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BGH Beschluß vom 12.12.2000 – 4 StR 458/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 458/00

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 9. Dezember 1999

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte im Fall II 1 der Urteilsgründe statt wegen

Diebstahls wegen Betruges verurteilt wird,

b)

im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-

stellugen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts

Dessau zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen

Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten

(Einzelstrafen: sechs Jahre und sechs Monate sowie drei Jahre und sechs Mo-

nate) verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ange-

ordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs in

einem der abgeurteilten Fälle und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfol-

genausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nicht des Dieb-

stahls, sondern des Betruges schuldig gemacht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlaßte er den gesondert

verfolgten Peter H. , sich bei einem Autohändler unter Vorspiegelung einer

Probefahrt ein bestimmtes, hochwertiges Fahrzeug zu entleihen. Dieses

brachte er, wie mit H. vereinbart, anläßlich eines fingierten Auffahrunfalls

während dieser "Probefahrt" an sich, indem er einen Überfall auf H. vor-

täuschte, und veräußerte es später.

Der Angeklagte hat den Besitz des Fahrzeugs somit nicht durch Bruch

fremden Gewahrsams, sondern durch Täuschung erlangt. Die Übergabe des

Autos zu der vermeintlichen Probefahrt stellte nicht nur eine Lockerung des

Gewahrsams dar, sondern eine Vermögensverfügung (vgl. BGH, Beschluß vom

27. Februar 1996 - 1 StR 66/96). Der Autohändler wußte nicht, wohin die an-

gebliche Probefahrt gehen sollte; er hatte deshalb keinen Gewahrsam mehr an

dem Auto. Die Aushändigung des Fahrzeugs führte auch unmittelbar zum

Schadenseintritt, da H. von Anfang an vorhatte, dieses dem Angeklagten zu

übergeben.

Obwohl H. die Täuschungshandlung allein vorgenommen hat, ist der

Angeklagte Mittäter des Betruges, da dazu eine Mitwirkung im Vorbereitungs-

stadium des unmittelbar tatbestandsmäßigen Handelns genügt (vgl. BGHR

StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26). Der Angeklagte hat die Tat geplant und H. zu

ihrer Durchführung angeworben, außerdem war er der an der Tatbegehung in

erster Linie wirtschaftlich Interessierte.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht

dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß der geständige An-

geklagte sich wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der im Fall II 1 ver-

hängen Einzelstrafe und, da diese zugleich die Einsatzstrafe ist, der Gesamts-

trafe sowie der Maßregelanordnung. Der Senat hebt auch die im Fall II 2 ver-

hängte Einzelstrafe auf, da nicht auszuschließen ist, daß sie durch die Höhe

der Einsatzstrafe beeinflußt worden ist. Im übrigen bemerkt der Senat zur

Strafzumessung und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung, daß hierbei

nicht außer Acht gelassen werden darf, daß der Angeklagte trotz Verurteilung

zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von neun Jahren am 9. April 1999 unver-

ständlicherweise nicht in Haft genommen worden war.

3. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache nach § 354

Abs. 2 Satz 1 StPO an eine Strafkammer des Landgerichts Dessau zurück.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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