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BGH Beschluss vom 07.12.2000 – 4 StR 485/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
hier: Revision der Verfallsbeteiligten Jacoba B.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Verfallsbeteiligten Jacoba B.
wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31. Mai
2000 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen
sie der Verfall eines Geldbetrages
in Höhe von
215.015,70 DM angeordnet worden ist.
2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Ehemann der Verfallsbeteiligten, den Ange-
klagten Leo B. , unter anderem wegen Untreue in 47 Fällen unter Einbe-
ziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Urteil ist insoweit
rechtskräftig. Gleichzeitig hat es gegen die Verfallsbeteiligte den Verfall eines
Geldbetrages in Höhe von 215.015,70 DM angeordnet. Mit ihrer Revision, mit
der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, wendet sich die Verfallsbetei-
ligte gegen die Verfallsanordnung. Das zulässige (vgl. BGH NStZ 1995, 248)
Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
1. Nach den Feststellungen war der Ehemann der Verfallsbeteiligten
Geschäftsführer der Bo. GmbH. Im Jahr 1993 nahm er von einem Ge-
schäftskonto der Gesellschaft die vom Landgericht als Untreuehandlungen be-
werteten Entnahmen und Überweisungen vor, die teilweise der Erfüllung von
Verbindlichkeiten für ein privates Bauvorhaben auf einem Grundstück in Das-
kow dienten, das zu diesem Zeitpunkt im hälftigen Miteigentum der Verfallsbe-
teiligten und des gemeinsamen Sohnes Alexander B. stand. Als Alexander
B. später verstarb, erwarb die Verfallsbeteiligte im Wege der Erbfolge
auch dessen Miteigentumsanteil.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß aus den Untreuetaten des
Angeklagten ein Betrag von insgesamt 430.031,41 DM dem Bauvorhaben auf
dem Grundstück der Verfallsbeteiligten und ihres Sohnes zugeflossen ist; es
hat daher gegen die Verfallsbeteiligte in Höhe der Hälfte dieses Betrages
(= 215.015,70 DM) den Verfall angeordnet.
2. Die Verfallsanordnung kann schon deshalb keinen Bestand haben,
weil - was das Landgericht nicht geprüft hat - in Betracht kommt, daß der Aus-
schlußtatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben ist.
a) Gemäß § 73 Abs. 3 StGB kann die Anordnung des Verfalls nach den
Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung zwar auch gegen einen Dritten angeord-
net werden, wenn der Täter für ihn gehandelt hat und der Dritte dadurch etwas
erlangt hat. Von dieser Vorschrift werden nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs grundsätzlich auch die Fälle erfaßt, in denen der Täter jeden-
falls faktisch im Interesse des Dritten handelt und diesem die Tatvorteile un-
mittelbar zukommen läßt (vgl. BGHSt 45, 235, 244 ff. mit krit. Anm. Katholnigg
JR 2000, 513).
b) Die Haftung des Dritten besteht jedoch nur nach Maßgabe des § 73
Abs. 1 und 2 StGB. Dies bedeutet, daß die Anordnung des Verfalls gegen den
Dritten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen ist, soweit dem Ver-
letzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Dritten erwachsen ist, dessen Er-
füllung ihm (dem Dritten) den Wert des aus der Tat Erlangten wieder entziehen
würde (vgl. hierzu auch BGH aaO S. 248/249; Katholnigg aaO S. 515). Das hat
das Landgericht nicht bedacht, obwohl das Bestehen derartiger Ansprüche hier
durchaus nahe liegt: Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 ist die Bo.
GmbH, zu deren Nachteil der Angeklagte die Untreuehandlungen begangen
hat. Als Ansprüche der GmbH gegen die Verfallsbeteiligte kommen in erster
Linie solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGHZ 47, 370) oder aber
aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) in Betracht, wobei berei-
cherungsrechtlichen Ansprüchen nicht ohne weiteres die Regelung des § 814
BGB entgegenstehen würde (vgl. BGH WM 1968, 1201). Hierbei kommt es nur
auf die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht auf seine Geltendmachung an
(vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 73 Rdn. 4 m.w.N.). Ob und in welcher
Höhe ein Anspruch der Bo. GmbH gegen die Verfallsbeteiligte besteht,
kann der Senat jedoch nicht selbst entscheiden, da das Urteil sich zu den nä-
heren Umständen der treuwidrigen Überweisungen des Angeklagten zugunsten
des Bauvorhabens in Daskow nicht verhält.
3. Die Verfallsentscheidung könnte darüber hinaus auch der Höhe nach
keinen Bestand haben.
a) Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß ein
Verfall nur in Höhe der Hälfte der Entnahmen zugunsten des Bauvorhabens in
Daskow in Betracht kommt, da die Verfallsbeteiligte zum Zeitpunkt der Zahlun-
gen auch nur hälftige Miteigentümerin des betroffenen Grundstücks war. Der
Verfall kann nämlich gegenüber dem Dritten nur angeordnet werden, soweit
der Täter "für ihn" gehandelt hat und ihm "dadurch" (unmittelbar) etwas zuge-
flossen ist (vgl. hierzu BGHSt 45, 237 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 73 Rdn. 13).
Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Dritte - wie hier - den Vorteil
unabhängig von der Tat aufgrund eines für sich gesehen unbemakelten Er-
werbsvorganges - nämlich im Wege der Erbfolge - erlangt (vgl. auch BGH aaO
S. 247), und zwar zudem nicht vom Täter oder einem Teilnehmer an der Tat,
sondern von jemandem, der seinerseits als "Dritter" im Sinne des § 73 Abs. 3
StGB anzusehen ist.
b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen können jedoch nur die
Entnahmen bezüglich der Taten zu den Ziffern 3, 8, 9, 10, 11, 14, 23, 24, 32,
38 und 39 der Anklage in Gesamthöhe von 206.776,61 DM dem Bauvorhaben
in Daskow zugeordnet werden. Soweit das Landgericht darüber hinaus bei der
Bemessung der Höhe des Verfalls auch die Taten zu Ziffer 28 (Überweisung
von 173.000.- DM auf ein Privatkonto des Angeklagten) und zu Ziffer 42 (Einlö-
sung eines Wechsels in Höhe von 50.254,80 DM) mit berücksichtigt hat, bele-
gen – wie die Revision zu Recht rügt – die Urteilsfeststellungen einen solchen
Zusammenhang nicht. Ihnen kann auch nicht entnommen werden, daß der
Verfallsbeteiligten diese Beträge auf andere Weise zugeflossen sind.
4. Die Anordnung des Verfalls bedarf daher der erneuten Verhandlung und
Entscheidung. Der neue Tatrichter wird, falls er die Voraussetzungen des Ver-
falls gemäß §§ 73 Abs. 3, 73 a StGB für gegeben erachtet, auch zu prüfen ha-
ben, ob dessen Anordnung für die Verfallsbeteiligte eine unbillige Härte im
Sinne des § 73 c StGB wäre (vgl. hierzu BGH wistra 1999, 464).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
Ernemann