BGH Urteil vom 13.12.2000 – VIII ZR 260/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Dezember 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 110
Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Panama sind seit 1. Oktober 1998 nicht mehr
von der Verpflichtung befreit, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten
Sicherheit zu leisten.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - VIII ZR 260/99 - OLG Bremen LG Bremen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Bremen
vom
9. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, nach eigenen Angaben eine in Panama ansässige und
dort registrierte Gesellschaft, nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in
Höhe von 100.073,75 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte hat einge-
wandt, die der Klage zugrundeliegenden Kaufverträge nicht mit der Klägerin,
sondern mit dem Kaufmann B. abgeschlossen zu haben. Bei der Klägerin
handele es sich um eine Briefkastenfirma, die in Panama weder über einen Sitz
noch über ein Geschäftslokal verfüge. Er hat beantragt anzuordnen, daß die
Klägerin Prozeßkostensicherheit zu leisten habe.
Das Landgericht hat den Antrag durch Zwischenurteil vom 2. Dezember
1998 zurückgewiesen. Es hat offengelassen, ob es sich bei der Klägerin um
eine sogenannte Briefkastenfirma handelt, und ausgeführt: Sei dies nicht der
Fall, so brauche die Klägerin gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Sicherheit
zu leisten, weil nach den Gesetzen Panamas ein Deutscher im gleichen Falle
zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet wäre. Handele es sich dagegen um
eine sogenannte Briefkastenfirma, so spreche viel dafür, daß die Klägerin ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz in der Schweiz unterhalte. Auch dann sei die
Klägerin aber gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Leistung einer Ausländersi-
cherheit nicht verpflichtet, weil zwischen Deutschland und der Schweiz nach
dem Lugano-Übereinkommen Gegenseitigkeit verbürgt sei.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt er sein
Begehren nach Anordnung einer Prozeßkostensicherheit weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin sei nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Sicherheitsleistung
nicht verpflichtet, weil nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehöre, ein
Deutscher im gleichen Falle keine Prozeßkostensicherheit leisten müsse. Da-
hinstehen könne, ob dies nach den Gesetzen des Staates Panama, in dem die
Klägerin gegründet worden sei, oder nach den Gesetzen der Schweiz, in dem
sie möglicherweise ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unterhalte, zu beurtei-
len sei. Denn Gegenseitigkeit sei nach beiden Rechtsordnungen gegeben. Im
Verhältnis zu Panama gelte dies, weil die dortige Zivilprozeßordnung seit einer
Rechtsänderung im Jahre 1987 keine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten
mehr vorsehe. Zwischen Deutschland und der Schweiz sei die Gegenseitigkeit
verbürgt. Ein dritter Staat komme als Sitz der Klägerin nicht in Betracht. Sollte
sie als sogenannte Briefkastenfirma ihren Sitz tatsächlich nicht in Panama ha-
ben, so käme nach den vom Landgericht aufgeführten Umständen allenfalls die
Schweiz als Verwaltungssitz der Klägerin in Frage. Für eine Tätigkeit in einem
dritten Staat habe der Beklagte ausreichende Anhaltspunkte nicht vorgetragen.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
Das Berufungsgericht hat - ebenso wie bereits zuvor das Landgericht -
übersehen, daß die für die Anordnung der Prozeßkostensicherheit maßgebli-
che Vorschrift des § 110 ZPO durch Art. 2c des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 2030) mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 geändert worden ist und daß mit
dieser Änderung der Befreiungsgrund der Verbürgung der Gegenseitigkeit im
Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 30. September 1998 gelten-
den Fassung entfallen ist.
1. Nach § 110 Abs. 1 ZPO in der seit 1. Oktober 1998 geltenden Fas-
sung haben Kläger, die wie die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ihren
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit
zu leisten. Nach Abs. 2 Nr. 1 der Bestimmung tritt diese Verpflichtung nicht ein,
wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden
kann. Dieser Ausnahmetatbestand ersetzt das nach der alten, bis
30. September 1998 geltenden Fassung maßgebliche Merkmal der Gegensei-
tigkeit der Befreiung von der Pflicht zur Leistung einer Prozeßkostensicherheit.
Seit dem Inkrafttreten der Neufassung genügt es für die Befreiung eines aus-
ländischen Klägers von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht mehr, daß ein
Deutscher nach den Gesetzen des Staates, dem der Kläger angehört, dort als
Kläger nicht zur Sicherheitsleistung verpflichtet wäre. Vielmehr tritt nach der
Neufassung des Ausnahmetatbestands des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die nach
Absatz 1 bestehende Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur dann nicht ein,
wenn aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, dem der Klä-
ger angehört, keine Sicherheit verlangt werden kann. Diese mit Wirkung vom
1. Oktober 1998 ohne Übergangsregelung in Kraft gesetzte (Art. 3 des Geset-
zes vom 6. August 1998) Bestimmung gilt auch für bei ihrem Inkrafttreten be-
reits laufende Verfahren (OLG Düsseldorf RIW 1999, 970, 971 = NJW-RR
1999, 1588, 1589; Musielak/Foerste, ZPO, 2. Aufl., § 110 Rdnr. 1; Zöl-
ler/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 110 Rdnr. 1). Landgericht und Oberlandesgericht
hätten deshalb ungeachtet des Umstands, daß bei Klageerhebung noch die
alte Fassung des § 110 ZPO maßgeblich war, der Entscheidung über den An-
trag des Beklagten die seit 1. Oktober 1998 geltende neue Fassung des Ge-
setzes zugrunde legen müssen.
2. Hiernach kann die Zurückweisung des Antrags des Beklagten keinen
Bestand haben.
a) Im Verhältnis zu Panama ist die Ausnahmebestimmung des § 110
Abs. 2 Nr. 1 ZPO neuer Fassung ebensowenig einschlägig wie der Ausnah-
mefall des § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO neuer Fassung, wonach keine Verpflichtung
zur Sicherheitsleistung besteht, wenn die Entscheidung über die Erstattung der
Prozeßkosten an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt
würde (vgl. die Zusammenstellung der in Betracht kommenden Staatsverträge
bei Schütze, RIW 1999, 10 ff). Der Umstand, daß ein deutscher Kläger nach
den Gesetzen Panamas keine Prozeßkostensicherheit zu leisten hat, weil eine
dahingehende Verpflichtung seit dem Jahre 1987 in der Zivilprozeßordnung
Panamas nicht mehr vorgesehen ist (siehe dazu OLG Frankfurt a.M. WM 1990,
1156 = NJW 1990, 2204; OLG Düsseldorf IPRax 1991, 189; OLG Hamburg
NJW 1991, 3103), ist nach der Neufassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kein
Befreiungsgrund mehr.
Im Gegensatz hierzu vertritt die Revisionserwiderung die Auffassung,
die Vorschrift des § 110 ZPO neuer Fassung müsse angesichts ihrer Entste-
hungsgeschichte dahin interpretiert werden, daß auf ausländische Kläger mit
Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland die Befrei-
ungstatbestände der alten Fassung weiterhin anzuwenden seien. Dem kann
nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung
des § 110 ZPO vor allem den Zweck verfolgte, eine vom Europäischen Ge-
richtshof beanstandete Diskriminierung ausländischer Kläger aus EU-
Mitgliedstaaten zu beseitigen (s. dazu im einzelnen BT-Drs. 13/10871 S. 13 f).
Dieses Vorhaben ist dadurch verwirklicht worden, daß die Pflicht zur Leistung
einer Prozeßkostensicherheit für Kläger aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum vollständig abgeschafft worden ist. Nach Abs. 1 der Vorschrift in
der Neufassung trifft sie nurmehr solche Kläger, die ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt nicht in einem dieser Staaten haben. Nur für diesen Personenkreis
gelten mithin die in Abs. 2 der Bestimmung geregelten Ausnahmen. Schon aus
diesem Grunde kommt die von der Revisionserwiderung befürwortete Be-
schränkung des Anwendungsbereichs des neu gefaßten Ausnahmetatbestands
des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Kläger aus EU- bzw. EWR-Staaten nicht in
Betracht.
b) Hat die Klägerin, wie sie selbst behauptet, der Beklagte indessen be-
streitet, ihren Sitz in Panama, so ist sie mithin mangels Erfüllung der Ausnah-
metatbestände des § 110 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO neuer Fassung - die
weiteren Ausnahmetatbestände nach § 110 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 ZPO neuer Fas-
sung kommen ersichtlich nicht in Betracht - zur Sicherheitsleistung verpflichtet.
Demgegenüber besteht auch nach neuem Recht keine Verpflichtung zur
Leistung von Prozeßkostensicherheit, wenn die Klägerin ihren Verwaltungssitz
in der Schweiz (Lugano) hat; denn Deutschland und die Schweiz sind Ver-
tragsstaaten völkerrechtlicher Verträge, nach denen keine Prozeßkostensi-
cherheit verlangt werden kann bzw. die Entscheidung über die Erstattung der
Prozeßkosten des Beklagten zu vollstrecken ist (siehe dazu im einzelnen
Schütze aaO S. 12 zu Fn. 53, S. 14 zu Fn. 183).
III. Eine abschließende Entscheidung über das Begehren des Beklagten
nach Anordnung einer Sicherheitsleistung ist dem erkennenden Senat ver-
wehrt.
Eindeutige Feststellungen zum Sitz der Klägerin hat das Berufungsge-
richt, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht getroffen. Es stellt einer-
seits auf den Gründungsstaat Panama ab, entnimmt aber andererseits den
Ausführungen des Landgerichts Anzeichen dafür, daß sich der Verwaltungssitz
der Klägerin möglicherweise in der Schweiz befindet. Auf dieser tatsächlichen
Grundlage ist nicht völlig auszuschließen, daß die Klägerin als Gesellschaft mit
Sitz in der Schweiz zu behandeln sein könnte. Zwar hat sie in den Tatsachen-
instanzen stets selbst vorgetragen, sie sei eine international tätige Gesellschaft
mit Firmensitz in Panama. Soweit die Revisionserwiderung auf Sachvortrag der
Klägerin verweist, aus dem sich ergeben soll, daß die Klägerin "neben ihrem
eigentlichen Sitz in Panama für ihre europäischen Geschäfte eine Geschäfts-
stelle in Lugano/Schweiz" unterhalte, bestätigt dieser Sachvortrag gerade, daß
der "eigentliche" Sitz der Klägerin nicht Lugano, sondern Panama ist.
Gleichwohl kann für die Entscheidung im Revisionsverfahren nicht si-
cher davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ihren Sitz in Panama hat
und daß Lugano als Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes nicht in Betracht
kommt. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, daß sowohl die Behauptung
der Klägerin, sie habe ihren Sitz in Panama, als auch das Bestreiten dieser
Behauptung seitens des Beklagten ersichtlich von der irrigen, auf der Unkennt-
nis der am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Rechtsänderung beruhenden
Vorstellung geprägt sind, Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Pa-
nama seien auch weiterhin von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozeßko-
stensicherheit befreit. Vor allem aber ist nach dem Vorbringen des Beklagten
nicht auszuschließen, daß es sich bei der Klägerin um eine bloße sogenannte
Briefkastenfirma handelt, die in Panama weder ein Geschäftslokal unterhält
noch von dort aus geschäftliche Aktivitäten entfaltet, was zur Folge haben
könnte, daß möglicherweise Lugano als (einziger) Ort ihrer geschäftlichen Be-
tätigung als ihr Verwaltungssitz zu gelten hat.
Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vo-
rinstanz zurückzuverweisen, damit die für die Lokalisierung des Sitzes der Klä-
gerin erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach weiterem Sachvor-
trag der Parteien - getroffen werden können.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Ball
Wiechers
Dr. Wolst