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BGH Beschluss vom 13.12.2000 – 2 ARs 336/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u.a.
Az.: 9 Ds 24 Js 616/99 72/99 Amtsgericht Heinsberg Az.: 25 VRJs 194/00 Amtsgericht Krefeld
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 13. Dezember 2000 beschlossen:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Heinsberg vom 31. Mai
2000 wird aufgehoben.
Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen
Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der
Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei
dem Amtsgericht Heinsberg.
Gründe:
Das Amtsgericht Heinsberg hat durch Urteil vom 4. April 2000 die Ent-
scheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für die Dauer von zwei
Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Willich ver-
zogen war, hat es die Bewährungsüberwachung dem Amtsgericht “Willich” -
richtig: Amtsgericht Krefeld als das für Willich zuständige Amtsgericht - über-
tragen. Das Amtsgericht Krefeld lehnt eine Übernahme ab.
Im Verfahren nach Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe
kommt eine Übertragung der Bewährungsüberwachung nach § 28 JGG nicht in
Betracht (BGHR JGG § 28 Überwachung 1), da § 62 Abs. 4 JGG für die nach-
träglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährungsaussetzung beziehen,
lediglich auf § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG, nicht jedoch auf die Bestimmung des § 58
Abs. 3 Satz 3 JGG verweist, in der die Möglichkeit einer Zuständigkeitsübertra-
gung durch das erkennende Gericht geregelt ist. Wie bei der Strafvollstreckung
gegen Erwachsene (§ 453 b Abs. 2 StPO) obliegt auch die Bewährungsüber-
wachung dem für diese nachträglichen Entscheidungen zuständigen Gericht.
Da jeder Bewährungsverstoß Anlaß für die Prüfung der nach § 30 JGG von
dem erkennenden Gericht zu treffenden Entscheidung geben kann, erscheint
es auch sinnvoll, diesem die alleinige Zuständigkeit für die Bewährungsüber-
wachung zu belassen.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf