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BGH Beschluss vom 08.12.2000 – 3 StR 442/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 442/00

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am

8. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 31. Mai 2000

a) hinsichtlich der Fälle II. 1. bis 6. der Urteilsgründe im Schuld-

spruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des se-

xuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen sowie des se-

xuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei tateinheitlichen Fäl-

len schuldig ist;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

aa) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 7. bis 9. der Ur-

teilsgründe verurteilt wurde, jedoch bleiben insoweit die

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen;

bb) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sechs

Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einem weiteren Fall und

wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren verurteilt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verlet-

zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungs-

formel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. a) In den Fällen II. 1. bis 6. der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen

sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) je-

weils zu entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Straftaten nach § 174 Abs. 1 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

bedroht, so daß ihre Verfolgung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit Ablauf einer

Frist von fünf Jahren nach Tatbeendigung (§ 78 a Satz 1 StGB) verjährt. Die

Taten der Fälle II. 1. bis 6. hat der Angeklagte nach den Feststellungen zwi-

schen Mai 1990 und dem Winter 1993 begangen. Die erste den Lauf der Ver-

jährungsfrist unterbrechende Verfahrenshandlung war die Anordnung der

Staatsanwaltschaft vom 20. April 1998 (Bd. I Bl. 20 d. A.), den Angeklagten zu

den Tatvorwürfen zu vernehmen (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; zum Umfang

der Unterbrechungswirkung vgl. BGH NJW 2000, 2829 f.). Zu diesem Zeitpunkt

war jedoch seit Beendigung der genannten Taten ein Zeitraum von mehr als

fünf Jahren verstrichen, so daß bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Dies gilt auch bezüglich des Falles II. 6., da im Hinblick auf die festgestellte

Tatzeit "Winter 1993" zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß

die Tat in den Wintermonaten Januar oder Februar und damit vor dem 20. April

1993 begangen wurde.

Da beim tateinheitlichen Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

jede ihrer eigenen Verjährung unterliegt (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81), führt

dies in den Fällen II. 1. bis 6. der Urteilsgründe, soweit sich die zugrunde lie-

genden Taten gegen den damaligen Stiefsohn T. des Angeklagten rich-

teten, zum Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines

Schutzbefohlenen.

b) Im Fall II. 5. der Urteilsgründe hat das Landgericht darüber hinaus das

Konkurrenzverhältnis zwischen der Straftat des Angeklagten zum Nachteil sei-

nes Stiefsohnes T. einerseits und zum Nachteil dessen Freundes

E. andererseits fehlerhaft beurteilt. Da der Angeklagte beide Kinder

gleichzeitig mißbraucht hatte, stehen die Taten zueinander im Verhältnis der

Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB), nicht der Tatmehrheit (BGHR StGB § 176 Abs. 1

Konkurrenzen 1 und 2; BGH bei Miebach NStZ 1995, 222 Nr. 10).

Der Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutz-

befohlenen in den Fällen II. 1. bis 6. und die Richtigstellung des Konkurrenz-

verhältnisses der Taten des Falles II. 5. führt zu der aus der Beschlußformel

ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2. Der Schuldspruch in den Fällen II. 7. bis 9. der Urteilsgründe kann kei-

nen Bestand haben. Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, daß

sich der Angeklagte in diesen Fällen jeweils gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB

strafbar gemacht hat. Ihnen läßt sich nicht entnehmen, daß dem Tatopfer die

Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung gefehlt und der Angeklagte diesen

Umstand bei Tatbegehung ausgenutzt hat. Das Landgericht befaßt sich mit

diesen Tatbestandsmerkmalen nicht. Auch dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe kann ihr Vorliegen nicht zweifelsfrei entnommen werden.

Die Aufhebung der Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Ju-

gendlichen führt zur Aufhebung auch der für sich rechtlich nicht zu beanstan-

denden jeweiligen Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen sexu-

ellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl.

Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 10 und 12 m.w.Nachw.). Jedoch kön-

nen die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen in allen drei Fällen be-

stehen bleiben. Sie sind rechtsfehlerfrei getroffen.

3. Die teilweise Aufhebung bzw. Änderung des Schuldspruchs hat nicht nur

den Wegfall der Gesamtstrafe und einer der im Fall II. 5. verhängten Einzel-

freiheitsstrafen von zwei Jahren zur Folge. Auch die übrigen in den Fällen II. 1.

bis 6. verhängten Einzelstrafen haben keinen Bestand. Zwar können auch ver-

jährte Straftaten, wenn auch nicht mit vollem Gewicht, bei der Strafzumessung

zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (s. etwa BGHSt 41, 305,

309; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24). Im vorliegenden Fall kann

der Senat jedoch mit der gebotenen Sicherheit weder ausschließen, daß das

Landgericht dennoch in den Fällen II. 1. bis 6. niedrigere Einzelstrafen festge-

setzt hätte, wenn die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB

unterblieben wäre, noch daß sich die Höhe der in den Fällen II. 7. bis 9. ver-

hängten, nunmehr aufgehobenen Einzelfreiheitsstrafen bei der Bemessung der

Einzelstrafen der Fälle II. 1. bis 6. zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt

hat. Die Strafe muß daher insgesamt neu zugemessen werden. Dabei wird die

nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer auch Gelegenheit haben,

sich im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten aus den Jahren 1994 und

1998 mit § 55 StGB zu befassen.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker