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BGH Beschluss vom 07.12.2000 – 3 StR 484/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 484/00

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Osnabrück vom 17. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, daß in drei Fällen (Ziffern A. II. 4 bis 6 des

Urteils) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexu-

ellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in elf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutz-

befohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hier-

gegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen

und materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen

ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die

tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in den Fällen A. II. 4 bis 6 der Urteilsgründe kann wegen des

Eintritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der General-

bundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie

die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter

den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft wor-

den wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Verur-

teilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich

auf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte. Die Jugendkammer hat

die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. (Fall 4) bezie-

hungsweise des § 176 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Sie hat in diesen Fällen

ausdrücklich den abgeurteilten sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen

nicht straferschwerend berücksichtigt (UA S. 34).

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker