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BGH Beschluss vom 07.12.2000 – 3 StR 382/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 382/00

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lüneburg vom 2. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner

Antragsschrift vom 23. August 2000 bemerkt der Senat:

Auf der fehlenden Einführung der auf UA S. 34 bis 37 in die Urteilsgrün-

de einkopierten Textpassagen in die Hauptverhandlung beruht das Urteil nicht.

In der Beweiswürdigung wird lediglich auf den Umstand abgestellt, daß der

Sachverständige H. auf der im "Big Tower" der Computeranlage des

Angeklagten gefundenen Festplatte zusätzlich zu den bereits vom Sachver-

ständigen M. gefundenen Textstellen vier weitere Fragmente entdeckt hat,

die wiederum Teilen des anonymen Schreibens vom 1. April 1998 entsprächen,

wobei insbesondere in der Vergrößerung Schnittkanten und Verschiebungen

sichtbar seien (UA S. 33, 38). Es liegt nahe, daß diese Feststellung des Sach-

verständigen, die den Kern seines Gutachtenauftrages betraf, Gegenstand sei-

nes mündlich erstatteten Gutachtens war. Auf nähere Einzelheiten dieser Text-

fragmente, die nur durch eine Inaugenscheinnahme und nicht durch die münd-

liche Gutachtenerstattung eingeführt worden sein können, hat die Beweiswür-

digung nicht abgestellt.

Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, daß Staatsanwalt F. den

Schlußvortrag gehalten hat, obgleich er als Zeuge vernommen worden war. Die

Zeugenvernehmung betraf lediglich die von keinem Verfahrensbeteiligten in

Frage gestellte Tatsache der Übergabe von zwei Lederriemen als angebliches

Beweisstück durch den Verteidiger an den sachbearbeitenden Staatsanwalt.

Eine solche nur die Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs-

verfahrens betreffende Schilderung eines schlichten Übergabevorgangs stand

dem weiteren Einsatz dieses Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung nicht

entgegen (vgl. zur Registrierung und Verwahrung einer beschlagnahmten Ur-

kunde BGHSt 21, 85, 90). Er hatte sich lediglich der Würdigung seiner eigenen

Aussage zu enthalten (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2); daran hat er sich -

wie die Revision einräumt - auch gehalten. Die Hinzuziehung eines anderen

Vertreters der Anklagebehörde war hier ersichtlich entbehrlich, da die von nie-

manden in Frage gestellte Übergabe der Lederriemen keiner Aussagewürdi-

gung

bedurfte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, bestand auch

kein unlösbarer Zusammenhang zwischen diesem Aussageinhalt und dem üb-

rigen Beweisergebnis.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker