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BGH Urteil vom 13.12.2000 – 5 StR 540/00

5. Strafsenat

5 StR 540/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2000 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2000 nach

§ 349 Abs. 4 StPO

a) dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen – auf

die Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat –

freigesprochen wird,

b) soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver-

urteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Ergänzung

eines gebotenen Teilfreispruchs und zur Aufhebung der Verurteilung.

1. Der Angeklagte war wegen einer Höchstzahl serienmäßig began-

gener gleichgelagerter Taten des sexuellen Mißbrauchs der Tochter seiner

Lebensgefährtin angeklagt (vgl. BGHSt 40, 44). Der Tatrichter hat ihn – ohne

insoweit von § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht zu haben – wegen einer

die angeklagte Höchtszahl unterschreitenden Anzahl von Taten verurteilt.

Konsequent mußte er den Angeklagten im übrigen freisprechen (vgl. BGHSt

40, 44, 48; BGHR StPO § 260 Abs. 1 – Teilfreispruch 10 und 11). Das holt

der Senat nach.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher

Überprüfung nicht stand.

a) Die Feststellungen beruhen auf einer zwischen den Einzelfällen un-

gewöhnlich wenig differenzierenden, eher detailarmen Darstellung der im

wesentlichen gleich gelagerten Taten durch die Nebenklägerin. Dies gestat-

tete nicht eine die Richtigkeit ihrer Aussage stützende Wertung des Landge-

richts, sie habe sich „schon im Hinblick auf ihr Alter“ – die Nebenklägerin war

bei Tatbegehung 14, zur Zeit der Hauptverhandlung 15 Jahre alt – „die ge-

schilderten Details nicht ausdenken und vor allem über eine so lange Zeit

auch konstant beibehalten“ können, „wenn diese Schilderungen nicht auf

realem Erleben beruhten“ (UA S. 10). Das Landgericht durfte sich danach

auch in anderem Zusammenhang nicht ergänzend auf eine „detailreiche“

Schilderung der Taten stützen (UA S. 12 f.).

b) Für den Tatrichter war ein weiterer „entscheidender Gesichtspunkt“

für seine Überzeugungsbildung zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der

Nebenklägerin der Umstand, daß „kein plausibles Motiv für die Offenbarung

der Geschehnisse erkennbar“ sei, „wenn nicht die sexuellen Verfehlungen

des Angeklagten an der Geschädigten tatsächlich stattgefunden“ hätten

(UA S. 10). Diese Erwägung bleibt ohne tatsächlichen Beleg, da es im Urteil

an jeglichen näheren Feststellungen zu Anlaß und Umständen der Tatoffen-

barung fehlt. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe er-

schließt sich insoweit nichts.

Offen bleibt auch, weshalb die Geschädigte nach Beginn einer Serie von

Vergewaltigungen nicht versucht hat, ihre Mutter oder ihre Brüder zu alarmie-

ren, und warum sie sich der Mutter offenbar erst nach Auszug aus der Woh-

nung des Angeklagten anvertraut hat.

3. Der Senat merkt folgendes an:

a) Jedenfalls bei Fehlen detaillierterer Angaben der Nebenklägerin im

Ermittlungsverfahren oder einer markanten und unverdächtigten Offenba-

rungssituation – das Urteil enthält zu beiden Punkten keine Hinweise – er-

schiene die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hier naheliegend.

Mangels vollständiger Mitteilung der in diesem Zusammenhang relevanten

Verfahrenstatsachen ist die deshalb erhobene, auf den Vortrag entsprechen-

der Anträge und ihrer Ablehnung durch das Landgericht beschränkte Verfah-

rensrüge allerdings nicht zulässig begründet worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2

StPO).

b) Sämtliche Anträge, deren Ablehnung als Beweisanträge mit der Revi-

sion beanstandet werden, erfüllten in Ermangelung hinreichend konkreter

Beweisbehauptungen nicht die Voraussetzungen von Beweisanträgen (vgl.

nur die Rechtsprechungsnachweise bei Herdegen in KK 4. Aufl. § 244

Rdn. 46). Wäre indes die behauptete Äußerung der Nebenklägerin gegen-

über einem Frauenarzt im Tatzeitraum erfolgt – was nicht explizit behauptet

worden ist –, so hätte dies nach einer Wahrunterstellung jedenfalls näherer

Erklärung im Urteil bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2000 – 1 StR

303/00 –).

c) Nach dem nachgeholten Teilfreispruch darf der neue Tatrichter den

Angeklagten auch für den Fall entsprechender weitergehender Feststellun-

gen nicht wegen mehr als fünf Taten zum Nachteil der Nebenklägerin im Tat-

zeitraum verurteilen. Sollte er entsprechende sexuelle Handlungen feststel-

len, sich indes bei manchen oder auch allen Taten nicht vom bewußten Ein-

satz eines Nötigungsmittels im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB durch den An-

geklagten überzeugen können und erneut nicht zur Feststellung eines Ver-

hältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gelangen, wird er die Taten

auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu

prüfen haben.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause