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BGH Beschluss vom 13.12.2000 – 2 StR 465/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 465/00

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 1. August 2000 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Fra-

ge der Unterbringung des Angeklagten R. -C.

in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-

teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung sachlichen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-

weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt jedoch zu

einer Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als es das Landgericht

unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte ge-

mäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.

1. Nach den Feststellungen fing der Angeklagte schon während seiner Lehr-

zeit an, Haschisch zu rauchen. Nachdem er auch Speed und Ecstasy auspro-

biert hatte, sniefte bzw. spritzte er ab dem Alter von 18 Jahren Kokain und He-

roin. In den letzten Monaten vor der Tat konsumierte er Heroin, Kokain und

Haschisch und zwar etwa 1 Gramm Heroin pro Tag, manchmal aber auch 2

oder 3 Gramm, wobei er jedoch auch Pausen von zwei bis vier Wochen ein-

legte, in denen er anstelle von Heroin Haschisch konsumierte. Im Schnitt gab

er pro Woche ca. 400,-- DM allein für Heroin aus. Die Tat beging er, “um zu

Geld für Drogen zu kommen”, von dem erbeuteten Geld kaufte er sofort Heroin

und Kokain.

2. Nach diesen Urteilsfeststellungen drängte sich für den Tatrichter eine

Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt nach § 64 StGB auf. Dem steht nicht entgegen, daß beim Angeklagten die

Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei verneint wurden.

Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die zu beurteilende Tat auf den

Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich

zu nehmen und ob die Gefahr besteht, daß er infolge seiner Abhängigkeit

rückfällig werden und dem durch seine Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt begegnet werden kann. Es ist nicht ersichtlich, daß keine hinreichend

konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine ge-

wisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl.

BVerfG StV 1994, 594). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert

die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Be-

schwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht

auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).

Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senat

schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine gerin-

gere Strafe verhängt hätte.

Eine Erstreckung der erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils auf

den Mitangeklagten W. , der keine Revision eingelegt hat, kommt nicht in

Betracht (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat

der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (BGHSt

35, 267 ff.).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf