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BGH Beschluss vom 13.12.2000 – 5 StR 520/00

5. Strafsenat

5 StR 520/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2000 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. April 2000 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit

der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Einzelstrafen aus

den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom

19. Oktober 1995 – 67 Js 65/95 Ls – und vom

1. Februar 1996 – 55 Js 661/93 Ls – auf eine weitere

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zurückgeführt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen

unter Einbeziehung

der Einzelstrafen

aus

zwei

rechtskräftigen

Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die im übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt

lediglich mit der Sachrüge zu einer Ergänzung der in Anwendung des

§ 55 StGB veranlaßten Gesamtstrafbildung.

Durch die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe als solche und durch

ihre Höhe ist der Angeklagte nicht beschwert. Indes hat das Landgericht

Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 1. Juli 1998

einbezogen, ohne zugleich die Einzelstrafen aus zwei

früheren

Verurteilungen einzubeziehen, welche in die – nunmehr aufgelöste –

Gesamtfreiheitsstrafe aus jenem Urteil noch einbezogen waren. Insoweit

wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, jene Einzelstrafen untereinander

auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen (vgl. BGHR StGB § 55

Abs. 1 Satz 1 – Strafen, einbezogene 7). Sie sind nämlich untereinander

gesamtstraffähig, die Gesamtfreiheitsstrafen aus den

rechtskräftigen

Verurteilungen (einmal elf Monate, einmal ein Jahr) leben nicht wieder auf,

und die Einzelstrafen dürfen nicht gesondert stehenbleiben.

Der Senat holt die gebotene zweite Gesamtstrafbildung auf den

Hilfsantrag des Generalbundesanwalts in der konkret für den Angeklagten

denkbar mildesten Weise nach

(§ 354 Abs. 1 StPO). Dabei kam

Strafaussetzung nach Bewährungsversagen und bereits erfolgtem

Bewährungswiderruf in einer der einbezogenen Sachen nicht in Frage.

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Gerhardt Brause