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BGH Urteil vom 12.12.2000 – 1 StR 385/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 385/00

URTEIL

vom

12. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezem-

ber 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

Schaal,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. April 2000 wird mit der Maß-

gabe als unbegründet verworfen, daß die Einzelstrafe im Fall 2.9

der Urteilsgründe auf sieben Monate Freiheitsstrafe festgesetzt

wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Jedoch war die fehlende

Festsetzung der (zweiten) Einzelstrafe im Fall 2.9 (Geschädigter C. ) vom

Senat nachzuholen.

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf

Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe für die zweite Tat (Fall 2.9)

- aus dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des

§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. UA S. 58) - auf sieben Monate Freiheitsstrafe

festgesetzt. Das Landgericht hat für die erste Tat (Fall 2.2) eine Einzelstrafe

von einem Jahr verhängt und für beide Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Dabei wollte es ersichtlich für die

zweite Tat dieselbe Strafe verhängen (UA S. 57). Das Verbot der Schlechter-

stellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht ent-

gegen (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der

nunmehr festgesetzten zweiten Einzelstrafe schließt jegliche Benachteiligung

des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).

Schäfer Nack Boetticher

Hebenstreit Schaal