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BGH Beschluss vom 13.12.2000 – 2 StR 155/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 155/00

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mainz vom 22. Dezember 1999 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 des

Urteils wegen "mittäterschaftlicher" räuberischer Erpressung

verurteilt worden ist,

b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 des Urteils,

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

"1. Die zunächst erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf den Straf-

ausspruch ist nicht wirksam. Bei Abgabe der Erklärung war der Verteidiger zur

Beschränkung noch nicht ermächtigt. Die vorgelegte Vollmacht, die eine solche

Ermächtigung enthält, wurde erst später, nämlich am 18. April 2000, unter-

zeichnet. Zu diesem Zeitpunkt war mit der bereits am 5. April 2000 eingegan-

genen Revisionsbegründung aber auch schon der Schuldspruch im Fall II.1

des Urteils angegriffen worden.

2. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

a) Im Fall II.1 hat die Strafkammer wegen 'mittäterschaftlich begangener'

räuberischer Erpressung verurteilt, ohne die Bewertung des Tatbeitrags des

Angeklagten als Mittäterschaft näher zu begründen. Eine ausdrückliche Be-

gründung ist aber unverzichtbar, wenn die Bewertung nicht schon auf der

Grundlage der tatsächlichen Feststellungen selbst ohne weiteres nachvollzo-

gen werden kann. So verhält es sich hier: Den Urteilsgründen ist nichts zu ent-

nehmen, was auf ein eigenes Interesse an der Tat hindeuten würde, auch

nichts, was die Annahme besonderer Bedeutung des Tatbeitrags für die

Durchführung und das Gelingen der Tat rechtfertigen könnte. Für die eigentli-

che Tatausführung ist sogar ausdrücklich angeführt, daß sich der Angeklagte

passiv verhalten habe (UA S. 5). Zum Planungs- und Vorbereitungsstadium

wird lediglich mitgeteilt, er habe gewußt, daß Drogenschulden des K.

bei Y. beigetrieben werden sollten. Damit ist auch für dieses Stadium kei-

ne Beteiligung festgestellt, die über die eines Gehilfen hinausginge. Damit ver-

bleibt es im wesentlichen bei den festgestellten Diensten als Fahrer des für die

An- und Rückfahrt verwendeten eigenen Kraftfahrzeugs. Bei solchem Tatbei-

trag liegt, wenn nicht ausnahmsweise eine ganz besondere Bedeutung für das

Gelingen der Tat im konkreten Fall ausdrücklich dargetan ist, die Annahme von

Beihilfe näher als die von Mittäterschaft. Die rein allgemeine Wertung bei der

Strafzumessung (UA S. 11), der Angeklagte habe damit einen nicht unerhebli-

chen Tatbeitrag geleistet, reicht dafür, weil es an der Mitteilung zusätzlicher

Tatsachen fehlt, nicht aus.

b) Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch im Fall

II.2 des Urteils sind begründet. Im Rahmen der Strafzumessung für die (mit

Recht) als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge gewerteten Tat berücksichtigt die Strafkammer strafschärfend vor allem

auch (UA S. 11 unten, 12 oben), daß bei dieser mit einer weit über dem

Grenzwert zur nicht geringen Menge liegenden Menge der harten Droge He-

roin Handel getrieben wurde. Diese Erwägung ist rechtlich zu beanstanden.

Zwar muß für die Bemessung der Strafe des Gehilfen auch der Unrechts- und

Schuldgehalt der Haupttat bestimmt werden. Das kann im Schuldstrafrecht

aber nur gelten, soweit dieser auch von der Vorstellung des Gehilfen umfaßt

wurde. Auf UA S. 10 war die Strafkammer jedoch - eingehend auf die nicht wi-

derlegte Einlassung des Angeklagten, die genaue Menge des transportierten

Heroins nicht gekannt zu haben - ausdrücklich nur zum Ergebnis gelangt, dem

Angeklagten sei sehr wohl bewußt gewesen, daß er eine erhebliche Menge

Heroins transportiere, die zumindest den Grenzwert zur nicht geringen Menge

überschritt. Die strafschärfende Berücksichtigung einer weit darüber hinausge-

henden Menge entbehrt danach der erforderlichen tatsächlichen Grundlage.

c) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1 und des Einzelstrafaus-

spruchs im Fall II.2 hat auch die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur

Folge.

Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen

Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es kann auch

ausgeschlossen werden, daß der in sich fehlerfreie und ausgewogene Straf-

ausspruch im Fall II.3 durch die zur Teilaufhebung des Urteils nötigenden

Rechtsfehler beeinflußt worden sein könnte."

Jähnke Detter Bode

Otten Elf