BGH Beschluss vom 07.12.2000 – I ZR 56/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 11. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision der
Klägerin hat, soweit der weiterverfolgte Schadensersatzanspruch auf
die Behauptung einer Urheberrechtsverletzung gestützt ist, schon des-
halb keine Aussicht auf Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, woraus sich er-
geben soll, daß der Ausschnitt aus ihrer Stadtkarte auch in der ver-
blaßten Form, in der er übernommen worden ist, urheberrechtlich
schutzfähig ist. Soweit der Schadensersatzanspruch auf einen be-
haupteten Wettbewerbsverstoß durch Irreführung des Verkehrs ge-
stützt ist, läßt sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen, welcher
Schaden der Klägerin gerade durch diesen Wettbewerbsverstoß ent-
standen sein soll.
Die Klägerin
trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 120.000 DM
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant Schaffert