl. 2000 § 123 Rdn. 8 und 9 mit zahlreichen Nachweisen). Diese
Bezeichnung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich jedenfalls
bei der Ausgliederung nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines
untergegangenen Rechtsträgers handelt, sondern um eine besondere Übertra-
gungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermö-
gensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefaßte Summe
von Vermögensgegenständen (einschließlich der Verbindlichkeiten: § 131
Abs. 1 Nr. 1 UmwG) in einem Akt zu übertragen (Teichmann aaO Rdn. 10
m.N.). Aus dem Umstand, daß das Gesetz diese Art der Übertragung möglich
gemacht hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß diese Art der
Übertragung prozessual andere Folgen hat als eine Einzelübertragung.
Im vorliegenden Fall hat die T. B. KG im Zusammenhang mit der
Ausgliederung eine gegen die T. B. AG bereits eingeklagte Verbindlich-
keit übernommen. Dem würde bei einer Einzelübertragung eine Schuldüber-
nahme entsprechen. Bei einer Schuldübernahme während des Prozesses kä-
me ein Eintreten des übernehmenden Schuldners im Wege der Rechtsnachfol-
ge nicht in Betracht. In der Literatur ist lediglich erörtert worden, ob im Falle der
befreienden Schuldübernahme der Prozeß in analoger Anwendung des § 265
ZPO gegen den alten Schuldner mit Wirkung für den neuen Schuldner weiter-
geführt werden kann. Auch dies hat der Bundesgerichtshof jedoch abgelehnt
(BGHZ 61, 140 f.) mit der Folge, daß der Kläger mit Rücksicht auf die privative
Schuldübernahme die Klage zurücknehmen, die Hauptsache für erledigt erklä-
ren oder von sich aus für einen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite sorgen
muß (BGHZ aaO S. 144; vgl. auch in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung
Karsten Schmidt, JuS 1977, 411). Das Bundesarbeitsgericht hat seine abwei-
chende Ansicht hierzu in einer Entscheidung zum Betriebsübergang nach
§ 613 a BGB ausdrücklich mit Besonderheiten des Arbeitsrechts begründet
(BAG, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 5 AZR 600/75 - AP Nr. 1 zu § 325 ZPO
= BB 1977, 395, 396). Auch das Bundesarbeitsgericht hat aber keinen Partei-
wechsel angenommen, sondern lediglich die Fortsetzung des Prozesses gegen
den alten Beklagten in analoger Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO für zulässig
erachtet (vgl. hierzu Zeuner, Festschrift für Schwab, 1990, S. 575 ff.).
Eine kumulative Schuldübernahme führt erst recht nicht zu einem Par-
teiwechsel in einem anhängigen Prozeß.
Das Berufungsgericht hat zutreffend und in der Revisionsinstanz nicht
angegriffen ausgeführt, daß bei der Ausgliederung der übertragende
Rechtsträger fortbesteht und daß für seine vor dem Wirksamwerden der Aus-
gliederung entstandenen Verbindlichkeiten er und der übernehmende
Rechtsträger als Gesamtschuldner haften (§ 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Die
Ausgliederung hindert die Klägerin somit nicht, ihren Anspruch nach wie vor
(auch) gegen den übertragenden Rechtsträger - die T. B. AG - geltend
zu machen. Dann muß es ihr aber auch möglich sein, den bereits anhängigen
Prozeß gegen diesen Rechtsträger weiter zu betreiben. Die Ausgliederung
kann nicht zur Folge haben, daß der Gläubiger, dem nun als Gesamtschuldner
neben dem alten Schuldner ein neuer Schuldner haftet, gezwungen ist, den
wegen dieses Anspruchs bereits rechtshängigen Prozeß nur noch gegen den
neuen Schuldner weiterzuverfolgen.
Da die T. B. KG in erster Instanz nicht Partei war und auch nicht
als Rechtsnachfolgerin der beklagten T. B. AG Partei geworden ist,
konnte sie nicht als Partei Berufung einlegen.
4. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts kann die Beru-
fungsschrift aber dahin umgedeutet werden, daß die T. B. KG dem
Rechtsstreit auf seiten der beklagten T. B. AG als Nebenintervenientin
beigetreten ist und in ihrer Eigenschaft als Nebenintervenientin Berufung ein-
gelegt hat. § 66 Abs. 2 ZPO bestimmt ausdrücklich, daß der Beitritt als Ne-
benintervenient auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels er-
folgen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt in entspre-
chender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht der Grundsatz,
daß eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und ver-
gleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die
Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges
Interesse des Gegners entgegensteht (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR
365/81 - FamRZ 1983, 892, 893 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1986
- IVb ZB 83/86 - BGHR BGB § 140 Verfahrensrecht 1; vgl. auch Lüke in
Münchner Kommentar ZPO Einl. Rdn. 281; BGH, Beschluß vom 6. März 1986
- I ZB 12/85 - VersR 1986, 785, 786; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. vor § 511
Rdn. 35; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. Einl. III Rdn. 20). Diese Voraussetzun-
gen für eine Umdeutung sind vorliegend gegeben.
Die T. B. KG wollte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung
einlegen, weil sie aufgrund der Ausgliederung für den der Klägerin zugespro-
chenen Schadensersatzanspruch im Außenverhältnis als Gesamtschuldnerin,
im Innenverhältnis allein haftete. Aus den dargelegten Gründen konnte sie
nicht als Partei Berufung einlegen. Dagegen konnte sie ohne weiteres als Ne-
benintervenientin dem Rechtsstreit beitreten und in dieser Eigenschaft Beru-
fung einlegen. Die Voraussetzungen für einen Beitritt als Nebenintervenientin
sind erfüllt. Daß die T. B. KG im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtli-
ches Interesse daran hatte, daß die Klage auf eine Berufung hin insgesamt
abgewiesen würde, ergibt sich aus ihrer Haftung für die eingeklagte Forderung.
Aus der Sicht der T. B. KG war es gleichgültig, ob sie als Partei oder als
Nebenintervenientin Berufung einlegen würde. Daß sie es als Partei getan hat,
beruhte lediglich darauf, daß sie die - nicht ganz einfach zu beurteilende -
rechtliche Situation falsch eingeschätzt hat. Hätte sie erkannt, daß sie nicht
Partei des Prozesses geworden ist, hätte sie vernünftigerweise ihren Beitritt als
Streithelferin der beklagten T. B. AG erklärt.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, eine Umdeutung komme wegen
des eindeutigen Wortlautes der Berufungsschrift nicht in Betracht. Wäre der
Berufungsschrift im Wege der Auslegung zu entnehmen, daß die T. B.
KG dem Rechtsstreit im Grunde als Nebenintervenientin habe beitreten wollen,
käme eine Umdeutung gar nicht in Betracht, weil die Möglichkeit einer Ausle-
gung in eine zulässige Prozeßerklärung der Umdeutung einer unzulässigen
Prozeßerklärung in eine zulässige grundsätzlich vorgeht.
Zwar hat die Berufungsklägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens de-
zidiert die Ansicht vertreten, die Berufung sei von der T. B. AG eingelegt
worden. Daraus kann man jedoch nicht schließen, eine Umdeutung in eine Be-
rufung der T. B. KG als Nebenintervenientin widerspreche dem aus-
drücklichen Willen der Berufungsklägerin, was eine Umdeutung ausschließen
würde (zu dem Ausschluß der Umdeutung einer materiell-rechtlichen Erklärung
in einem solchen Falle vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1970 - V ZR 42/68 -
NJW 1971, 420 m.N.). Die Berufungsklägerin hat diese Ansicht nämlich er-
kennbar nur vertreten, weil das Gericht die von ihr in erster Linie angestrebte
Rubrumsberichtigung abgelehnt hat, weil sie an die Möglichkeit einer Umdeu-
tung nicht gedacht hat und weil sie deshalb befürchten mußte, die Berufung
werde als unzulässig verworfen, wenn sie als Berufung der KG und nicht der
AG angesehen werde. Anhaltspunkte dafür, daß die Berufungsklägerin entge-
gen ihren Interessen einer entsprechenden Umdeutung widersprochen hätte,
wenn sie - z.B. auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin - an eine
solche Umdeutung gedacht hätte, sind nicht ersichtlich.
Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht der Zulässigkeit der
Umdeutung nicht entgegen. Das Interesse der Klägerin an einer Ablehnung der
Umdeutung geht nicht hinaus über das Interesse jeder in erster Instanz siegrei-
chen Partei daran, daß das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird. Dieses
Interesse reicht nicht aus, um es aus Sicht der Klägerin als unzumutbar er-
scheinen zu lassen, daß im Wege der Umdeutung des von der T. B. KG
eingelegten Rechtsmittels eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sa-
che herbeigeführt wird.
5. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache
muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es auf die zuläs-
sige Berufung der Nebenintervenientin hin die notwendigen tatsächlichen Fest-
stellungen nachholen und in der Sache über die Berufung entscheiden kann.
Blumenröhr Krohn Ger-
ber
Sprick Weber-Monecke