BGH Beschlüsse vom 12.12.2000 – XI ZR 180/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres
und Dr. Wassermann
am 12. Dezember 2000
beschlossen:
Der Wert der Beschwer wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat - dem Antrag des klagenden Verbrau-
cherschutzvereins entsprechend - der beklagten Bank gemäß § 13
AGBG untersagt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel
zu verwenden, wonach für die Erstellung einer Ersatzkreditkarte bei
Beschädigung oder Verlust, inklusive Versand, innerhalb Europas eine
Gebühr in Höhe von 20 DM und außerhalb Europas eine Gebühr in Hö-
he von 30 DM erhoben wird. Den Wert der Beschwer hat das Beru-
fungsgericht auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt
und beantragt eine Festsetzung des Wertes der Beschwer auf einen
60.000 DM übersteigenden Betrag.
Dieses Begehren ist gerechtfertigt. Nach dem Vortrag der Be-
klagten beläuft sich ihr jährlicher Einnahmenverlust, zu dem das Klau-
selverbot führen kann, auf 140.000 DM bis 150.000 DM. Dieser Betrag
ist zwar nicht unmittelbar Maßstab für die begehrte Festsetzung, weil
der Wert der Beschwer durch das Interesse der Allgemeinheit an der
Beseitigung der streitigen Klausel bestimmt wird (Senat, Beschluß vom
30. April 1991 - XI ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074; BGH, Beschlüsse
vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 208/89, NJW-RR 1991, 179 und 15. April
1998 - VIII ZR 317/97, WuM 1998, 342). Der Senat hält es aber ange-
sichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die eine Entschei-
dung über die Wirksamkeit der Klausel nicht nur für die Beklagte, son-
dern auch für andere Kreditinstitute und ihre Kunden hat, für angemes-
sen, den Wert der Beschwer auf 100.000 DM festzusetzen.
Nobbe Dr. van Gelder Dr. Müller
Dr. Joeres Dr. Wassermann