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BGH Urteil vom 13.12.2000 – VIII ZR 260/99

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Dezember 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 110

Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Panama sind seit 1. Oktober 1998 nicht mehr

von der Verpflichtung befreit, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten

Sicherheit zu leisten.

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - VIII ZR 260/99 - OLG Bremen LG Bremen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts

in Bremen

vom

9. September 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, nach eigenen Angaben eine in Panama ansässige und

dort registrierte Gesellschaft, nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in

Höhe von 100.073,75 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte hat einge-

wandt, die der Klage zugrundeliegenden Kaufverträge nicht mit der Klägerin,

sondern mit dem Kaufmann B. abgeschlossen zu haben. Bei der Klägerin

handele es sich um eine Briefkastenfirma, die in Panama weder über einen Sitz

noch über ein Geschäftslokal verfüge. Er hat beantragt anzuordnen, daß die

Klägerin Prozeßkostensicherheit zu leisten habe.

Das Landgericht hat den Antrag durch Zwischenurteil vom 2. Dezember

1998 zurückgewiesen. Es hat offengelassen, ob es sich bei der Klägerin um

eine sogenannte Briefkastenfirma handelt, und ausgeführt: Sei dies nicht der

Fall, so brauche die Klägerin gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Sicherheit

zu leisten, weil nach den Gesetzen Panamas ein Deutscher im gleichen Falle

zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet wäre. Handele es sich dagegen um

eine sogenannte Briefkastenfirma, so spreche viel dafür, daß die Klägerin ihren

tatsächlichen Verwaltungssitz in der Schweiz unterhalte. Auch dann sei die

Klägerin aber gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Leistung einer Ausländersi-

cherheit nicht verpflichtet, weil zwischen Deutschland und der Schweiz nach

dem Lugano-Übereinkommen Gegenseitigkeit verbürgt sei.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt er sein

Begehren nach Anordnung einer Prozeßkostensicherheit weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klägerin sei nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Sicherheitsleistung

nicht verpflichtet, weil nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehöre, ein

Deutscher im gleichen Falle keine Prozeßkostensicherheit leisten müsse. Da-

hinstehen könne, ob dies nach den Gesetzen des Staates Panama, in dem die

Klägerin gegründet worden sei, oder nach den Gesetzen der Schweiz, in dem

sie möglicherweise ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unterhalte, zu beurtei-

len sei. Denn Gegenseitigkeit sei nach beiden Rechtsordnungen gegeben. Im

Verhältnis zu Panama gelte dies, weil die dortige Zivilprozeßordnung seit einer

Rechtsänderung im Jahre 1987 keine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten

mehr vorsehe. Zwischen Deutschland und der Schweiz sei die Gegenseitigkeit

verbürgt. Ein dritter Staat komme als Sitz der Klägerin nicht in Betracht. Sollte

sie als sogenannte Briefkastenfirma ihren Sitz tatsächlich nicht in Panama ha-

ben, so käme nach den vom Landgericht aufgeführten Umständen allenfalls die

Schweiz als Verwaltungssitz der Klägerin in Frage. Für eine Tätigkeit in einem

dritten Staat habe der Beklagte ausreichende Anhaltspunkte nicht vorgetragen.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

Das Berufungsgericht hat - ebenso wie bereits zuvor das Landgericht -

übersehen, daß die für die Anordnung der Prozeßkostensicherheit maßgebli-

che Vorschrift des § 110 ZPO durch Art. 2c des Dritten Gesetzes zur Änderung

des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I

S. 2030) mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 geändert worden ist und daß mit

dieser Änderung der Befreiungsgrund der Verbürgung der Gegenseitigkeit im

Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 30. September 1998 gelten-

den Fassung entfallen ist.

1. Nach § 110 Abs. 1 ZPO in der seit 1. Oktober 1998 geltenden Fas-

sung haben Kläger, die wie die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ihren

gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

raum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit

zu leisten. Nach Abs. 2 Nr. 1 der Bestimmung tritt diese Verpflichtung nicht ein,

wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden

kann. Dieser Ausnahmetatbestand ersetzt das nach der alten, bis

30. September 1998 geltenden Fassung maßgebliche Merkmal der Gegensei-

tigkeit der Befreiung von der Pflicht zur Leistung einer Prozeßkostensicherheit.

Seit dem Inkrafttreten der Neufassung genügt es für die Befreiung eines aus-

ländischen Klägers von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht mehr, daß ein

Deutscher nach den Gesetzen des Staates, dem der Kläger angehört, dort als

Kläger nicht zur Sicherheitsleistung verpflichtet wäre. Vielmehr tritt nach der

Neufassung des Ausnahmetatbestands des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die nach

Absatz 1 bestehende Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur dann nicht ein,

wenn aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, dem der Klä-

ger angehört, keine Sicherheit verlangt werden kann. Diese mit Wirkung vom

1. Oktober 1998 ohne Übergangsregelung in Kraft gesetzte (Art. 3 des Geset-

zes vom 6. August 1998) Bestimmung gilt auch für bei ihrem Inkrafttreten be-

reits laufende Verfahren (OLG Düsseldorf RIW 1999, 970, 971 = NJW-RR

1999, 1588, 1589; Musielak/Foerste, ZPO, 2. Aufl., § 110 Rdnr. 1; Zöl-

ler/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 110 Rdnr. 1). Landgericht und Oberlandesgericht

hätten deshalb ungeachtet des Umstands, daß bei Klageerhebung noch die

alte Fassung des § 110 ZPO maßgeblich war, der Entscheidung über den An-

trag des Beklagten die seit 1. Oktober 1998 geltende neue Fassung des Ge-

setzes zugrunde legen müssen.

2. Hiernach kann die Zurückweisung des Antrags des Beklagten keinen

Bestand haben.

a) Im Verhältnis zu Panama ist die Ausnahmebestimmung des § 110

Abs. 2 Nr. 1 ZPO neuer Fassung ebensowenig einschlägig wie der Ausnah-

mefall des § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO neuer Fassung, wonach keine Verpflichtung

zur Sicherheitsleistung besteht, wenn die Entscheidung über die Erstattung der

Prozeßkosten an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt

würde (vgl. die Zusammenstellung der in Betracht kommenden Staatsverträge

bei Schütze, RIW 1999, 10 ff). Der Umstand, daß ein deutscher Kläger nach

den Gesetzen Panamas keine Prozeßkostensicherheit zu leisten hat, weil eine

dahingehende Verpflichtung seit dem Jahre 1987 in der Zivilprozeßordnung

Panamas nicht mehr vorgesehen ist (siehe dazu OLG Frankfurt a.M. WM 1990,

1156 = NJW 1990, 2204; OLG Düsseldorf IPRax 1991, 189; OLG Hamburg

NJW 1991, 3103), ist nach der Neufassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kein

Befreiungsgrund mehr.

Im Gegensatz hierzu vertritt die Revisionserwiderung die Auffassung,

die Vorschrift des § 110 ZPO neuer Fassung müsse angesichts ihrer Entste-

hungsgeschichte dahin interpretiert werden, daß auf ausländische Kläger mit

Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland die Befrei-

ungstatbestände der alten Fassung weiterhin anzuwenden seien. Dem kann

nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung

des § 110 ZPO vor allem den Zweck verfolgte, eine vom Europäischen Ge-

richtshof beanstandete Diskriminierung ausländischer Kläger aus EU-

Mitgliedstaaten zu beseitigen (s. dazu im einzelnen BT-Drs. 13/10871 S. 13 f).

Dieses Vorhaben ist dadurch verwirklicht worden, daß die Pflicht zur Leistung

einer Prozeßkostensicherheit für Kläger aus Mitgliedstaaten der Europäischen

Union und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum vollständig abgeschafft worden ist. Nach Abs. 1 der Vorschrift in

der Neufassung trifft sie nurmehr solche Kläger, die ihren gewöhnlichen Auf-

enthalt nicht in einem dieser Staaten haben. Nur für diesen Personenkreis

gelten mithin die in Abs. 2 der Bestimmung geregelten Ausnahmen. Schon aus

diesem Grunde kommt die von der Revisionserwiderung befürwortete Be-

schränkung des Anwendungsbereichs des neu gefaßten Ausnahmetatbestands

des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Kläger aus EU- bzw. EWR-Staaten nicht in

Betracht.

b) Hat die Klägerin, wie sie selbst behauptet, der Beklagte indessen be-

streitet, ihren Sitz in Panama, so ist sie mithin mangels Erfüllung der Ausnah-

metatbestände des § 110 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO neuer Fassung - die

weiteren Ausnahmetatbestände nach § 110 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 ZPO neuer Fas-

sung kommen ersichtlich nicht in Betracht - zur Sicherheitsleistung verpflichtet.

Demgegenüber besteht auch nach neuem Recht keine Verpflichtung zur

Leistung von Prozeßkostensicherheit, wenn die Klägerin ihren Verwaltungssitz

in der Schweiz (Lugano) hat; denn Deutschland und die Schweiz sind Ver-

tragsstaaten völkerrechtlicher Verträge, nach denen keine Prozeßkostensi-

cherheit verlangt werden kann bzw. die Entscheidung über die Erstattung der

Prozeßkosten des Beklagten zu vollstrecken ist (siehe dazu im einzelnen

Schütze aaO S. 12 zu Fn. 53, S. 14 zu Fn. 183).

III. Eine abschließende Entscheidung über das Begehren des Beklagten

nach Anordnung einer Sicherheitsleistung ist dem erkennenden Senat ver-

wehrt.

Eindeutige Feststellungen zum Sitz der Klägerin hat das Berufungsge-

richt, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht getroffen. Es stellt einer-

seits auf den Gründungsstaat Panama ab, entnimmt aber andererseits den

Ausführungen des Landgerichts Anzeichen dafür, daß sich der Verwaltungssitz

der Klägerin möglicherweise in der Schweiz befindet. Auf dieser tatsächlichen

Grundlage ist nicht völlig auszuschließen, daß die Klägerin als Gesellschaft mit

Sitz in der Schweiz zu behandeln sein könnte. Zwar hat sie in den Tatsachen-

instanzen stets selbst vorgetragen, sie sei eine international tätige Gesellschaft

mit Firmensitz in Panama. Soweit die Revisionserwiderung auf Sachvortrag der

Klägerin verweist, aus dem sich ergeben soll, daß die Klägerin "neben ihrem

eigentlichen Sitz in Panama für ihre europäischen Geschäfte eine Geschäfts-

stelle in Lugano/Schweiz" unterhalte, bestätigt dieser Sachvortrag gerade, daß

der "eigentliche" Sitz der Klägerin nicht Lugano, sondern Panama ist.

Gleichwohl kann für die Entscheidung im Revisionsverfahren nicht si-

cher davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ihren Sitz in Panama hat

und daß Lugano als Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes nicht in Betracht

kommt. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, daß sowohl die Behauptung

der Klägerin, sie habe ihren Sitz in Panama, als auch das Bestreiten dieser

Behauptung seitens des Beklagten ersichtlich von der irrigen, auf der Unkennt-

nis der am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Rechtsänderung beruhenden

Vorstellung geprägt sind, Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Pa-

nama seien auch weiterhin von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozeßko-

stensicherheit befreit. Vor allem aber ist nach dem Vorbringen des Beklagten

nicht auszuschließen, daß es sich bei der Klägerin um eine bloße sogenannte

Briefkastenfirma handelt, die in Panama weder ein Geschäftslokal unterhält

noch von dort aus geschäftliche Aktivitäten entfaltet, was zur Folge haben

könnte, daß möglicherweise Lugano als (einziger) Ort ihrer geschäftlichen Be-

tätigung als ihr Verwaltungssitz zu gelten hat.

Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vo-

rinstanz zurückzuverweisen, damit die für die Lokalisierung des Sitzes der Klä-

gerin erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach weiterem Sachvor-

trag der Parteien - getroffen werden können.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Ball

Wiechers

Dr. Wolst