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BGH Beschluß vom 07.12.2000 – 4 StR 449/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 449/00

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 12. Mai 2000 im Strafaus-

spruch dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Geld-

buße von 1.100 DM, die der Angeklagte in teilweiser

Erfüllung der ihm durch das Landgericht Dortmund am

18. Februar 1997 erteilten Bewährungsauflage geleistet

hat, ein Monat Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten

anzurechnen ist.

2.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-

hung der durch das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Fe-

bruar 1997 verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-

setzt worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Mo-

naten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten "wegen Diebstahls oder

gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Urkundenfälschung in jeweils drei Fäl-

len, wegen versuchten Diebstahls und wegen Betruges in acht Fällen, davon

in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung", eine weitere Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verhängt. Der Angeklagte

rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel

hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat der Verurteilung durch das Amtsgericht Landau

vom 17. Juni 1997 zu einer Geldstrafe, deren Vollstreckung noch nicht erledigt

war, rechtsfehlerhaft keine Zäsurwirkung beigemessen. Die Möglichkeit, nach

§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, ist kein

Grund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu

verneinen (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 44, 179, 184; BGHR StGB § 55 Abs. 1

Satz 1 Zäsurwirkung 9). Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umstän-

den jedoch aus, daß die aus den Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 3 der Ur-

teilsgründe zu bildende gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus-

gesetzt worden wäre, so daß der Angeklagte durch die Einbeziehung auch

dieser Einzelstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Mo-

naten nicht beschwert ist.

2. Das Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung einer Geldbu-

ße in Höhe von 1.100 DM, die der Angeklagte - wie sich aus den Urteilsgrün-

den ergibt (vgl. UA 5, 53) - in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 18. Februar 1997 erteilten Bewährungsauflage

erbracht hat, zu entscheiden. Die ursprünglich bewilligte Strafaussetzung zur

Bewährung ist durch die Einbeziehung der in jenem Urteil verhängten Einzel-

strafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten entfal-

len. Der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung der teilweise erfüllten Auf-

lage war aber nicht - wie es das Landgericht getan hat - bei der Bemessung

der neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe vorzunehmen, sondern durch eine

deren Vollstreckung verkürzende Anrechnung zu bewirken (vgl. BGHSt 36,

378, 382 ff.; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; BGH, Beschluß

vom 21. Juli 1998 - 4 StR 334/98). Diese Entscheidung holt der Senat in ent-

sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er schließt aus, daß die

Strafkammer unter Berücksichtigung des von ihr bereits vorgenommenen Här-

teausgleichs mehr als einen Monat angerechnet hätte.

3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-

klagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen

Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO

44. Aufl. § 473 Rdn. 25 ff.).

Meyer-Goßner Maatz Athing

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