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BGH Beschluss vom 12.12.2000 – 4 StR 483/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2000 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls mit
Waffen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 9. Juni 2000 dahin geändert,
daß er wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-
sung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt ist.
3.
4.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-
berischer Erpressung und versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen versuchten Dieb-
stahls mit Waffen verurteilt worden ist, weil die vom Landgericht insoweit vor-
genommene Wahrunterstellung nicht ohne weiteres mit dem Geständnis des
Angeklagten in Einklang zu bringen ist. Die aufgrund der Teileinstellung er-
folgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen versuchten
Diebstahls mit Waffen verhängten Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von einem Jahr)
und der Gesamtstrafe.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO. Die wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-
sung festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann