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BGH Beschluss vom 07.12.2000 – IX ZR 345/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 7. Dezember 2000
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 1998 wird nicht ange-
nommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern aufer-
legt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 124.409,85 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht
auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Kläger haben ihre ohne Beweisantritt vorgebrachte Behauptung, sie
hätten nach vertragsgerechter Belehrung auch über eine mögliche Steuerer-
sparnis nach § 10 e EStG (vgl. BGHZ 129, 386, 396) nicht das empfohlene
Zweikontenmodell, sondern bis zu ihrem Einzug einen Schuldzinsenabzug ge-
mäß der genannten Vorschrift gewählt und danach über eine Finanzierung mit
Eigenkapital oder mit Kredit unter Verwendung des Zweikontenmodells ent-
schieden, nicht bewiesen (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff; 126, 217, 221 ff; 129,
386, 399). Für einen solchen hypothetischen Geschehensablauf besteht keine
tatsächliche Vermutung nach den Regeln des Anscheinsbeweises (BGHZ 123,
311, 317, 319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645,
646). Für die Kläger hat im Beratungszeitraum nicht nur eine einzige verständi-
ge Entschlußmöglichkeit bestanden, die mit einem eindeutig größten Vorteil
verbunden war; vielmehr sind verschiedene Entscheidungen unter wirtschaftli-
chen Gesichtspunkten ernsthaft in Betracht gekommen. Die Kläger konnten
damals mit Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den
in Aussicht genommenen Geldbedarf für ihr Vorhaben in Höhe von mehr als
1 Mio. DM und den ungewissen Zeitpunkt ihres Einzuges wählen zwischen ei-
nem - damals noch nicht höchstrichterlich anerkannten, aber von der Finanz-
behörde gebilligten - Zweikontenmodell mit Zinsnachteilen, aber verhältnismä-
ßig hohen, unbefristeten Steuerersparnissen, einer befristeten, der Höhe nach
begrenzten Steuervergünstigung nach § 10 e EStG und einer Finanzierung mit
Eigenmitteln ohne nennenswerte Steuerersparnis. Wie diese Wahl unter drei
Möglichkeiten, die alle ihre wirtschaftlichen Vor- und Nachteile hatten, ausge-
fallen wäre, ist offen.
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter