Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2000 – 3 StR 409/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 409/00

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

12. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 22. Mai 2000 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf sachlichrechtliche Beanstandun-

gen gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entschei-

dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Während die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch

nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht einen minder schweren Fall des

Totschlags nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.

Nach den Feststellungen war die Ehefrau des Angeklagten, das spätere

Opfer, entgegen einer Verabredung mit dem Angeklagten erst in den frühen

Morgenstunden nach Hause gekommen. Der Angeklagte machte seiner Frau

Vorwürfe, dieser gelang es aber, den Angeklagten zu besänftigen, so daß es

zu Zärtlichkeiten und zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden kam. Im weite-

ren Verlauf der Morgenstunden erwürgte der Angeklagte seine Ehefrau mit di-

rektem Tötungsvorsatz. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des

Totschlags gemäß § 213 1. Alt. StGB verneint, weil sich "keine Anhaltspunkte

dafür ergeben" hätten, daß der Angeklagte vor der von ihm begangenen Tö-

tung seiner Ehefrau von dieser mißhandelt oder schwer beleidigt worden ist

(UA S. 18). Dies vereinbart sich nicht ohne weiteres damit, daß das Landge-

richt festgestellt hat, es sei nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr

erneut zu einem (zweiten) Streit zwischen den Eheleuten gekommen, ohne daß

der Beginn und der Verlauf des Streits hätte festgestellt werden können (UA

S. 9). Damit ist gerade nicht ausgeschlossen, daß der Tötung eine Mißhand-

lung oder schwere Beleidigung des Angeklagten durch seine Ehefrau vorange-

gangen ist. Gleiches gilt für die Erwägungen, die das Landgericht im Zusam-

menhang mit der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages des Angeklagten ange-

stellt hat. In ihm war behauptet worden, gegen die Ehefrau sei 1999 ein Er-

mittlungsverfahren eingeleitet worden, weil sie eine andere Person unter Ein-

satz beträchtlicher körperlicher Gewalt angegriffen habe. Das Landgericht hat

diese Tatsache als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos angesehen. Es

hat dabei ausgeführt, der Umstand, daß der Angeklagte nur zum Inhalt des er-

sten Streits Angaben machen konnte, spräche dafür, daß dieser zweite Streit

entweder nicht erheblich oder zumindest nicht von wesentlichem Inhalt gewe-

sen sein könne (UA S. 15). Nachdem der medizinische Sachverständige die

vom Angeklagten behauptete Erinnerungslosigkeit an den zweiten Streit als

aus medizinischen Gründen nicht nachvollziehbar angesehen hatte (UA S. 17),

hätte das Landgericht daraus nicht auf die Unerheblichkeit der Auseinander-

setzung schließen dürfen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es

sich bei der Erinnerungslosigkeit nicht nur um eine Verteidigungsstrategie des

Angeklagten gehandelt hatte. Aus einer solchen hätte ein Schluß auf die Uner-

heblichkeit des Streits nicht gezogen werden können.

Auch die Ablehnung eines sonst minder schweren Falles des Totschlags

(§ 213 2. Alt. StGB) enthält einen Rechtsfehler. Das Landgericht hat festge-

stellt, daß der Angeklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,1 ‰ zur

Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen war,

aber nicht erkennbar erwogen, daß bereits das Vorliegen eines sog. vertypten

Milderungsgrundes wie des § 21 StGB nach der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falls begründen

kann.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Ablehnung eines minder

schweren Falles des Totschlags auf den aufgezeigten Fehlern beruht. Die

Feststellung, daß der Angeklagte seine Ehefrau getötet hat und dabei seine

Schuldfähigkeit nicht aufgehoben war, wird von dem Fehler indes nicht berührt.

Der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen haben deshalb Be-

stand. Nicht zu diesen Feststellungen gehörend sind diejenigen zu dem Streit

zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Sie sind deshalb aufgehoben.

Hierzu wird der neue Tatrichter grundlegend neue, widerspruchsfreie Feststel-

lungen treffen müssen.

Kutzer Miebach Pfister

von Lienen Becker