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BGH Beschluss vom 07.12.2000 – 4 StR 497/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 497/00

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember

2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Halle vom 7. August 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen uner-

laubten Handelns mit Betäubungsmitteln in 146 Fällen" zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall eines beim Angeklagten

sichergestellten Geldbetrags angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision

des Angeklagten ist unzulässig.

Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach

Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger, der beantragt hatte, den

Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen, und der

Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen

das Urteil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsnieder-

schrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewie-

sen (§ 274 StPO).

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-

gefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auch

keine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung. Während der ge-

samten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin anwesend. Aus dem Haupt-

verhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Angeklagte oder sein Verteidi-

ger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit der Übersetzerin sei nicht mög-

lich.

Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Her-

kunft und seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine

Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht er-

sichtlich.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts - im übrigen verspätet - ein-

gelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann