BGH Beschluss vom 14.12.2000 – 5 StR 551/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2000 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a .
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Görlitz vom 13. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs
eines Kindes gemäß § 148 Abs. 1 StGB-DDR (Taten
zum Nachteil von D ) in mehr als 134
Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfah-
ren im übrigen (52 weitere Fälle) – auf Kosten der
Staatskasse, die auch die hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt – ein-
gestellt;
b) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs
eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch
eines Schutzbefohlenen (Taten zum Nachteil von
Di ) in mehr als 240 Fällen verurteilt worden
ist; auch insoweit wird der Angeklagte im übrigen (54
weitere Fälle) – auf Kosten der Staatskasse, die auch
seine hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
trägt – freigesprochen;
c) im gesamten Strafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat den Ne-
benklägern die im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen
im Umfang der verbleibenden
Schuldsprüche zu tragen.
3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zum Strafaus-
spruch, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels,
wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-
gen – wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 148 Abs. 1
StGB-DDR in 186 Fällen (von Oktober 1982 bis April 1986 wöchentlich be-
gangene Taten zum Nachteil von D ) und wegen sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines
Schutzbefohlenen in 294 Fällen (je dreimal an insgesamt 98 Wochenenden
von Anfang 1992 bis April 1996 begangene Taten zum Nachteil von
Di ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Verfah-
renseinstellung in den 52 ersten Fällen der ersten Serie wegen Verjährung,
zum weitergehenden Teilfreispruch auch wegen der abgeurteilten ersten
54 Fälle der zweiten Serie und zur Aufhebung des gesamten Strafaus-
spruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
1. Grundsätzlich nimmt der Senat die Feststellung der Anzahl der ein-
zelnen Taten, die in Fällen von Serientaten der hier vorliegenden Art metho-
disch unbedenklich ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 – Mindestfest-
stellungen 6 und 7), im Ergebnis – bis auf eine teilweise eingetretene Verjäh-
rung der ersten Tatserie (unten 2) und auf einen Fehler des Tatrichters bei
der Bestimmung des Beginns der zweiten Tatserie (unten 3) – hin. Wie der
Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, liegt ein offensichtliches
Fassungsversehen vor, soweit das Landgericht beim Beleg der Einzelfälle
zum Nachteil von D auf UA S. 26 ein Jahr unerwähnt gelassen
hat; jener Geschädigte war auch ein Jahr jünger, als auf UA S. 10 offensicht-
lich versehentlich angegeben worden ist.
2. Die bis Ende September 1983 begangenen Fälle der ersten Tatserie
sind vor Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes am 30. September 1993
absolut verjährt (vgl. BGHR EGStGB Art. 315a – Verjährungsfrist 2). Wegen
dieser ersten 52 Fälle zum Nachteil von D ist das Verfahren
einzustellen. Dies entzieht der für die erste Tatserie – prinzipiell zutreffend
(vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 – DDR-StGB 12 und 13) – verhängten Haupt-
strafe die Grundlage.
3. Die Tatserie zum Nachteil von Di begann nicht, wie das
Landgericht bei der Berechnung der Tatfrequenz angenommen hat
(UA S. 30 ff.), sogleich mit Beginn des Jahres 1992; zu jener Zeit setzten erst
die regelmäßigen Besuche des Kindes beim Angeklagten ein, die Sexual-
handlungen
begannen
hingegen
erst
nach
Aufbau
eines
”Vertrauensverhältnisses” zu dem Jungen (vgl. UA S. 13, 17 f., 29, 41).
Der Senat geht davon aus, daß der Tatrichter, wenn er dies bedacht
hätte, auf der Basis seiner sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden-
den Erwägungen zur Tatfrequenz einen Tatbeginn vor Mitte 1992 nicht hätte
feststellen können. Zur hieraus folgenden Durchentscheidung auf Teilfrei-
spruch gelangt der Senat namentlich mit Rücksicht auf Anliegen des Opfer-
schutzes, die in Fällen dieser Art – zumal noch nach der hier bereits einge-
tretenen Verfahrensverzögerung – einer wiederholten Aufklärung der für die
Schuldbemessung ohnehin eher nachrangigen Frage der Tatfrequenz wider-
streiten (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 – Mindestfestellungen 7
m.w.N.).
Die Feststellung von jeweils drei Tatbegehungen an 18 Wochenenden
in der ersten Jahreshälfte 1992 ist mithin nicht hinreichend fundiert, so daß
auch hierauf – betreffend die ersten 54 abgeurteilten Taten zum Nachteil von
Di – der Teilfreispruch zu erstrecken ist.
4. Dem Gesamtstrafausspruch ist danach die Grundlage entzogen. Der
Senat hebt auch die verbleibenden Einzelstrafen (jeweils acht Monate Frei-
heitsstrafe für noch 24 Taten, jeweils ein Jahr für weitere 216 Taten) auf, um
dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu umfassender neuer Straffestsetzung zu
geben.
Den Rechtsfolgenausspruch etwa teilweise aufrechtzuerhalten, verbie-
tet sich – vor dem Hintergrund gewichtiger Milderungsgründe (insbesondere
Zeitablauf, Krankheit des Angeklagten, selbst begonnene Therapierung der
Pädophilie, verhältnismäßig geringe Intensität der gänzlich gewaltfreien Ein-
zeltaten, letztlich jeweils freiwilliger Abbruch der Serien) – namentlich auch
im Blick auf zwei bedenkliche Wertungen des Tatrichters: Weitgehend hat er
zunächst psychische Schäden der Opfer, insbesondere bei Di , als
möglicherweise allein durch die soziale Schädigung im Elternhaus und durch
die Heimunterbringungen eingetretene Folgen gewertet (UA S. 17, 21, 37 f.);
konsequent sind sie dem Angeklagten dann aber gar nicht, nicht nur ”nicht im
Übermaß” (UA S. 44), anzulasten. Die Annahme, der Angeklagte habe dem
D nach Beendigung der Tatserie erhebliche materielle Zuwen-
dungen (UA S. 17, 28) auch in der Absicht zukommen lassen, sich seines
Schweigens zu versichern (UA S. 45), erweist sich hier letztlich als nicht hin-
reichend fundierte negative Vermutung.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nach Aufhebung des ge-
samten Strafausspruchs im wesentlichen als Konsequenz einer Durchent-
scheidung auf Teileinstellung und Teilfreispruch nicht. Der neue Tatrichter
wird – unter Vermeidung der genannten Wertungsfehler – die Hauptstrafe für
die erste Serie, die Einzelstrafen für die zweite Serie und die Gesamtstrafe
auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen – einschließlich insbeson-
dere auch derjenigen zum Ausschluß der Voraussetzungen des § 21 StGB
– neu zu bestimmen haben. Jene bisherigen Feststellungen sind allenfalls
– nicht notwendig – durch neue, nicht widersprüchliche Feststellungen er-
gänzbar.
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