BGH Beschluss vom 07.12.2000 – IX ZR 423/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 7. Dezember 2000
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 1. Oktober 1999 wird nicht an-
genommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 118.568,81 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß die Beklagten
den Kläger über die Grundsätze der gerichtlichen Streitwertfestsetzung bei ei-
ner Feststellungsklage und das daraus im Streitfall folgende Kostenrisiko im
einzelnen hätten belehren müssen. Sie wären darüber hinaus verpflichtet ge-
wesen, den Kläger darauf hinzuweisen, daß die Klageerhebung ohne Rechts-
nachteile hätte zurückgestellt werden können, weil dem Kläger, wenn der be-
hauptete Sachverhalt zutraf, nach gefestigter Rechtsprechung unter dem Ge-
sichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ein erst nach 30 Jahren
verjährender Anspruch gegen den Sachverständigen aus positiver Vertrags-
verletzung zustand (vgl. BGHZ 67, 1, 8 f; 127, 378, 380, 384). Im Hinblick dar-
auf hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, es spreche
der Anscheinsbeweis dafür, daß der Kläger bei sachgerechter Beratung keine
Klage gegen den Sachverständigen erhoben hätte.
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter