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BGH Beschluss vom 13.12.2000 – 5 StR 520/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2000 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. April 2000 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit
der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Einzelstrafen aus
den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom
19. Oktober 1995 – 67 Js 65/95 Ls – und vom
1. Februar 1996 – 55 Js 661/93 Ls – auf eine weitere
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zurückgeführt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen
unter Einbeziehung
der Einzelstrafen
aus
zwei
rechtskräftigen
Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die im übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt
lediglich mit der Sachrüge zu einer Ergänzung der in Anwendung des
§ 55 StGB veranlaßten Gesamtstrafbildung.
Durch die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe als solche und durch
ihre Höhe ist der Angeklagte nicht beschwert. Indes hat das Landgericht
Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 1. Juli 1998
einbezogen, ohne zugleich die Einzelstrafen aus zwei
früheren
Verurteilungen einzubeziehen, welche in die – nunmehr aufgelöste –
Gesamtfreiheitsstrafe aus jenem Urteil noch einbezogen waren. Insoweit
wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, jene Einzelstrafen untereinander
auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen (vgl. BGHR StGB § 55
Abs. 1 Satz 1 – Strafen, einbezogene 7). Sie sind nämlich untereinander
gesamtstraffähig, die Gesamtfreiheitsstrafen aus den
rechtskräftigen
Verurteilungen (einmal elf Monate, einmal ein Jahr) leben nicht wieder auf,
und die Einzelstrafen dürfen nicht gesondert stehenbleiben.
Der Senat holt die gebotene zweite Gesamtstrafbildung auf den
Hilfsantrag des Generalbundesanwalts in der konkret für den Angeklagten
denkbar mildesten Weise nach
(§ 354 Abs. 1 StPO). Dabei kam
Strafaussetzung nach Bewährungsversagen und bereits erfolgtem
Bewährungswiderruf in einer der einbezogenen Sachen nicht in Frage.
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Gerhardt Brause