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BGH Beschluss vom 07.12.2000 – I ZR 56/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 11. Januar 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision der

Klägerin hat, soweit der weiterverfolgte Schadensersatzanspruch auf

die Behauptung einer Urheberrechtsverletzung gestützt ist, schon des-

halb keine Aussicht auf Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, woraus sich er-

geben soll, daß der Ausschnitt aus ihrer Stadtkarte auch in der ver-

blaßten Form, in der er übernommen worden ist, urheberrechtlich

schutzfähig ist. Soweit der Schadensersatzanspruch auf einen be-

haupteten Wettbewerbsverstoß durch Irreführung des Verkehrs ge-

stützt ist, läßt sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen, welcher

Schaden der Klägerin gerade durch diesen Wettbewerbsverstoß ent-

standen sein soll.

Die Klägerin

trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

(§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 120.000 DM

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant Schaffert