Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2000 – 5 StR 551/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Dezember 2000 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a .

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Görlitz vom 13. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4

StPO aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes gemäß § 148 Abs. 1 StGB-DDR (Taten

zum Nachteil von D ) in mehr als 134

Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfah-

ren im übrigen (52 weitere Fälle) – auf Kosten der

Staatskasse, die auch die hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt – ein-

gestellt;

b) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch

eines Schutzbefohlenen (Taten zum Nachteil von

Di ) in mehr als 240 Fällen verurteilt worden

ist; auch insoweit wird der Angeklagte im übrigen (54

weitere Fälle) – auf Kosten der Staatskasse, die auch

seine hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

trägt – freigesprochen;

c) im gesamten Strafausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat den Ne-

benklägern die im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen

im Umfang der verbleibenden

Schuldsprüche zu tragen.

3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zum Strafaus-

spruch, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels,

wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-

gen – wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 148 Abs. 1

StGB-DDR in 186 Fällen (von Oktober 1982 bis April 1986 wöchentlich be-

gangene Taten zum Nachteil von D ) und wegen sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines

Schutzbefohlenen in 294 Fällen (je dreimal an insgesamt 98 Wochenenden

von Anfang 1992 bis April 1996 begangene Taten zum Nachteil von

Di ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten

verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Verfah-

renseinstellung in den 52 ersten Fällen der ersten Serie wegen Verjährung,

zum weitergehenden Teilfreispruch auch wegen der abgeurteilten ersten

54 Fälle der zweiten Serie und zur Aufhebung des gesamten Strafaus-

spruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

1. Grundsätzlich nimmt der Senat die Feststellung der Anzahl der ein-

zelnen Taten, die in Fällen von Serientaten der hier vorliegenden Art metho-

disch unbedenklich ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 – Mindestfest-

stellungen 6 und 7), im Ergebnis – bis auf eine teilweise eingetretene Verjäh-

rung der ersten Tatserie (unten 2) und auf einen Fehler des Tatrichters bei

der Bestimmung des Beginns der zweiten Tatserie (unten 3) – hin. Wie der

Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, liegt ein offensichtliches

Fassungsversehen vor, soweit das Landgericht beim Beleg der Einzelfälle

zum Nachteil von D auf UA S. 26 ein Jahr unerwähnt gelassen

hat; jener Geschädigte war auch ein Jahr jünger, als auf UA S. 10 offensicht-

lich versehentlich angegeben worden ist.

2. Die bis Ende September 1983 begangenen Fälle der ersten Tatserie

sind vor Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes am 30. September 1993

absolut verjährt (vgl. BGHR EGStGB Art. 315a – Verjährungsfrist 2). Wegen

dieser ersten 52 Fälle zum Nachteil von D ist das Verfahren

einzustellen. Dies entzieht der für die erste Tatserie – prinzipiell zutreffend

(vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 – DDR-StGB 12 und 13) – verhängten Haupt-

strafe die Grundlage.

3. Die Tatserie zum Nachteil von Di begann nicht, wie das

Landgericht bei der Berechnung der Tatfrequenz angenommen hat

(UA S. 30 ff.), sogleich mit Beginn des Jahres 1992; zu jener Zeit setzten erst

die regelmäßigen Besuche des Kindes beim Angeklagten ein, die Sexual-

handlungen

begannen

hingegen

erst

nach

Aufbau

eines

”Vertrauensverhältnisses” zu dem Jungen (vgl. UA S. 13, 17 f., 29, 41).

Der Senat geht davon aus, daß der Tatrichter, wenn er dies bedacht

hätte, auf der Basis seiner sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden-

den Erwägungen zur Tatfrequenz einen Tatbeginn vor Mitte 1992 nicht hätte

feststellen können. Zur hieraus folgenden Durchentscheidung auf Teilfrei-

spruch gelangt der Senat namentlich mit Rücksicht auf Anliegen des Opfer-

schutzes, die in Fällen dieser Art – zumal noch nach der hier bereits einge-

tretenen Verfahrensverzögerung – einer wiederholten Aufklärung der für die

Schuldbemessung ohnehin eher nachrangigen Frage der Tatfrequenz wider-

streiten (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 – Mindestfestellungen 7

m.w.N.).

Die Feststellung von jeweils drei Tatbegehungen an 18 Wochenenden

in der ersten Jahreshälfte 1992 ist mithin nicht hinreichend fundiert, so daß

auch hierauf – betreffend die ersten 54 abgeurteilten Taten zum Nachteil von

Di – der Teilfreispruch zu erstrecken ist.

4. Dem Gesamtstrafausspruch ist danach die Grundlage entzogen. Der

Senat hebt auch die verbleibenden Einzelstrafen (jeweils acht Monate Frei-

heitsstrafe für noch 24 Taten, jeweils ein Jahr für weitere 216 Taten) auf, um

dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu umfassender neuer Straffestsetzung zu

geben.

Den Rechtsfolgenausspruch etwa teilweise aufrechtzuerhalten, verbie-

tet sich – vor dem Hintergrund gewichtiger Milderungsgründe (insbesondere

Zeitablauf, Krankheit des Angeklagten, selbst begonnene Therapierung der

Pädophilie, verhältnismäßig geringe Intensität der gänzlich gewaltfreien Ein-

zeltaten, letztlich jeweils freiwilliger Abbruch der Serien) – namentlich auch

im Blick auf zwei bedenkliche Wertungen des Tatrichters: Weitgehend hat er

zunächst psychische Schäden der Opfer, insbesondere bei Di , als

möglicherweise allein durch die soziale Schädigung im Elternhaus und durch

die Heimunterbringungen eingetretene Folgen gewertet (UA S. 17, 21, 37 f.);

konsequent sind sie dem Angeklagten dann aber gar nicht, nicht nur ”nicht im

Übermaß” (UA S. 44), anzulasten. Die Annahme, der Angeklagte habe dem

D nach Beendigung der Tatserie erhebliche materielle Zuwen-

dungen (UA S. 17, 28) auch in der Absicht zukommen lassen, sich seines

Schweigens zu versichern (UA S. 45), erweist sich hier letztlich als nicht hin-

reichend fundierte negative Vermutung.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nach Aufhebung des ge-

samten Strafausspruchs im wesentlichen als Konsequenz einer Durchent-

scheidung auf Teileinstellung und Teilfreispruch nicht. Der neue Tatrichter

wird – unter Vermeidung der genannten Wertungsfehler – die Hauptstrafe für

die erste Serie, die Einzelstrafen für die zweite Serie und die Gesamtstrafe

auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen – einschließlich insbeson-

dere auch derjenigen zum Ausschluß der Voraussetzungen des § 21 StGB

– neu zu bestimmen haben. Jene bisherigen Feststellungen sind allenfalls

– nicht notwendig – durch neue, nicht widersprüchliche Feststellungen er-

gänzbar.

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