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BGH Urteil vom 14.12.2000 – 5 StR 123/00
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja
StGB § 266
Zu den Voraussetzungen der Haushaltsuntreue während der Aufbauphase in den neuen Ländern
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00 LG Potsdam –
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 14. Dezember 2000 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. De-
zember 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt J ,
Rechtsanwalt G
als Verteidiger des Angeklagten A ,
Rechtsanwalt K ,
Rechtsanwalt Sch
als Verteidiger der Angeklagten S ,
Rechtsanwalt Z ,
Rechtsanwältin Se
als Verteidiger des Angeklagten B ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 23. Juli 1999 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel sowie die
den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die drei Angeklagten freigesprochen. Ihnen lag im
wesentlichen zur Last, als Ministerialbeamte Untreue im Hinblick auf Haus-
haltsmittel begangen zu haben. Die auf die Rüge der Verletzung formellen
und materiellen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt zur Sachrüge
vertretenen Revisionen bleiben ohne Erfolg.
A.
Dem Urteil des Landgerichts liegt folgendes zugrunde:
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte A
als Staatssekretär, die Angeklagte S als Leiterin der Abtei-
lung 4 (Gesundheit) sowie der Angeklagte B als Leiter des
Referats 4.5 (gesundheitliche Prävention und Rehabilitation) im Ministerium
für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) des Landes Branden-
burg seit 1990/91 tätig. Während der Angeklagte A , der vorher im Ge-
sundheitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Abteilungsleiter war,
über Verwaltungserfahrung verfügte,
fehlten bei der Angeklagten
S sowie dem Angeklagten B , die beide zuvor
außerhalb der Ministerialverwaltung im Bereich der medizinischen bzw. psy-
chologischen Betreuung beschäftigt waren, entsprechende Kenntnisse.
Die Zeit nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik
Deutschland war im Gesundheitswesen durch erhebliche Umstrukturie-
rungsmaßnahmen geprägt, weil die aus der DDR-Zeit fortbestehenden Poli-
kliniken von den Kommunen nicht mehr finanziert werden konnten und in der
Auflösung begriffen waren. Im MASGF wurde deshalb die Idee entwickelt,
Gesundheitszentren und Betreuungsdienste für chronisch Kranke zu etablie-
ren und deren Finanzierung durch die Sozialversicherungsträger zu errei-
chen. Für entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen stellte der Landes-
haushalt im Jahre 1991 insgesamt 117 Millionen DM zur Verfügung. Im Lan-
deshaushalt 1992 waren dafür zusätzlich als „Zuschüsse für Dispensairebe-
treuung“ zwölf Millionen DM und für 1993 sieben Millionen DM veranschlagt.
Hiervon sollten bis zur Erreichung einer Regelfinanzierung durch die Kran-
kenkassen die Sach- und Personalkosten der „Betreuungsdienste chronisch
Kranker“ (BcK) gedeckt werden. Man ging davon aus, daß für diese Um-
strukturierungsaufgabe zwei Jahre benötigt würden und sie Ende 1993 ab-
geschlossen sein sollte. Für das Jahr 1994 war deshalb kein entsprechender
Mittelansatz mehr vorgesehen.
Zur Umsetzung des Vorhabens, von den Krankenkassen finanzierte
Betreuungseinrichtungen für chronisch Kranke zu etablieren, arbeitete das
MASGF mit dem Institut für Gesundheits- und Sozialforschung GmbH (IGES)
in Berlin zusammen, das bereits die Umwandlung der Polikliniken und die
Einrichtung der Gesundheitszentren durchführte. IGES entwickelte zusam-
men mit dem MASGF eine entsprechende Förderrichtlinie des Landes Bran-
denburg, die rückwirkend zum 1. Juli 1992 in Kraft trat. Aufgrund der nun
vorhandenen Förderrichtlinie hob der Minister der Finanzen die bislang be-
stehende Sperre bezüglich der für die Dispensairebetreuung vorgesehenen
Haushaltsmittel auf.
Da das MASGF nicht über entsprechendes Personal verfügte, sollten
Aufbau und Finanzierung der BcK über IGES erfolgen. Es kam zu Verhand-
lungen, in die neben dem Angeklagten B und Vertretern von
IGES auch der Haushaltsbeauftragte des MASGF, D , einbezogen war.
Als Haushaltsbeauftragtem oblag dem früheren Mitangeklagten D (ge-
gen den das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO erledigt worden ist) die
Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplanes und er war bei Maß-
nahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Mit Billigung von D
unterzeichnete die Angeklagte S am 18. September 1992 seitens
der MASGF einen Vertrag mit IGES. In dem Vertrag war vorgesehen, daß
die haushaltsrechtlich angesetzten Fördermittel für 1992 und 1993 in Höhe
von insgesamt 19 Millionen DM von IGES treuhänderisch verwaltet werden
sollten, wobei in diesem Betrag ein Honorar in Höhe 1,6588 Millionen DM für
IGES enthalten war. Auf Anforderung von IGES wurde auf Anordnung der
Angeklagten S am 26. Oktober 1992 ein Betrag in Höhe von
zehn Millionen DM angewiesen; der Angeklagte B veran-
laßte die am 4. Januar 1993 erfolgte Auszahlung des restlichen, zunächst als
Sicherungsrücklage einbehaltenen Betrages von rund 700.000 DM an IGES
entsprechend der vertraglich getroffenen Treuhandabrede.
Bis zum 31. Dezember 1992 waren bei IGES noch nicht verbrauchte
Fördergelder in Höhe von 9,89 Millionen DM vorhanden. Den hieraus erwirt-
schafteten Zinsertrag überwies IGES an das MASGF und beantragte eine
Verlängerung des Bewilligungszeitraums. Diesem Antrag kam der Ange-
klagte B nach, ohne allerdings eine konkrete Befristung an-
zugeben.
In der Folge schloß IGES mit den einzelnen Einrichtungen Förderver-
träge, die insgesamt ein Volumen von 7,1 Millionen DM hatten. Den einzel-
nen Vereinbarungen lag ein Mustervertrag zugrunde, den IGES nach Ab-
stimmung mit dem MASGF ausgearbeitet hatte. In der Folgezeit wurden
– auf reduziertem Niveau – im August und September 1993 vier weitere För-
derverträge abgeschlossen, wodurch die an IGES ausgereichten Treugut-
mittel
im wesentlichen aufgebraucht waren. Mit Überweisung vom
29. Dezember 1993 zahlte IGES die restlichen Fördermittel an die einzelnen
Einrichtungen aus und legte gegenüber dem MASGF eine Schlußrechnung.
Bereits ab September 1993 sollte auf Betreiben des zuständigen Refe-
ratsleiters im Finanzministerium, des Zeugen Br , die zukünftige Förde-
rung der BcK nicht mehr über die Bildung von Treugut erfolgen, sondern die
Mittel sollten auf der Grundlage von Zuwendungsbescheiden des MASGF,
die dann allerdings von IGES vorbereitet wurden, direkt an die einzelnen Ein-
richtungen ausgereicht werden. Auf Antrag der jeweiligen Fördereinrichtun-
gen ergingen
insgesamt 13 Zuwendungsbescheide
im Novem-
ber/Dezember 1993, die der Angeklagte B mit Wissen und
Billigung der Angeklagten S unterzeichnete. In allen Zuwen-
dungsbescheiden war ein Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 1993
angegeben. Obwohl bei den Fördereinrichtungen zum damaligen Zeitpunkt
noch kein aktueller weiterer Bedarf bestand, wurden sämtliche – den ge-
kürzten Haushaltsansatz für 1993 in Höhe von 6,3 Millionen DM ausschöp-
fende – Mittel noch im Dezember 1993 ausgezahlt.
Die Verwendung der Haushaltsmittel wurde weiterhin von IGES über-
wacht, das hierüber auch gegenüber dem MASGF berichtete. Mit Schreiben
vom 29. Juni 1994 an die Angeklagte S wies IGES darauf hin,
daß aus den Förderverträgen (welche den Haushaltsansatz 1992 betrafen)
knapp drei Millionen und aus den Zuwendungsbescheiden noch über
sechs Millionen DM bei den Trägern der BcK unverbraucht vorhanden waren.
Aufgrund dieser Information kam es innerhalb der MASGF zu Gesprächen,
an denen auch der Haushaltsbeauftragte D beteiligt war. Dieser legte für
die Leitung des Ministeriums das Problem in einem Vermerk dar. Der Ver-
merk gelangte am 1. September 1994 dem Angeklagten A zur Kenntnis.
Dieser erkannte, daß ein Widerruf der Zuwendungen bzw. die Rückforderung
der nicht verbrauchten Gelder in Betracht gezogen werden mußte. Nach
Kontaktaufnahme mit dem Vorsitzenden der AOK war ihm klar, daß eine
vollständige Überführung der Betreuungseinrichtungen in die Trägerschaft
dieser Krankenkasse wohl ausscheiden werde. Er ging aber davon aus, die
Mehrheit der Einrichtungen würde andere Krankenkassen als Träger finden.
Nachdem eine zunächst auf Ministerebene in Aussicht genommene Zwi-
schenlösung sich nicht hatte realisieren lassen, wurden Teilwiderrufsbe-
scheide in Höhe von insgesamt 1,6 Millionen DM erlassen. Dieser Betrag
ergab sich aus Berechnungen, welche Summen die Betreuungseinrichtungen
bis Mitte 1995 noch benötigen würden. Um die noch nicht gescheiterte späte-
re Übernahme durch die Krankenkassen offenzuhalten, wurde zunächst nur
der überschießende Betrag zurückgefordert. Nachdem – wie sich später auf-
grund von Verwendungsnachweisprüfungen herausstellte – weit weniger
Gelder verbraucht worden waren, sind schließlich mehrere Millionen DM
nach Widerruf der Zuwendungsbescheide zurückgezahlt worden.
Im Haushaltsplan 1994 waren für die „pauschale Förderung für Reha-
bilitations- und Erholungseinrichtungen“ fünf Millionen DM veranschlagt. Der
Angeklagte B entwickelte die Idee, nach dem Vorbild Nord-
rhein-Westfalens ein Gesundheitshaus einzurichten, das an einem Kur- oder
Erholungsort gelegen sein sollte. Nach Vorklärungen fiel die Wahl auf den
Erholungsort Ringenwalde. Als Vertreterin des zuständigen Amtes Templin-
Land stellte die Zeugin Dr am 3. November 1994 einen Antrag auf Ge-
währung einer Förderung in Höhe von 3,16 Millionen DM, was 90 Prozent
der Baukosten entsprach. Am 9. November 1994 erging eine Förderunbe-
denklichkeitsmitteilung. Da sich aufgrund neuer bautechnischer Schätzungen
die voraussichtliche Bausumme – und damit auch die 90-Prozent-
Fördersumme auf 3,5 Millionen DM – erhöhte, zeichneten die Angeklagten
B und S den Entwurf eines Zuwendungsbe-
scheides in entsprechender Höhe ab und leiteten diesen dem Angeklagten
A zu. Nach Rücksprache mit B und S
zeichnete der Angeklagte A am 30. November 1994 den Zuwendungs-
bescheid, der – nach einer Korrektur D , der aber im übrigen den Ent-
wurf ebenfalls billigte – einen Bewilligungszeitraum bis 28. Februar 1995 ha-
ben sollte. Diese Änderung wurde allerdings versehentlich in dem der An-
tragstellerin übermittelten Schreiben nicht übernommen, so daß dort weiter-
hin als Ende des Bewilligungszeitraums der 31. Dezember 1994 ausgewie-
sen war.
Die Auszahlung der Mittel erfolgte noch im Dezember 1994. Die Auf-
träge für das Bauvorhaben wurden vom Amt Templin-Land allerdings erst bis
zum 24. Februar 1995 vergeben. Die Unternehmen, die den Zuschlag erhal-
ten hatten, stellten sogleich Rechnungen in Höhe des Kostenangebots. In
Höhe dieser Rechnungen legte das Amt Sperrkonten an, auf welche die
Zeugin Dr die Rechnungsbeträge überweisen ließ und als verbrauchte
Mittel deklarierte. Im weiteren Verlauf – was im übrigen schon aufgrund eines
Bauablaufplans des Architekten zu erkennen gewesen wäre – zeigte sich,
daß die Bauarbeiten bis Oktober 1995 andauern würden.
II.
Das Landgericht hat die Angeklagten, die aufgrund ihrer Funktionen
im MASGF eine Vermögensbetreuungspflicht gehabt hätten, vom Vorwurf
der Untreue freigesprochen.
1. Die treuhänderische Überlassung der Haushaltsmittel an IGES hat
das Landgericht nicht als pflichtwidrig angesehen, weil § 44 Abs. 3 Landes-
haushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) eine solche Möglichkeit
eröffne. Nach dem damaligen Verständnis dieser Norm habe dies im Haus-
haltsplan ebensowenig ausdrücklich vorgesehen sein müssen, wie die Ver-
gütung für den Treuhänder. Die Mittel seien auch bestimmungsgemäß ver-
wandt worden, jedenfalls hätten die Angeklagten B und
S nicht vorsätzlich gehandelt.
2. Hinsichtlich der Auskehrung der Haushaltsmittel für 1993 hätten die
Angeklagten B und S nach Auffassung des
Landgerichts pflichtwidrig gehandelt, weil diese Mittel – entgegen § 34 Abs. 2
Satz 1 LHO – ohne aktuellen Bedarf ausgereicht worden seien. Insoweit sei-
en die Mittel auch zweckwidrig verwandt worden, weil ein Auszahlungsgrund
für 1993 nicht bestanden und der Haushaltsgesetzgeber für 1994 entspre-
chende Ausgaben nicht vorgesehen habe. Zwar müsse in der Zweckwidrig-
keit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zwingend ein
Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB liegen. Bei freiwilligen Aufga-
ben des Staates träfe dies jedoch deshalb zu, weil der Haushaltsgesetzgeber
Ausgaben hierfür in diesem Haushaltsjahr gerade nicht gewollt habe. Auch
hier hätten aber die Angeklagten nicht vorsätzlich gehandelt, denn sie hätten
auf die Empfehlung des Haushaltsbeauftragten D vertraut, den sie als
kompetenten Experten im Haushaltsrecht gekannt hätten.
3. Hinsichtlich des Angeklagten A gründet sich der Vorwurf der
Untreue auf die unterbliebene Anordnung der vollständigen Rückforderung
der ausgereichten Gelder für die BcK. Hier hat das Landgericht schon die
objektive Pflichtwidrigkeit verneint. Die Rückforderung habe im Ermessen
des Angeklagten gelegen, das dieser nicht in rechtswidriger Weise ausgeübt
habe. Im übrigen habe er auch nicht in dem Bewußtsein gehandelt, durch
das Unterlassen der Rückforderung gegen Vermögensbetreuungspflichten
zu verstoßen.
4. Die Ausreichung der Gelder noch im Dezember 1994 hinsichtlich
des Gesundheitshauses Ringenwalde sei rechtswidrig gewesen. Die drei
Angeklagten hätten deshalb den objektiven Tatbestand der Untreue verwirk-
licht, weil das Vorhaben erst im Jahr 1995 habe verwirklicht werden können
und für dieses Jahr ein entsprechender Haushaltsansatz nicht bestanden
habe. In der infolge der zeitlichen Verschiebung eingetretenen Zweckwidrig-
keit der Zuwendung liege auch hier der Nachteil im Sinne des § 266 StGB;
denn der Haushaltsgesetzgeber wäre zu einer solchen Leistung nicht ver-
pflichtet gewesen. Sämtliche Angeklagten hätten jedoch nicht vorsätzlich ge-
handelt, weil sie von einer rechtzeitigen Fertigstellung des Bauvorhabens
ausgegangen seien.
B.
Die gegen das freisprechende Urteil gerichteten Revisionen der
Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Sie sind schon nicht in der ge-
mäß § 345 StPO erforderlichen Form erhoben worden, weil die Revisionsbe-
gründung auf ein der Revisionsschrift nachgeheftetes und nicht unterzeich-
netes Ablichtungskonvolut Bezug nimmt (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 345 StPO;
BGH VRS 3, 252, 253; BGH, Urteil vom 7. April 1970 – 5 StR 308/69 – bei
Dallinger MDR 1970, 899 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 345
Rdn. 14; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 6. Aufl. Rdn. 215 f.).
Zudem fehlt bei sämtlichen Verfahrensrügen der nach § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO erforderliche vollständige Tatsachenvortrag zu den behaupteten Män-
geln. Im übrigen enthalten die Beweisanträge, deren Ablehnung beanstandet
wird, weitestgehend keine hinreichend konkreten Beweisbehauptungen (vgl.
Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 45 f.); auch die Beweismittel sind über-
wiegend unvollständig bezeichnet.
Näherer Erörterung bedarf nur die Sachrüge.
II.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht die Bildung von Treugut
bei IGES nicht als Untreue nach § 266 StGB gewertet.
a) Es hat rechtsfehlerfrei die auf § 44 Abs. 3 LHO gestützte Übertra-
gung der Verwaltung der Fördergelder auf IGES als nicht pflichtwidrig er-
achtet. Unter den Gegebenheiten der damaligen Zeit konnten die Angeklag-
ten B und S von der durch die Landeshaus-
haltsordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, die Mittelbewirt-
schaftung und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand auf IGES zu
verlagern. Maßgeblich hat das Landgericht dabei auf die im Land Branden-
burg in der kurzen Zeit nach seiner Entstehung herausgebildete Verwal-
tungsübung abgestellt, die ein solches Vorgehen schon bei früheren Förder-
programmen vorsah. So hatte das MASGF schon 1991/1992 die Umstruktu-
rierung der Polikliniken in ähnlicher Weise über IGES abgewickelt. Entschei-
dender Gesichtspunkt für die Verlagerung der Mittelbewirtschaftung war der
sich aus der unzureichenden personellen Besetzung des Ministeriums hier
ergebende faktische Zwang. Insoweit bestand für das noch im Aufbau be-
findliche Ministerium, das aus eigenen Kräften keine ordnungsgemäße Be-
wirtschaftung hätte leisten können, nur die Alternative, die – vom Haushalts-
gesetzgeber durch die Mittelbereitstellung grundsätzlich als wesentlich er-
achtete – Aufgabe überhaupt nicht durchzuführen.
b) Jedenfalls unter den damals gegebenen Umständen bedurfte es
weder einer gesonderten Ermächtigung zur Übertragung noch eines geson-
derten Ausweises eines Honorars zugunsten des Treugutnehmers. Die Lan-
deshaushaltsordnung sieht beides nicht ausdrücklich vor. Haushaltsrechtlich
wird die Ausgabe inhaltlich aus der Erfüllung notwendiger Aufgaben des
Landes bestimmt (§ 6 LHO) und nach dem Bruttoprinzip bewertet (§ 15
Abs. 1 LHO). Haushaltsausgaben sind deshalb nach § 12 Abs. 4 Haushalts-
grundsätzegesetz (HGrG) durch ihren Zweck definiert (vgl. Piduch, Bundes-
haushaltsrecht 2. Aufl. Art. 110 GG Rdn. 40).
Dem Förderzweck diente auch die Einschaltung von IGES; Aufgabe
des Instituts war unter anderem die Beratung und Unterstützung der BcK, die
Tätigkeit insgesamt sollte der Etablierung der Betreuungseinrichtungen die-
nen. Der Mittelansatz durfte deshalb ein angemessenes Honorar für die Lei-
stungen enthalten, die mit der allseitigen Beratung, Betreuung und der Mit-
telbewirtschaftung verbunden waren. Dabei blieb es dem Haushaltsgesetz-
geber freilich unbenommen, die Zweckerreichung näher zu regeln und dies
gegenüber der Verwaltung auch für verbindlich zu erklären (vgl. § 12 Abs. 4
letzter Satz HGrG). Wenn er dies später bei vergleichbaren Fällen auch ge-
tan und die Bildung von Treugut ausdrücklich angeordnet hat, läßt dies nicht
den Schluß auf die Unzulässigkeit der Auslagerung von Treugut zu, wenn
diese zeitlich früher erfolgt ist. Vielmehr liegt hier sogar nahe, daß der Haus-
haltsgesetzgeber bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 1992 Kenntnis
von der vergleichbaren Situation bei der Umstrukturierung der Polikliniken
hatte, die ebenfalls über ein bei IGES gegründetes Treugut abgewickelt wur-
de. Wenn der Haushaltsgesetzgeber einen entsprechenden Mittelansatz
dann trifft, ohne hierzu insoweit gegenteilige Regelungen vorzusehen, so
spricht dies eher für seine Billigung der gewählten Vorgehensweise. Vor dem
Hintergrund der Aufbauphase im Land Brandenburg, die vor allem rasches
Handeln erforderte, konnte deshalb eine zunächst unbeanstandete, wenn
auch kurze Verwaltungspraxis, die eine ansonsten nicht zu leistende Aufga-
benerfüllung ermöglichte, bei der Normauslegung des § 44 Abs. 3 LHO Ge-
wicht erlangen.
c) Die Ausreichung der restlichen Haushaltsmittel für 1992 war von der
(jedenfalls zum damaligen) Zeitpunkt noch rechtmäßigen Bildung des Treu-
gutes gedeckt. Wenn Treugut gebildet wird, dann suspendiert dies – wie sich
im übrigen durch den Verweis von § 44 Abs. 3 LHO auf den Absatz 1 dieser
Vorschrift ergibt – die haushaltsrechtlichen Bindungen nicht. Der Umstand,
daß die Verwaltung der Mittel dem Ministerium nicht mehr unmittelbar zu-
stand, sondern durch die Treugutnehmerin durchzuführen war, ist die not-
wendige Konsequenz der Mittelverlagerung nach außen. Dadurch sollte die
personell nicht ausreichend besetzte oder kompetente Behörde entlastet
werden. Dieser Effekt konnte aber nur dann erreicht werden, wenn – bei ent-
sprechenden Sicherungsmaßnahmen – dem Treugutnehmer die Mittel über-
lassen wurden, damit die Mittelbewirtschaftung von dort erfolgen konnte. Die
haushaltsrechtlichen Pflichten treffen – was die staatliche Behörde durch ge-
eignete Vertragsklauseln sicherzustellen und zu überwachen hat – den Treu-
gutnehmer. Diese Rechtsfolge hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 44
Abs. 3 LHO in Kauf genommen. Die Einhaltung haushaltsrechtlicher Bindun-
gen hatte das MASGF durch die Bezugnahme auf die Förderrichtlinie, durch
Anordnungen über die Mittelbewirtschaftung wie auch durch umfangreiche
Berichtspflichten sichergestellt (vgl. Dommach in Heuer, Kommentar zum
Haushaltsrecht 2000 § 44 BHO Rdn. 15). Die Einhaltung haushaltsrechtlicher
Grundsätze war damit im Rahmen der Treugutabrede gewährleistet und
wurde auch im Zuge der Durchführung des Treuhandverhältnisses über-
wacht.
Die Haushaltsmittel für 1992 konnten damit im Oktober 1992 (bzw. der
Restbetrag von etwa 700.000 DM Anfang Januar 1993) noch an IGES aus-
gereicht werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn für das
MASGF ersichtlich war, daß die Gelder für die Aufgaben nicht mehr oder
zumindest nicht absehbar benötigt würden. Dafür bestehen hier jedoch keine
Anhaltspunkte. Zwar war eine zeitliche Verzögerung gegenüber den Vorstel-
lungen bei Inkraftsetzung des Haushaltsplanes eingetreten. Nach Erlaß der
Förderrichtlinie war jedoch die eine Zwischenfinanzierung erfordernde Über-
leitungsphase angelaufen, Sicherungen für eine vorübergehende (auch ver-
zinsliche) Anlage der Gelder bei IGES lagen vor und ein künftige Deckung
gewährleistender Haushaltsansatz für 1993 war vorhanden. Da der Abschluß
konkreter Förderverträge mit den einzelnen Einrichtungen anstand, erfolgte
die Auszahlung der Haushaltsmittel und die hierdurch ermöglichte Bildung
des Treuguts – zumindest aus damaliger Sicht – auch in haushaltsrechtlich
vertretbarer Weise.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht eine Strafbarkeit der
Angeklagten S und B wegen Untreue durch die
Zuwendung der Haushaltsmittel 1993 an die BcK verneint.
a) Die auf der Grundlage von Zuwendungsbescheiden erfolgten Aus-
zahlungen der Haushaltsmittel für 1993 in Höhe von 6,26 Millionen DM, die
noch im Dezember 1993 erfolgten, verstießen gegen Haushaltsrecht. Bis
November 1993 waren nach den Feststellungen des Landgerichts von den
Haushaltsmitteln 1992 bislang lediglich 2,35 Millionen DM verbraucht. Die
restlichen Gelder befanden sich auf Grundlage der (mit Zustimmung des
MASGF) von IGES mit den BcK geschlossenen Förderverträge bei den ein-
zelnen BcK. Da deshalb kein aktueller Bedarf für diese Mittel bestand, ver-
stieß ihre Auskehr gegen den Grundsatz der sparsamen Verwaltung gemäß
§ 34 Abs. 2 Satz 1 LHO, der verlangt, daß Ausgaben nicht eher geleistet
werden dürfen, als dies für eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung
erforderlich ist.
b) Allerdings begründet der Verstoß gegen haushaltsrechtliche Grund-
sätze allein nicht den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB. Hierfür
muß hinzukommen, daß dem Land Brandenburg, dessen Vermögensinteres-
sen die Angeklagten S und B wahrzunehmen
hatten, ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist. Dieser Nachteil
kann nicht allein darin begründet sein, daß der Täter gegen die sachliche
oder zeitliche Bindung der haushaltsmäßigen Mittel (§ 45 LHO) verstößt oder
das Gebot außer Acht läßt (§ 34 Abs. 2 Satz 1 LHO), Ausgaben nur insoweit
und nicht eher zu leisten, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Ver-
waltung erforderlich sind (BGHSt 40, 287, 294). Da die Untreue nur das
Vermögen, nicht aber allgemein die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis des
Geschäftsherrn schützt, muß die jeweils pflichtwidrige Handlung darauf un-
tersucht werden, ob sie im konkreten Fall zu einem Vermögensnachteil ge-
führt hat, weil sie zweckwidrig oder sonst dem betreuten Vermögen nachteilig
war (BGHSt 43, 293, 297). Ein Nachteil kann in Gestalt einer schadensglei-
chen Vermögensgefährdung allerdings bereits dann eintreten, wenn öffentli-
che Gelder einer haushaltsrechtlichen Kontrolle entzogen werden und damit
letztlich der freien Verfügung des Disponierenden unterliegen (BGHSt 40,
287, 296 f., allerdings für die besondere Sachverhaltsgestaltung, die Bud-
getmittel betraf, die einem – sowieso nur eingeschränkter Kontrolle unterlie-
genden – Geheimdienst zugewiesen wurden). Unter dem Gesichtspunkt der
Vermögensgefährdung ist gleichfalls in der Bildung sogenannter „schwarzer
Kassen“ ein Vermögensnachteil zu sehen (BGH NStZ 1984, 549; NStZ 1986,
455). Abgesehen von diesen speziellen Sachverhaltsgestaltungen sind zur
Feststellung eines Nachteils grundsätzlich die Leistung und die empfangene
Gegenleistung im Wege einer Gesamtbetrachtung zu gewichten. Deshalb
fehlt es an einem Nachteil, falls wertmindernde oder werterhöhende Faktoren
sich gegenseitig aufheben (BGH NStZ 1986, 455, 456). Ungeachtet der
Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kommt Haushaltsuntreue in
Betracht, wenn durch eine Haushaltsüberziehung eine wirtschaftlich gewich-
tige Kreditaufnahme erforderlich wird, wenn die Dispositionsfähigkeit des
Haushaltsgesetzgebers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird und er
durch den Mittelaufwand insbesondere in seiner politischen Gestaltungsbe-
fugnis beschnitten wird (BGHSt 43, 293, 299 mit kritischer Anmerkung von
Bittmann NStZ 1998, 495; vgl. weiterhin Coenen, Die Strafbarkeit von Ver-
stößen gegen das Haushaltsrecht 2000 S. 39 ff.).
aa) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung begegnet die Be-
gründung des Landgerichts im Hinblick auf die Beschränkung der Dispositi-
onsbefugnis des Haushaltsgesetzgebers durchgreifenden Bedenken. Das
Landgericht hat im vorliegenden Fall den Nachteil darin gesehen, daß die
Mittel nicht innerhalb des Haushaltsjahres Verwendung gefunden haben, für
das sie vom Haushaltsgesetzgeber in Ansatz gebracht wurden. Jedenfalls
wenn es sich – wie hier – um freiwillige Leistungen handele, seien sie immer
„nutzlos“, weil der Haushaltsgesetzgeber sie für dieses Jahr nicht als erfor-
derlich betrachtet habe. Ansonsten hätte er sie in den Haushaltsplan einge-
stellt.
Jedenfalls soweit keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorliegen,
kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Haushaltsgesetzgeber die
verspätete Verwendung der Mittel in einem folgenden Haushalt als nutzlos
ansieht. Solche Besonderheiten können zum Beispiel vorliegen, wenn be-
stimmte Leistungen nach ihrer Zweckbestimmung nur innerhalb eines be-
stimmten Zeitraums sinnvoll sind oder wenn sich die tatsächlichen Verhält-
nisse geändert haben. Im übrigen wird aber die Einstellung in den Haushalt
gerade indizieren, daß der Haushaltsgesetzgeber die Leistung als nützlich
ansieht. Auch soweit die Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg
nicht schon – ohne Befassung des Haushaltsgesetzgebers – die Bildung von
Ausgaberesten ausdrücklich zuläßt (§ 45 Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 1 LHO),
wird deshalb nicht ohne weiteres von einem Nachteil im Sinne des § 266
StGB auszugehen sein (vgl. hierzu auch Coenen aaO S. 50, der bei ad-
äquater Gegenleistung wohl grundsätzlich keinen Vermögensnachteil bei
Verstößen gegen die sachliche oder zeitliche Bindung des Haushaltsplans
annehmen will).
bb) Im vorliegenden Fall war die Zahlung für die vom Haushaltsge-
setzgeber als grundsätzlich nützlich erachtete Übergangsfinanzierung der
BcK bestimmt. Eine Zuwendung hierfür könnte deshalb einen Vermögens-
wert bilden, der im Wege der Gesamtsaldierung von Leistung und Gegenlei-
stung einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB ausschließt. Allerdings erfüll-
ten die Zahlungen – jedenfalls aus der nachträglichen Sicht des Tatrichters –
ihren ursprünglichen vom Haushaltsgesetzgeber beigelegten Zweck nicht
mehr, weil sie ihrer Natur nach funktionell und zeitlich abgegrenzt waren und
der Übergangsfinanzierung dienen sollten. Waren sie für die Erreichung die-
ses Ziels nicht mehr notwendig oder war das Ziel gar nicht mehr zu verwirkli-
chen, dann wäre die Verwendung der haushaltsmäßig zugewiesenen Gelder
zweckwidrig. Leistungen, denen als Gegenwert auch nicht die Erfüllung so-
zialer Aufgaben gegenübersteht, könnten keinen Vermögenswert schaffen.
Durch Zweckverfehlung sinnlose Leistungen würden hier den Nachteil im
Sinne des § 266 StGB begründen (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB
25. Aufl. § 266 Rdn. 43).
Für die Beurteilung, ob ein Nachteil durch eine Zweckverfehlung der
Zahlung in Betracht kommt, darf aber nicht auf eine ex-post-Betrachtung ab-
gestellt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zahlung. Nur wenn ein ab-
sehbar erhöhter Finanzbedarf erkennbar nicht vorliegt, ist die Verwendung
der Gelder zweckwidrig und damit geeignet, einen Nachteil im Sinne des
§ 266 StGB zu begründen.
c) Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Das Landgericht hat
nämlich rechtsfehlerfrei den subjektiven Tatbestand der Untreue bei beiden
Angeklagten verneint. Sie haben sich, da sie über keine nennenswerten ver-
waltungs- oder speziell haushaltsrechtlichen Kenntnisse verfügten, auf die
Angaben des Zeugen D verlassen. Insofern ist das Landgericht zu Recht
davon ausgegangen, daß sie im Vertrauen auf dessen Aussagen die Pflicht-
widrigkeit ihrer Handlungen ebensowenig erkannten wie einen dem Land
Brandenburg hieraus etwa entstandenen Schaden. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin ist die Beweiswürdigung weder widersprüchlich noch
lückenhaft. Das Landgericht hat sowohl die Besprechung mit dem Leiter des
Spiegelreferats im Finanzministerium als auch diejenige mit dem Haushalts-
beauftragten D umfassend gewürdigt. Wenn es dabei der letzten Aussa-
ge D s, die Auskehrung der Haushaltsmittel 1993 sei in der gewählten
Form rechtlich vertretbar, entscheidendes Gewicht beigemessen hat, ist dies
eine zulässige Wertung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
Die Angriffe der Revision hiergegen erschöpfen sich in dem unzulässigen
Versuch, eine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu
setzen.
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt auch hinsichtlich des
Komplexes „Unterbliebene Rückforderung“ nicht durch.
Ob der Angeklagte A aufgrund der letztlich betragsmäßig zu nied-
rigen Rückforderung überhaupt pflichtwidrig gehandelt hat, läßt der Senat
offen. Inwieweit hier ein Vertrauensschutz der Einrichtungen, möglicherweise
auch ihrer Mitarbeiter und der dort betreuten Patienten bei der Frage der
Rückforderung auf Tatbestands- oder Rechtsfolgenebene aus Rechtsgrün-
den in den Entscheidungsprozeß hätte einbezogen werden können, bedarf
keiner Entscheidung. Der Angeklagte A hat nämlich – wie das Landge-
richt rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – nicht vorsätzlich gehandelt. Der weite
Rahmen des objektiven Tatbestands der Untreue macht es erforderlich,
strenge Anforderungen an den Nachweis der inneren Tatseite zu stellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter nicht eigennützig gehandelt hat.
Zum Vorsatz gehört dabei, daß sich der Täter auch der Pflichtwidrigkeit sei-
ner Handlung bewußt ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1 – Vorsatz 1, 2; kritisch
hierzu Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 151). Anhand dieser Grund-
sätze hat sich das Landgericht bei dem Angeklagten A nicht von einem
die Pflichtwidrigkeit umfassenden Vorsatz zu überzeugen vermocht. Es ist
dabei der Einlassung des Angeklagten im wesentlichen gefolgt und hat ihm
geglaubt, daß er über die im einzelnen ausgereichten Beträge keine konkrete
Kenntnis gehabt habe.
Die Beweiswürdigung ist nicht lückenhaft, weil das Landgericht
– entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – den Briefwechsel mit
dem Finanzministerium ausdrücklich in seine Bewertung einbezogen, ihm
lediglich ein geringeres Gewicht beigemessen hat. Das Landgericht mußte
aus dem Schreiben des Finanzministeriums nicht zwingend auf das Bewußt-
sein der Pflichtwidrigkeit schließen. Hiergegen sprach neben den umfängli-
chen sozialen Abwägungsgesichtspunkten auch der Umstand, daß der An-
geklagte A zwar als Staatssekretär verwaltungserfahren war, als ausge-
bildeter Soziologe und Psychologe sich aber ersichtlich wesentlich – vor al-
lem im Hinblick auf die betragsmäßige Abwicklung – auf den Haushaltsbe-
auftragten des Ministeriums, D , stützte. Deshalb mußte sich – entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin – der Angeklagte A auch nicht
zwangsläufig mit § 37 LHO oder einzelnen Verwaltungsvorschriften befaßt
haben, so daß ein Erörterungsmangel des angefochtenen Urteils insoweit
ausscheidet.
4. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben schließlich auch hin-
sichtlich des Tatkomplexes „Gesundheitshaus Ringenwalde“ im Ergebnis
ohne Erfolg. Eine Verurteilung scheidet schon aus objektiven Gründen aus.
a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht hier den Nachteil im
Sinne des § 266 StGB in objektiver Hinsicht bejaht hat, sind rechtsfehlerhaft.
Wie sich aus den Ausführungen oben zu II. 2. b) ergibt, kann ein Vermö-
gensnachteil nicht mit dem Gesichtspunkt begründet werden, daß eine Ver-
wendung der im Haushaltsplan für 1994 vorgesehenen Gelder für das Jahr
1995 betrachtet, eine nutzlose Aufwendung betrifft. Zwar war auch hier die
Ausreichung der Mittel noch im Jahre 1994 nach § 34 Abs. 2 Satz 1 LHO
rechtswidrig, weil Leistungen allenfalls in geringem Umfang fällig waren und
deshalb jedenfalls nicht sämtliche Fördergelder hätten gezahlt werden dür-
fen. Insoweit ist jedoch keine Vermögensminderung entstanden. Die Gelder
sind nach den Feststellungen des Landgerichts sämtlich für das projektierte
Bauvorhaben verwendet worden. Insoweit steht den Zuwendungen auch eine
vermögensmäßig gleichwertige Leistung gegenüber. Anhaltspunkte, daß das
Vorhaben durch seine bloß zeitliche Verschiebung zweckwidrig geworden
sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Als Besonderheit kommt hinzu, daß die Mittelbereitstellung für ein
Bauvorhaben nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 lit. a) LHO eine Ausgabe für eine
Investition darstellt. Als solche ist sie nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LHO übertrag-
bar (vgl. hierzu Dommach in Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht 2000
§ 19 BHO Rdn. 1f.). Deshalb können auch – ohne nochmalige Befassung
des Haushaltsgesetzgebers – Ausgabenreste nach § 45 Abs. 2 LHO gebildet
werden, die eine Inanspruchnahme der Mittel auch für das Folgejahr erlau-
ben. Zwar ist der nach § 45 Abs. 3 LHO vorgesehene Verfahrensgang hier
nicht eingehalten worden. Die von der Landeshaushaltsordnung in § 19
Abs. 1 vorgesehene (automatische) Übertragbarkeit belegt aber, daß der
Gesetzgeber grundsätzlich bei Bauvorhaben eine strenge Bindung an den
Ablauf des Haushaltsjahres nicht herstellen will und damit spätere Leistun-
gen auf ein Bauvorhaben auch nicht als nutzlos erachtet.
b) Letztlich kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob die Angeklag-
ten B und S – wie das Landgericht angenom-
men hat – keine Kenntnis von der nicht mehr zeitgerechten Herstellbarkeit
des Bauwerks hatten. Auch insoweit ist allerdings die Beweiswürdigung des
Landgerichts rechtsfehlerfrei, weil es nicht feststellen konnte, daß die Ange-
klagten Kenntnis von dem abweichenden Bauzeitenplan des Architekten
L hatten. Selbst wenn die Zeugin Dr aufgrund der vorliegenden
Unterlagen erkannt haben mag, daß eine fristgerechte Realisierung der Sa-
nierungs- und Umbaumaßnahmen nicht mehr möglich war, läßt dies nicht
den Schluß zu, auch die Angeklagten hätten ein entsprechendes Wissen ge-
habt. Da zudem die Angeklagten meinten, den Maßnahmezeitraum – haus-
haltsrechtlich zulässig – gegebenenfalls bis Ende Juni 1995 verlängern zu
können, konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß
auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist.
5. Auch im übrigen hat die umfassende Sachprüfung des Senats hin-
sichtlich weiterer Tatvorwürfe, bei denen die Freisprüche der Angeklagten
S und B nur mit der insoweit nicht näher ausge-
führten Sachrüge angegriffen werden, keine Rechtsfehler ergeben.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause