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BGH Beschluss vom 13.12.2000 – 2 StR 404/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember
2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wiesbaden vom 25. Mai 2000 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der
Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und vier Monaten verurteilt.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Ange-
klagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Revisionsbegründungsfrist ist gegenstandslos, weil die Revision
durch den Schriftsatz der Rechtsanwältin G. vom 17. August 2000, einge-
gangen am 21. August 2000, fristgemäß begründet wurde. Eines Eingehens
auf den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einer
Verfahrensrüge und auf diese selbst bedarf es nicht, weil der Strafausspruch
- eine andere Rechtsfolge wurde nicht verhängt - bereits auf die fristgerecht
erhobene allgemeine Sachrüge aufzuheben ist.
Die Begründung, mit der das Landgericht dem Geständnis des Ange-
klagten die strafmildernde Bedeutung versagt, hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Die Strafkammer spricht dem Geständnis die strafmildernde Wirkung
deshalb ab, weil der Angeklagte die Einlassung zu einem von KHK H.
observierten Vorgang verweigert hat. Nach den Beobachtungen dieses Zeugen
hatte der Angeklagte einer dritten Person etwas übergeben, bei der später
Rauschgift gefunden wurde. Damit hat die Kammer ein teilweises Schweigen
zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Die Urteilsfeststellungen lassen nicht
erkennen, ob der Vorgang, zu dem der Angeklagte geschwiegen hat, ein ein-
heitliches Geschehen mit der abgeurteilten Tat bildet. Nur in einem solchen
Fall, in dem der Angeklagte zu einigen Teilpunkten der vorgeworfenen Tat
aussagt, zu anderen Tat- oder Begleitumständen aber die Einlassung verwei-
gert, darf sein teilweises Schweigen verwertet werden (BGHSt 20, 298, 300).
Betrifft sein Schweigen nicht die abgeurteilte Tat, zu der er sich eingelassen
hat, darf dieses Schweigen nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (BGHSt
32, 140).
Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Tatrichter
ohne Berücksichtigung des Schweigens das Geständnis des Angeklagten an-
ders bewertet hätte.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf