BGH Urteil vom 12.12.2000 – X ZR 121/97
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 12. Dezember 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats
(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 29. April
1997 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme der
Priorität einer Voranmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom
15. August 1975 am 16. August 1976 angemeldeten deutschen Patents
26 36 816 (Streitpatents), das 1994 durch Ablauf der Schutzdauer erloschen
ist. Das Streitpatent umfaßt 5 Patentansprüche; die allein angegriffenen Pa-
tentansprüche 1 bis 3 und 5 lauten:
"1. Kniegelenk-Endoprothese mit zwei in die Knochen einsetzbaren, mit
Dornen versehenen oberen und unteren Anschlußstücken, die durch
einen rechtwinkelig zu den Dornen verlaufenden Gelenkbolzen über
ein auf dem unteren Anschlußstück abgestütztes Zwischengelenk-
stück gelenkig miteinander verbunden sind, und mit einer durch ei-
nen zu dem Gelenkbolzen rechtwinkeligen Zapfen und eine hülsen-
förmige Aufnahme für diese gebildete gelenkige Verbindung zwi-
schen dem Gelenkzwischenstück und dem unteren Anschlußstück,
dadurch gekennzeichnet, daß das Gelenkzwischenstück (23) auf
dem unteren Anschlußstück (26) durch zu dem Dorn (44) des unte-
ren Anschlußstücks (26) etwa rechtwinkelige Lagerfläche (40, 52)
des Gelenkzwischenstücks (23) und des unteren Anschlußstücks
(26) breitflächig abgestützt ist und daß der Zapfen (38) und die hül-
senförmige Aufnahme (42) etwa parallel zu dem Dorn (44) des unte-
ren Anschlußstücks (26) verlaufen.
2. Kniegelenk-Endoprothese nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-
net, daß die Lagerflächen (40, 52) zur Begrenzung des Verdrehwin-
kels mit Anschlägen (54) und Gegenanschlägen (94) versehen sind.
3. Kniegelenk-Endoprothese nach Anspruch 1 oder 2, dadurch ge-
kennzeichnet, daß die Anschläge (54) und Gegenanschläge (94) ei-
nen relativen Verdrehwinkel der oberen und unteren Anschlußstücke
(12, 26) von etwa 20° z ulassen.
5. Kniegelenk-Endoprothese nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-
net, daß die hülsenförmige Aufnahme (42) aus ultrahochmolekula-
rem Polyäthylen besteht."
Die wegen Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommene Kläge-
rin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wie der ab-
hängigen Patentansprüche 2, 3 und 5 des Streitpatents sei gegenüber dem
Stand der Technik, wie ihn insbesondere die deutsche Offenlegungsschrift
23 34 265 ("Thull"), die US-Patentschrift 3 813 700 ("Tavernetti") und die Ver-
öffentlichung von Walker u.a. in Clinical Orthopedics and Related Research
Nr. 94 (Juli/August 1973), S. 222-233 ("Walker") bildeten, nicht patentfähig. Die
Beklagte hat das Patent verteidigt. Das Bundespatentgericht hat es im ange-
griffenen Umfang für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der
Beklagten, die in erster Linie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.
Professor Dr. med. habil. Dr.-Ing. W. P., Leiter des Labors für Biome-
chanik und Experimentelle Orthopädie an der Orthopädischen Klinik ... in M.,
hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das
er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des ange-
fochtenen Urteils und zur Abweisung der wegen der gerichtlichen Inanspruch-
nahme der Klägerin aus dem Streitpatent auch nach dessen Erlöschen infolge
Ablaufs der Schutzdauer zulässigen Nichtigkeitsklage. Der Senat konnte nicht
feststellen, daß der Gegenstand des Streitpatents insoweit nach den auf Grund
seines Anmeldetags anzuwendenden Bestimmungen der §§ 1, 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Patentgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968
nicht patentfähig ist; dies geht zu Lasten der (materiell) beweisbelasteten Klä-
gerin.
I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Kniegelenk-Endoprothese. Solche
Prothesen werden, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, seit
etwa 1960 klinisch systematisch mit Erfolg eingesetzt. Zunächst wurden Mo-
delle verwendet, die einem einfachen Scharniergelenk entsprachen, obwohl
(z.B. schon aus der im Streitpatent als im Prüfungsverfahren entgegengehalten
genannten deutschen Auslegeschrift 21 22 390) bekannt war, daß einfache
achsgeführte Konstruktionen dieser Art der sogenannten Polyzentrik des natür-
lichen (menschlichen) Kniegelenks zuwiderlaufen, bei der ein festes Drehzen-
trum nicht gegeben ist. Durch die starre Kopplung bei derartigen Scharnierge-
lenken, die nur eine Rotation im Sinn einer Kniebeugung zulassen, wurden
- wie bekannt war - erhebliche Zwangskräfte ausgelöst, die entsprechend mas-
sive Verankerungskomponenten (Anschlußstücke) im Oberschenkelknochen
(Femur) und im Unterschenkelknochen (Tibia) erforderlich machten, die über
entsprechende lange Stiele oder Dorne erfolgen. Zum Prioritätszeitpunkt des
Streitpatents waren demgegenüber bereits Endoprothesen, insbesondere aus
der in der Beschreibung des Streitpatents genannten deutschen Offenlegungs-
schrift 23 34 265 ("Thull"), bekannt, bei denen ein Gelenkzwischenstück als
drittes Konstruktionselement neben der Oberschenkelkomponente und der
Unterschenkelkomponente mit der Oberschenkelkomponente gekoppelt ist, das
in der Unterschenkelkomponente in axialer Richtung (begrenzt) drehbar gela-
gert ist. Dies sieht auch die Beklagte nicht anders.
In der Beschreibung des Streitpatents wird an dieser bekannten Ausbil-
dung von Kniegelenk-Endoprothesen bemängelt, daß der Zapfen des unteren
Anschlußstücks, der in eine Lagerbohrung des Gelenkzwischenstücks eingreift,
mit dem zur Verankerung dieses Anschlußstücks im Unterschenkelknochen
vorgesehene Dorn einen spitzen Winkel einschließt. Diese zum Dorn geneigte
Anordnung habe zur Folge, daß in der Streckstellung der Anschlußstücke de-
ren Drehung relativ zueinander nicht möglich sei. Diese Streckstellung ent-
spreche aber der Hauptbelastungsstellung der Prothese, in der die Übertra-
gung der Kraft hauptsächlich über den oben liegenden Bereich des Zapfens
erfolge, so daß dieser erhöhtem Verschleiß ausgesetzt sei. Das sei schon des-
halb unerwünscht, weil derartige Prothesen möglichst nicht ausgetauscht wer-
den sollten.
2. Durch das Streitpatent soll eine dem natürlichen Bewegungsablauf
möglichst nahekommende Kniegelenk-Endoprothese zur Verfügung gestellt
werden, die nur in geringem Maß verschleißanfällig ist und deren Funktion
deshalb über längere Zeit gewährleistet ist (vgl. die von Lösungsansätzen nicht
ganz freie Angabe zur "Aufgabe" in der Beschreibung Sp. 2 Z. 8-13).
3. Hierzu lehrt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 eine Knie-
gelenk-Endoprothese, bei der der Zapfen und die hülsenförmige Aufnahme der
gelenkigen Verbindung etwa parallel zum Dorn des unteren Anschlußstücks
verlaufen; dies hat, wie die Beschreibung des Streitpatents weiter ausführt, zur
Folge, daß bei der höchsten auftretenden Belastung in der Streckstellung der
Prothese der Zapfen nicht belastet wird und sich die Prothesenteile breitflächig
auf den Stützflächen zwischen dem Gelenkzwischenstück und dem unteren
Anschlußstück abstützen können. Weiter wird dadurch erreicht, daß auch in
Streckstellung eine Rotationsbewegung um die Tibialängsachse erfolgen kann.
Im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und
den Parteien läßt sich die Kniegelenk-Endoprothese nach Patentanspruch 1
des Streitpatents entsprechend ihrer gegenständlichen Ausbildung in folgende
Merkmale gliedern:
1.
1.1
1.2
2.
2.1
2.2
3.
3.1
Sie weist ein oberes Anschlußstück auf,
das in den (Oberschenkel-)Knochen einsetzbar
und mit einem Dorn versehen ist,
ein unteres Anschlußstück,
das in den (Unterschenkel-)Knochen einsetzbar
und mit einem Dorn versehen ist,
sowie ein Gelenkzwischenstück (Zwischengelenkstück),
über das die beiden Anschlußstücke gelenkig miteinander ver-
bunden sind,
3.2
das auf dem unteren Anschlußstück abgestützt ist
3.2.1
breitflächig
3.2.2
durch (eine) Lagerfläche(n),
3.2.2.1 die zu dem Dorn des unteren Anschlußstücks etwa rechtwinklig
angeordnet ist/sind,
4.
die Gelenkverbindung zwischen dem oberen Anschlußstück und
dem Gelenkzwischenstück erfolgt durch einen Gelenkbolzen,
4.1
der rechtwinklig zu den Dornen verläuft,
5.
die Gelenkverbindung des Gelenkzwischenstücks mit dem unte-
ren Anschlußstück erfolgt
5.1
durch einen Zapfen,
5.1.1
der rechtwinklig zu dem Gelenkbolzen angeordnet ist
5.1.2
und etwa parallel zu dem Dorn des unteren Anschlußstücks
verläuft,
5.2
sowie eine hülsenförmige Aufnahme,
5.2.1
die ebenfalls etwa parallel zu dem Dorn des unteren Anschluß-
stücks verläuft.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3 der Zeichnungen
des Streitpatents zeigen eine Vorderansicht und eine Seitenansicht einer Aus-
führungsform der Endoprothese in eingesetztem Zustand:
II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu.
Keine der Entgegenhaltungen zeigt eine Kniegelenk-Endoprothese, die alle
Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufweist.
1. So zeigt die deutsche Offenlegungsschrift 23 34 265 in einer hier in
erster Linie interessierenden zweiten Ausführungsform (Figuren 6-9) eine
Kniegelenk-Endoprothese mit einem oberen und einem unteren Anschlußstück
und einem Gelenkzwischenstück (Lagerkörper 34) und einem notwendigen,
wenngleich nicht explizit beschriebenen verbindenden Gelenkbolzen, jedoch
sind jedenfalls die Merkmale, daß die Lagerfläche(n) des Gelenkzwischen-
stücks zu dem Dorn des unteren Anschlußstücks etwa rechtwinklig angeordnet
sind (3.2.2.1), und daß der Zapfen und die hülsenförmige Aufnahme ebenfalls
etwa parallel zu dem Dorn des unteren Anschlußstücks verlaufen (5.1.2 und
5.2.1), nicht verwirklicht. Der Zapfen (30) ist hier vielmehr gegenüber dem Dorn
(Schaft) (9) des unteren Anschlußteils um einen Winkel ß, der nach der Be-
schreibung (S. 16) in der Größenordnung von 50° bis 70° liegt, nach den
Zeichnungen aber bei ca. 25° liegt, abgewinkelt (vgl. Figur 7); die Wertabwei-
chung läßt sich - wie dies auch die Parteien sehen - dadurch erklären, daß in
der Beschreibung das Komplement des zeichnerisch dargestellten Winkels
angegeben ist. Hierdurch soll eine Verdrehsicherung im gestreckten Zustand
erfolgen (Beschreibung S. 16 i.V.m. Beschreibung S. 7 f.; S. 18); der gerichtli-
che Sachverständige hat hierzu überzeugend erklärt, daß eine solche aus Si-
cherheitsgründen erfolgende Verriegelung in der Streckstellung bereits von
Exoprothesen bekannt war. Die mündliche Verhandlung hat weiter ergeben,
daß die Abwinklung auch aus Platzgründen und aus Gründen der Funktionali-
tät als zweckmäßig angesehen werden kann; dies findet seine Stütze etwa in
der in der Beschreibung (S. 8 oben) zum Ausdruck kommenden Vorstellung,
daß die Drehachse an der Stelle des natürlichen Gelenkdrehpunkts liege. Die
Lehre, hier eine Parallelanordnung vorzusehen, enthält die Entgegenhaltung
nicht.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, daß
sich aus der Beschreibung S. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Patentan-
sprüchen 8 und 9 der Offenlegungsschrift ein weiterer Offenbarungsgehalt im
Sinn einer zweiten Erfindung ergebe, die von der Schrägstellung abstrahiere
und darauf ausgerichtet sei, eine isolierte Rotationsbeweglichkeit der Prothese
zu schaffen; sie leitet dies daraus ab, daß Patentanspruch 8 nur "insbesonde-
re" auf die Patentansprüche 1 bis 7 rückbezogen und damit zugleich außerhalb
dieser Rückbeziehungen Nebenanspruch zu Patentanspruch 1 sei. Dies ist
zwar vom gedanklichen Ansatz zutreffend, kann aber eine für den Durch-
schnittsfachmann, einen mit der Entwicklung von Endoprothesen befaßten In-
genieur, der eng mit einem diese Entwicklungen anwendenden Arzt zusam-
menarbeitet, als zur Erfindung gehörend offenbarte Lehre, auch bei nicht ab-
gewinkelten Ausgestaltungen eine zusätzliche Rotationsmöglichkeit zu schaf-
fen, nicht ersetzen. Ein derart weitgehender Offenbarungsgehalt setzte nämlich
voraus, daß die Offenlegungsschrift selbst dem Fachmann offenbarte, im Sinn
der beschriebenen Erfindung auch auf nicht abgewinkelte Endoprothesen zu-
rückzugreifen. Davon kann jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin keine
Rede sein. Nicht abgewinkelte Endoprothesen sind als solche in der Offenle-
gungsschrift weder beschrieben noch sonst dargestellt; der Fachmann hatte
schon von daher keinen Anlaß, sich Gedanken darüber zu machen, ob sie un-
ter den Wortlaut einzelner Schutzansprüche fallen könnten. Zudem hat der ge-
richtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß der
fachkundige Leser die Vorstellung gewinne, die Abwinklung gehöre notwendig
zur offenbarten Erfindung. Dies wird dadurch gestützt, daß der Fachmann An-
laß hatte anzunehmen, die Abwinklung sei notwendig, um den mit der Lehre
der Entgegenhaltung angestrebten Erfolg zu erreichen.
2. Die Veröffentlichung von Walker u.a. in Clinical Orthopedics and Re-
lated Research Nr. 94 (1973) beschreibt u.a. eine im Tierversuch verwendete
stabilisierende Endoprothese, die innerhalb der interkondylären Kerbe ange-
ordnet ist, und die in Abb. 3 der Veröffentlichung wiedergegeben wird:
Die Veröffentlichung berichtet über negative klinische Ergebnisse bei
derartigen Prothesen im Tierversuch, die sie näher analysiert (Übersetzung
S. 8 ff.), stellt aber als positiv heraus, daß die Bewegungsmuster sehr genau
die normalen Bewegungsabläufe nachbildeten (S. 12). Die teilweise negative
Beurteilung steht indessen einer Zurechnung zum Stand der Technik nicht ent-
gegen. Dieser umfaßt auch nach dem hier anzuwendenden Recht nicht nur
vollendete Vorrichtungen, sondern auch solche Veröffentlichungen, die mit
Nachteilen behaftet sein mögen (vgl. z.B. Reimer/Neumar, PatG 3. Aufl. § 2
Rdn. 6 S. 171 erster Abs.), jedenfalls solange dem Fachmann die offenbarte
Lehre nicht als unausführbar erschien
(vgl. Sen.Urt. v. 30.6.1964
- Ia ZR 109/63, GRUR 1964, 612, 615 - Bierabfüllung).
Bei dieser bei Hunden und Schafen verwendeten Prothese ist die distale
Femurkomponente zur Aufnahme der Tibialagerkomponente gegabelt und die
beiden Teile sind durch eine Achse verbunden (Übersetzung S. 7). Die Tibiala-
gerkomponente ist in ein elliptisches Loch in dem in die Tibia einzementierten
Kunststoffteil eingepaßt, wodurch eine gewisse Rotationsfreiheit erreicht wird.
Die Prothese weist, wie die Abbildung zeigt, ein oberes und ein unteres An-
schlußstück entsprechend Patentanspruch 1 des Streitpatents sowie - wie der
gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend
ausgeführt hat - ein Gelenkzwischenstück auf, über das die beiden Anschluß-
stücke gelenkig miteinander verbunden sind. Dieses Gelenkzwischenstück
stützt sich, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend angegeben hat,
auf dem Boden des elliptischen Lochs des unteren Anschlußstücks ab; eine
diskrete Lagerfläche ist dort allerdings nicht ausgebildet. Wie die Abb. 3 zeigt,
ist auch ein Gelenkbolzen vorhanden, der wie nach der Lehre des Streitpatents
ausgebildet ist. Schließlich sind, wie die Abbildung zeigt, auch die Merkmale
der Merkmalsgruppe 5 verwirklicht; dem steht es nicht entgegen, daß der Zap-
fen des Gelenkzwischenstücks nur in seinem unteren Teil etwa parallel zu dem
Dorn des unteren Anschlußstücks verläuft; denn dem Streitpatent ist nicht zu
entnehmen, daß dieses nur solche Fälle erfassen soll, in denen diese Bedin-
gung über die gesamte Länge des Zapfens eingehalten ist. Es kann jedoch
keine Rede von einer breitflächig ausgebildeten Lagerfläche sein; der Auffas-
sung der Klägerin, daß die Angabe "breitflächig" im Streitpatent eine reine
Funktionsangabe dahin sei, die Lagerfläche so groß auszubilden, daß sie den
über die Einsatzzeit zu erwartenden Belastungen gewachsen sei, vermag der
Senat nicht beizutreten. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu überzeu-
gend ausgeführt, daß zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents genaues Wis-
sen über die Belastbarkeit von Flächen aus Polyethylen in der Fachwelt nicht
vorhanden gewesen sei; daß man vielmehr mehr intuitiv und unter Rückgriff auf
ingenieurmäßiges Grundwissen dahin vorgegangen sei, viel Fläche vorzuse-
hen, wo viel Last vorhanden sei und diese Flächen eher zu groß als zu klein
auszulegen. Von daher konnte der Fachmann der Veröffentlichung nicht die
Anweisung entnehmen, die Lagerfläche(n) breitflächig auszubilden. Damit ist
jedenfalls Merkmal 3.2.1 nicht verwirklicht. Dies genügt zur Begründung der
Neuheit gegenüber dieser Veröffentlichung.
3. Das US-Patent 3 813 700 ("Tavernetti") betrifft in erster Linie Kniege-
lenk-Endoprothesen mit einer Rotation in lediglich einer Achse. Nach einer be-
vorzugten Ausführungsform, die in den Figuren 1-5 dargestellt ist, wird eine
Endoprothese mit einem ersten (Bezugszeichen 19) und einem zweiten (Be-
zugszeichen 11) Anschlußstück beschrieben, wobei der Kopfteil (12) des
zweiten Anschlußstücks lösbar an Teilen des Kopfteils (20) des ersten An-
schlußstücks befestigt ist. Bei dieser Entgegenhaltung entsprechen das obere
und das untere Anschlußstück der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpa-
tents. Ein Gelenkzwischenstück als weiteres Bauteil ist, wie der gerichtliche
Sachverständige überzeugend angegeben hat, nicht vorgesehen, vielmehr wird
die gelenkige Verbindung unmittelbar über Elemente (27) des Kopfteils (20)
bewirkt. Damit ist die Merkmalsgruppe 3 nicht übereinstimmend verwirklicht.
Dagegen ist ein rechtwinklig zu den Dornen verlaufender Bolzen (Welle 35;
Übersetzung S. 6; Figur 5) vorhanden. Zudem fehlt es an einer Verbindung des
Gelenks durch einen Zapfen und eine hülsenförmige Aufnahme im Sinn der
Merkmalsgruppe 5. In Übereinstimmung mit dem Streitpatent - was bei diesem
in den Merkmalen des Patentanspruchs 1 allerdings nicht zum Ausdruck
kommt - verlaufen auch bei dieser Entgegenhaltung die Achsen der Dornen in
einer senkrechten Ebene im wesentlichen parallel. Nach einer weiteren Aus-
führungsform (Figuren 6-8), die auf der ersten aufbaut und insoweit dieser ent-
spricht, ist zusätzlich über einen Bolzen (12d) eine axiale Rotationsmöglichkeit
des Tibiakopfteils (12) erreicht, die durch Widerlager der Seitenflächen (12a)
begrenzt ist (Übersetzung S. 7 letzter Abs./S. 8). Damit nimmt keine der be-
schriebenen Ausführungsformen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents vorweg; dies sieht die Klägerin nicht anders. Die vom gerichtli-
chen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vertretene gegentei-
lige Auffassung beruht auf einer im Rahmen der Neuheitsprüfung patentrecht-
lich unzulässigen funktionalen Betrachtungsweise unter Außerachtlassen der
unterschiedlichen Lösungselemente.
III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents verwirklicht
gegenüber jeder der genannten Entgegenhaltungen einen technischen Fort-
schritt. Gegenüber der Offenlegungsschrift von Thull ermöglicht er eine Rotati-
onsbewegung des Unterschenkels auch in Streckstellung und nicht nur entlang
einem Kegelmantel; dies hat auch die Klägerin hervorgehoben. Gegenüber der
Veröffentlichung von Walker wird eine Endoprothese zur Verfügung gestellt,
die nicht nur bei Versuchstieren, sondern auch beim Menschen eingesetzt
werden kann. Gegenüber der US-Patentschrift liegt der Fortschritt jedenfalls
darin, daß eine weitere funktionstaugliche Alternative zur Verfügung gestellt
wird, für die, wie der nachfolgende Markterfolg der dem Streitpatent entspre-
chenden Konstruktion zeigt, auch ein Bedürfnis bestand (vgl. Benkard, PatG
Rdn. 3, je m.w.N.).
IV. Der Senat konnte nicht feststellen, daß es dem Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 des Streitpatents an der erforderlichen Erfindungshöhe fehlt.
So hatte der Durchschnittsfachmann zunächst keinen Anlaß, sich Ge-
danken darüber zu machen, ob er die Lehre der deutschen Offenlegungsschrift
23 34 265 ("Thull") in der Weise verändern konnte, daß er die dort abgewin-
kelte Ausbildung in eine gestreckte veränderte. Der Fachmann erkannte aus
der Offenbarung dieser Entgegenhaltung, daß die Abwinklung unter verschie-
denen Gesichtspunkten (Verriegelung in Streckstellung; vermeintliche Anglei-
chung an den "natürlichen Gelenkdrehpunkt") sinnvoll war. Er mußte, sofern er
sich darüber Gedanken machte, die Abwinklung aufzugeben, ohne weiteres
erkennen, daß er diese Vorteile dadurch aufgab oder zumindest gefährdete.
Zudem stand ihm mit der Lösung der US-Patentschrift 3 813 700 ("Tavernetti")
bereits jedenfalls im Grundsatz ein Weg zur Verfügung, eine Rotationsbeweg-
lichkeit auch bei Streckstellung der Endoprothese zu erreichen. Von daher
hatte er keinen Anlaß, sich Gedanken darüber zu machen, die Lösung von
Thull weiterzubilden, wenn er diese Rotationsmöglichkeit erreichen wollte,
sondern allenfalls die Lösung von Tavernetti. Eine Weiterbildung von Taver-
netti mußte den Fachmann zwar auch zu einer gestreckten und womöglich mit
der Lösung des Streitpatents funktionsgleichen, in der gegenständlichen Aus-
bildung aber schon deshalb abweichenden Lösung führen, weil Tavernetti ein
Gelenkzwischenstück nicht vorsah. Der Senat sieht es deshalb als erwiesen
an, daß eine Kombination der Lehren von Thull und Tavernetti auch unter Be-
rücksichtigung des einschlägigen Fachwissens und Fachkönnens den Durch-
schnittsfachmann nicht zur Lösung des Streitpatents führen konnte.
Der Senat ist aber auch nicht überzeugt davon, daß der Durchschnitts-
fachmann ausgehend von der Veröffentlichung von Walker ohne erfinderisches
Zutun die Lehre des Streitpatents auffinden konnte. Die dort in der Abb. 3 ge-
zeigte und beschriebene, bei Schafen und Hunden eingesetzte Endoprothese
kommt allerdings dem Gegenstand des Streitpatents recht nahe. Auch ist das
Streitpatent nicht auf Endoprothesen für den Einsatz beim Menschen be-
schränkt, wenngleich ein solcher Einsatz in der Praxis jedenfalls ganz im Vor-
dergrund stehen wird. Um zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, be-
durfte es jedoch noch eines nicht unerheblichen konstruktiven Aufwands, was
die Ausbildung, Anordnung und Dimensionierung der Lagerflächen betraf. Dies
hat auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt, der sich allerdings zu der
Frage, ob dies das Fachkönnen des Durchschnittsfachmanns überstieg, nicht
eindeutig geäußert hat. Von daher ist zunächst offen geblieben, ob die Weiter-
bildung der von Walker beschriebenen Prothese das Fachkönnen des Durch-
schnittsfachmanns überstieg. Dies geht bereits zu Lasten der Klägerin. Ergän-
zend spricht hier weiter gegen ein Naheliegen der Lehre des Streitpatents
aber, daß sich aus der Veröffentlichung von Walker keine Anregungen dahin
ergeben konnten, die in Abb. 3 seiner Veröffentlichung gezeigte Prothese in
Richtung auf das Streitpatent weiterzuentwickeln, insbesondere in einer Weise,
die diese auch beim Menschen einsetzbar und damit erst sinnvoll wirtschaftlich
verwertbar gemacht hätte. Zudem stellten die in bestimmten Bereichen negati-
ven Erfahrungen in der klinischen Erprobung, über die Walker berichtet hat, ein
zusätzliches Hemmnis dar, auf diese Prothese zurückzugreifen. Weiter stand
mit der von Tavernetti vorgeschlagenen Prothese eine Lösung zur Verfügung,
von der sich der Durchschnittsfachmann erhoffen konnte, das zu erreichen,
was sich auch das Streitpatent zum Ziel gesetzt hat. Schließlich kann zugun-
sten der Patentinhaberin auch nicht ganz unberücksichtigt bleiben, daß Walker
selbst seine Entwicklung nicht weiterverfolgt, sondern zunächst, wie sich aus
seiner Veröffentlichung ergibt, einen anderen Weg eingeschlagen und später
nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten eine Lizenz am
Streitpatent genommen hat (vgl. zur Berücksichtigung der tatsächlichen techni-
schen Entwicklung z.B. Sen.Urt. v. 20.4.1971 - X ZR 27/68, Mitt. 1972, 18
= Liedl 1971/73, 48 - Trockenrasierer).
V. Die angegriffenen nachgeordneten Patentansprüche werden durch ih-
re Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 mitgetragen.
VI. Die Kostenentscheidung beruht nach dem übergangsrechtlich
(Art. 29 2. PatGÄndG) weiterhin anzuwendenden § 110 Abs. 3 PatG i.d.F. der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 i.V.m. § 91 ZPO.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Scharen
Keukenschrijver