Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2000 – 5 StR 537/00

5. Strafsenat

5 StR 537/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2000 in der Strafsache gegen

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 1. November 1999 nach § 349 Abs. 4

StPO aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Ihre notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in Ta-

teinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit

Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Angeklagten

führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung und Freisprechung

der Angeklagten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts weist der Fall mehrere

Besonderheiten auf, welche hier aus subjektiven Gründen – abweichend von

der Regel in Fällen „schlichter Paßvorlage“ – die Annahme von Rechtsbeu-

gung wegen eklatant menschenrechtswidriger Inhaftierung nicht rechtfertigt:

So hatte sich der Verfolgte – anders als in den Fällen, in welchen die ein-

schlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet wurde (vgl.

BGHSt 41, 247, 274; BGHR StGB § 336 – DDR-Recht 27) – tagsüber an ei-

nen belebten Grenzübergang begeben. Nach seiner Festnahme hatte er, wie

festgestellt

(UA S. 6), seinen Ausreisewunsch wiederholt besonders

drastisch – und damit in einer aus der Sicht von DDR-Justizangehörigen zur

Tatzeit als erschwerend zu wertenden Weise – zum Ausdruck gebracht. Die

von der Angeklagten zu verantwortende Sanktionierung blieb mit einer fünf-

monatigen Haftstrafe erheblich unter vielen vom Senat wiederholt in Fällen

dieser Art beurteilten Sanktionen der DDR-Justiz; zudem ist es – freilich ohne

Zutun der Angeklagten – anschließend bei einer wenige Wochen andauern-

den Inhaftierung des Verfolgten geblieben.

Bei dieser Sachlage gelangt der Senat zur Durchentscheidung auf Frei-

spruch

(§ 354 Abs. 1 StPO) aus subjektiven Gründen

(vgl. BGH

NStZ-RR 2000, 140 m.w.N.).

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause