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BGH Beschluss vom 12.12.2000 – 5 StR 294/00

5. Strafsenat

5 StR 294/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2000 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zum versuchten Mord u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Görlitz vom 20. Dezember 1999 nach § 349

Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht Bautzen zurückverwie-

sen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 13 von ihm im Zusam-

menhang mit der Geltendmachung einer Werklohnforderung begangener

Straftaten, unter anderem wegen Anstiftung zum versuchten Mord und we-

gen versuchter räuberischer Erpressung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als

Gesamtstrafe verurteilt. Daneben hat es die besondere Schwere der Schuld

festgestellt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Er-

folg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem An-

geklagten und dem Geschäftsführer B der A GmbH (im

folgenden A ) zu Meinungsverschiedenheiten über Restforderungen, die

der Angeklagte aus einem Generalunternehmervertrag für die Sanierung ei-

nes Mehrfamilienhauses geltend gemacht hatte. Um B einzuschüchtern,

beauftragte der Angeklagte 1996 M , von dem ihm be-

kannt war, daß dieser Anführer einer polnischen Bande war, die sich mit

Schmuggel, Schutzgelderpressung und ähnlich schwerwiegenden Delikten

befaßte, mit der Eintreibung seiner angeblichen Forderung; in Wirklichkeit

standen ihm, wie er nach der Überzeugung des Landgerichts wußte, keiner-

lei Zahlungsansprüche zu. Im jeweiligen Einverständnis mit dem Angeklagten

veranlaßte M in der Folgezeit zahlreiche Drohungen, die B

entweder persönlich durch einen Mittelsmann überbracht wurden oder ihn

telefonisch erreichten und die direkt oder indirekt auf die Forderungen des

Angeklagten Bezug nahmen. Daneben ließ M – ebenfalls im Auf-

trag des Angeklagten – drei Bombenanschläge auf Gebäude ausführen, die

einen Bezug zur A hatten. Obwohl die Bomben explodierten – in einem

Fall beim Versuch ihrer Entschärfung – kam nur in einem Fall ein Passant

leicht zu Schaden, indem die Detonation bei ihm zu vorübergehenden Hör-

störungen führte. Daneben bedrohte der Angeklagte B auch selbst und

er veranlaßte über Dritte die Veröffentlichung eines von ihm verfaßten

Schreibens in einer Tageszeitung, in dem Angehörigen und Geschäftspart-

nern der Firma A mit weiteren Anschlägen gedroht wurde, falls sie ihre

Kontakte zu dieser Firma fortsetzen sollten.

II.

1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sind teils

unzulässig, teils unbegründet; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführun-

gen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Novem-

ber 2000 verwiesen.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat

zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler

aufgedeckt; sie führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist für sämtliche Bombenan-

schläge ein bedingter Tötungsvorsatz sowohl bei den unmittelbar handeln-

den unbekannten Haupttätern als auch beim Angeklagten hinreichend belegt.

Nach den – auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen – Feststellun-

gen des Landgerichts hätte die Sprengkraft einer jeden Bombe ausgereicht,

einen in unmittelbarer Nähe des Sprengsatzes befindlichen Menschen zu

töten. Um gleichwohl ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauen zu kön-

nen, daß kein Mensch getötet würde (vgl. insoweit BGHSt 7, 363 ff.; BGHR

StGB § 15 – Vorsatz, bedingter 1, 2, 7), hätten die Täter besondere Vorkeh-

rungen treffen müssen, die eine Anwesenheit von Menschen am Tatort zum

Explosionszeitpunkt verhinderten. Nach den getroffenen Feststellungen liegt

ein solches Verhalten der Täter jedoch derart fern, daß es keiner gesonder-

ten Erörterung bedurfte: In Fall 4 der Urteilsgründe stolperte der Zeuge B

um 18.40 Uhr über eine Bombe, nachdem diese zehn bis zwanzig Mi-

nuten zuvor unmittelbar vor seinen Büroräumen unter der Fußmatte abgelegt

worden war. Da die Täter bei dieser auffälligen Art der Plazierung mit der

baldigen Entdeckung des Sprengsatzes rechnen mußten, liegt es gänzlich

fern, daß sie den in Form eines Quarzweckers eingebauten Zeitzünder auf

eine nächtliche Uhrzeit eingestellt hätten, um sicher zu gehen, daß bei der

beabsichtigten Explosion zwar Sach-, aber keine Personenschäden ange-

richtet würden. In den Fällen 3 und 9 wurden die Sprengsätze im Eingangs-

bereich von Häusern abgelegt. Dort explodierten sie in Fall 3 um 22.45 Uhr,

in Fall 9 zu einem vom Landgericht nicht näher bezeichneten Zeitpunkt, als

sich zumindest eine Person in der näheren Umgebung des Hauses aufhielt.

Da beide Sprengsätze mit Ausnahme der verwendeten Batterien “baugleich”

mit der in Fall 4 verwendeten Bombe waren (UA 39, 43) und jene mit einem

Zeitzünder versehen war, ist ausgeschlossen, daß die Täter in den Fällen 3

und 9 die Bomben jeweils mittels Funkzünder gezielt zu einem Zeitpunkt ge-

zündet haben, als sich nach ihrer Beobachtung keine Menschen in unmittel-

barer Umgebung der Sprengkörper aufhielten.

Für seine Überzeugung, daß auch der Angeklagte mit der Möglichkeit,

daß durch die Bombenlegungen Menschen getötet würden, einverstanden

war, hat das Landgericht – unter anderem – zutreffend auf Gespräche des

Angeklagten mit dem Zeugen Y (UA 89, 100) abgestellt.

b) Die Beweiswürdigung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als

das Landgericht einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Erpres-

sungsvorsatz des Angeklagten grundsätzlich bejaht hat. Nachdem der Ange-

klagte das Sanierungsobjekt im “Rohbauzustand” zurückgelassen hatte, stellt

es keinen Rechtsfehler dar, wenn sich das Landgericht die Überzeugung ge-

bildet hat, daß dem Angeklagten für seine Teilleistungen kein Betrag zu-

stand, der den für eine schlüsselfertige Gesamtsanierung nach Reduzierung

(UA 30) vereinbarten Pauschalpreis nur geringfügig unterschritt, und daß der

Angeklagte dies wußte oder doch zumindest für möglich hielt. Die jeweiligen

Schuldsprüche sind damit rechtsfehlerfrei.

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht begründet, der Ange-

klagte habe

in Kenntnis des Fehlens

jeglicher Ansprüche versucht,

800.000 DM von dem Zeugen B zu erpressen, halten dagegen rechtli-

cher Überprüfung nicht stand. Auch wenn die vom Angeklagten bis zur Kün-

digung des Vertrages durch die A erbrachten Leistungen offensichtlich

nicht der vom Angeklagten erhobenen Restforderung von knapp 600.000 DM

entsprachen, steht doch andererseits nicht fest, daß bereits sämtliche Lei-

stungen des Angeklagten durch Abschlagszahlungen abgegolten waren. Wa-

ren noch Forderungen des Angeklagte offen, so mögen diesen aufrechenba-

re Schadensersatzforderungen der A in mindestens gleicher Höhe ge-

genübergestanden haben, so daß der Angeklagte im Ergebnis keine Ansprü-

che mehr gegen die A hatte. Da er jedoch “in völliger Fehleinschätzung

seiner eigenen Leistungsfähigkeit” im Geschäftsgebaren des Zeugen B ,

insbesondere in dessen schlechter Zahlungsmoral die Hauptursache für das

Scheitern der beiderseitigen Zusammenarbeit sah, versteht sich nicht von

selbst, daß dem Angeklagten das Fehlen jeglicher Zahlungsansprüche auch

bewußt war. Hätte er – wenn auch irrig – geglaubt, jedenfalls einen Teilbe-

trag der in der “Schlußrechnung” erhobenen Gesamtforderung zurecht zu

beanspruchen, wäre dies bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu be-

rücksichtigen gewesen.

Ferner ist das Landgericht insoweit von einem zu großen Schuldum-

fang ausgegangen, als es dem Angeklagten die Geltendmachung von

800.000 DM angelastet hat. Zwar war nach den Urteilsfeststellungen im Ge-

spräch zwischen dem Angeklagten und M von diesem Betrag die

Rede; er ist jedoch, wie die Revision mit Recht hervorhebt, von dem Zeugen

B bei keinem Erpressungsversuch verlangt worden. Vielmehr ist bei

sämtlichen Drohungen, mit denen der Zeuge B zur Zahlung veranlaßt

werden sollte, jeweils direkt oder indirekt auf den vom Angeklagten in seiner

“Schlußrechnung” geltend gemachten Betrag Bezug genommen worden.

c) Bedenken begegnet die Strafzumessung des Landgerichts auch in

Bezug auf die bei den versuchten Tötungsdelikten versagte Strafrahmenver-

schiebung, die zur Verhängung von drei lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen

geführt hat.

Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine

Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im

weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichts-

punkte einbezieht, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs

und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f.;

BGHR StGB § 23 Abs. 2 – Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 8, 9 und 11).

Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter

sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die

versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe

abhängt (BGHR StGB § 23 Abs. 2 – Strafrahmenverschiebung 8 und 12

m.w.N.).

Das Landgericht war sich dieser Erfordernisse im Grundsatz bewußt,

hat sie aber nicht in allen Belangen hinreichend berücksichtigt. So hat es auf

die – abstrakt zweifellos vorhandene – Gefährlichkeit der drei Sprengstoffan-

schläge hingewiesen, dabei aber nicht gewertet, daß eine konkrete Lebens-

gefahr in keinem Fall bestanden hat. Da Personen bei den vom Angeklagten

veranlaßten Anschlägen entweder überhaupt nicht oder nur verhältnismäßig

geringfügig zu Schaden gekommen sind, lag die Vollendung der Taten – an-

ders als in Fällen, in denen Menschen schwerwiegende Gesundheitsschäden

erlitten haben oder ihr Leben nur durch Notoperationen gerettet werden

konnte (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 – Strafrahmenverschiebung 8) – nicht

ganz nah. Zudem sind die ausgebliebenen Personenschäden zwar letztlich

dem Zufall zu verdanken, jedoch war die von den Sprengsätzen ausgehende

Gefahr durch deren jeweilige Konstruktion zumindest eingeschränkt. Bei

sämtlichen Taten war der Sprengstoff so dosiert, daß die Explosion nur für

einen in unmittelbarer Nähe befindlichen Menschen lebensbedrohlich war.

Dieser Umstand läßt Schlüsse auf eine geringere kriminelle Intensität des

dem Angeklagten als Anstifter zuzurechnenden Verhaltens der Haupttäter

zu, die das Landgericht unbeachtet gelassen hat.

d) Angesichts dieser Wertungsfehler kann die Verhängung lebenslan-

ger Gesamtfreiheitsstrafe, zumal unter Bejahung der besonderen Schwere

der Schuld, auch unter Berücksichtigung der gesamten Vorgehensweise des

Angeklagten, die zum einen geprägt war durch seine Verbitterung über den

gescheiterten beruflichen Neubeginn, zum anderen durch erheblich strafer-

schwerende Umstände, wie die Einbindung einer kriminellen Organisation in

seine Straftaten und die Gefährdung und Verunsicherung einer Vielzahl an

seinem persönlichen Schicksal völlig unbeteiligter Personen, nicht bestehen

bleiben.

Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, um den neuen

Tatrichter die Möglichkeit einer umfassenden Neufestsetzung der Strafen zu

geben.

Angesichts der stets ergebnislos auf dieselbe Forderung gerichteten

Nötigungs- und Erpressungsversuche wird sich anbieten, das Verfahren in

Anwendung von §§ 154, 154a StPO auf die Aburteilung der drei Spreng-

stoffanschläge zu beschränken. Soweit es dabei auf den vom Angeklagten

zu Unrecht angestrebten Vermögensvorteil ankommt, wird dieser unter Be-

dacht auf den Zweifelsgrundsatz im Wege der Schätzung zu ermitteln sein.

Harms Basdorf Tepperwien

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