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BGH Beschluss vom 13.12.2000 – 2 ARs 336/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 336/00 2 AR 218/00

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Nötigung u.a.

Az.: 9 Ds 24 Js 616/99 72/99 Amtsgericht Heinsberg Az.: 25 VRJs 194/00 Amtsgericht Krefeld

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 13. Dezember 2000 beschlossen:

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Heinsberg vom 31. Mai

2000 wird aufgehoben.

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen

Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der

Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei

dem Amtsgericht Heinsberg.

Gründe:

Das Amtsgericht Heinsberg hat durch Urteil vom 4. April 2000 die Ent-

scheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für die Dauer von zwei

Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Willich ver-

zogen war, hat es die Bewährungsüberwachung dem Amtsgericht “Willich” -

richtig: Amtsgericht Krefeld als das für Willich zuständige Amtsgericht - über-

tragen. Das Amtsgericht Krefeld lehnt eine Übernahme ab.

Im Verfahren nach Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe

kommt eine Übertragung der Bewährungsüberwachung nach § 28 JGG nicht in

Betracht (BGHR JGG § 28 Überwachung 1), da § 62 Abs. 4 JGG für die nach-

träglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährungsaussetzung beziehen,

lediglich auf § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG, nicht jedoch auf die Bestimmung des § 58

Abs. 3 Satz 3 JGG verweist, in der die Möglichkeit einer Zuständigkeitsübertra-

gung durch das erkennende Gericht geregelt ist. Wie bei der Strafvollstreckung

gegen Erwachsene (§ 453 b Abs. 2 StPO) obliegt auch die Bewährungsüber-

wachung dem für diese nachträglichen Entscheidungen zuständigen Gericht.

Da jeder Bewährungsverstoß Anlaß für die Prüfung der nach § 30 JGG von

dem erkennenden Gericht zu treffenden Entscheidung geben kann, erscheint

es auch sinnvoll, diesem die alleinige Zuständigkeit für die Bewährungsüber-

wachung zu belassen.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf