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BGH Beschluss vom 07.12.2000 – IX ZR 345/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 7. Dezember 2000

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 1998 wird nicht ange-

nommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern aufer-

legt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 124.409,85 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-

sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht

auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Kläger haben ihre ohne Beweisantritt vorgebrachte Behauptung, sie

hätten nach vertragsgerechter Belehrung auch über eine mögliche Steuerer-

sparnis nach § 10 e EStG (vgl. BGHZ 129, 386, 396) nicht das empfohlene

Zweikontenmodell, sondern bis zu ihrem Einzug einen Schuldzinsenabzug ge-

mäß der genannten Vorschrift gewählt und danach über eine Finanzierung mit

Eigenkapital oder mit Kredit unter Verwendung des Zweikontenmodells ent-

schieden, nicht bewiesen (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff; 126, 217, 221 ff; 129,

386, 399). Für einen solchen hypothetischen Geschehensablauf besteht keine

tatsächliche Vermutung nach den Regeln des Anscheinsbeweises (BGHZ 123,

311, 317, 319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645,

646). Für die Kläger hat im Beratungszeitraum nicht nur eine einzige verständi-

ge Entschlußmöglichkeit bestanden, die mit einem eindeutig größten Vorteil

verbunden war; vielmehr sind verschiedene Entscheidungen unter wirtschaftli-

chen Gesichtspunkten ernsthaft in Betracht gekommen. Die Kläger konnten

damals mit Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den

in Aussicht genommenen Geldbedarf für ihr Vorhaben in Höhe von mehr als

1 Mio. DM und den ungewissen Zeitpunkt ihres Einzuges wählen zwischen ei-

nem - damals noch nicht höchstrichterlich anerkannten, aber von der Finanz-

behörde gebilligten - Zweikontenmodell mit Zinsnachteilen, aber verhältnismä-

ßig hohen, unbefristeten Steuerersparnissen, einer befristeten, der Höhe nach

begrenzten Steuervergünstigung nach § 10 e EStG und einer Finanzierung mit

Eigenmitteln ohne nennenswerte Steuerersparnis. Wie diese Wahl unter drei

Möglichkeiten, die alle ihre wirtschaftlichen Vor- und Nachteile hatten, ausge-

fallen wäre, ist offen.

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter