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BGH Beschluss vom 07.12.2000 – 4 StR 497/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember
2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Halle vom 7. August 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen uner-
laubten Handelns mit Betäubungsmitteln in 146 Fällen" zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall eines beim Angeklagten
sichergestellten Geldbetrags angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision
des Angeklagten ist unzulässig.
Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach
Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger, der beantragt hatte, den
Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen, und der
Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen
das Urteil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsnieder-
schrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewie-
sen (§ 274 StPO).
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-
gefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auch
keine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung. Während der ge-
samten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin anwesend. Aus dem Haupt-
verhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Angeklagte oder sein Verteidi-
ger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit der Übersetzerin sei nicht mög-
lich.
Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Her-
kunft und seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine
Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht er-
sichtlich.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts - im übrigen verspätet - ein-
gelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann