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BGH Beschluss vom 14.12.2000 – 5 StR 553/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2000 in der Strafsache gegen
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil
des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juli 2000 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch
gegen diesen Angeklagten mit den Feststellungen aufge-
hoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zu-
ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten L wegen versuchten schwe-
ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Rau-
bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum
Schuldspruch offensichtlich unbegründet, führt jedoch mit der Sachrüge zur
Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Verneinung alkoholbedingter erheblicher Verminderung der
Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat dieser Beurteilung eine maximale Tatzeitblutalkoholkon-
zentration des Beschwerdeführers von deutlich unter 2 %o zugrunde gelegt.
Diese hat sie aus Trinkmengenangaben mit Hilfe eines Sachverständigen
ermittelt. In dessen Berechnung ist jedoch fehlerhaft ein Resorptionsdefizit
von 30 % berücksichtigt worden (UA S. 29). Nach gefestigter Rechtspre-
chung ist demgegenüber bei Ermittlung der Blutalkoholkonzentration aus
Trinkmengen von einem Resorptionsdefizit von 10 % auszugehen (vgl. nur
BGHSt 36, 286, 288; BGHR StGB § 20 – Blutalkoholkonzentration 12;
Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9g m.w.N.).
Die festgestellten psychodiagnostischen Kriterien (UA S. 30) sind zwar
ersichtlich aussagekräftig genug, um einen Vollrausch auszuschließen, nicht
indes eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, sofern nach
zutreffender Berechnung eine erheblich höhere Tatzeitblutalkoholkonzentra-
tion in Frage kommt. Vielmehr spricht das – entgegen dem Revisionsvorbrin-
gen fehlerfrei (und nach Bestätigung des Schuldspruchs durch den Senat
bindend) festgestellte – Urinieren des Angeklagten L auf das am Boden
liegende Opfer der ersten Tat eher für eine beträchtliche Enthemmung.
Da die Feststellung der Schuldfähigkeit bei jedem Angeklagten indivi-
duell zu bestimmen ist, kommt eine Erstreckung der Aufhebung nach § 357
StPO auf die – zudem wesentlich milder nach Jugendstrafrecht sanktionier-
ten und auf der Grundlage abgekürzter Gründe beurteilten – Mitangeklagten
nicht in Betracht. Der neue Tatrichter – statt einer Jugendkammer nunmehr
eine allgemeine Strafkammer – wird zu beachten haben, daß der konkrete
Unrechtsschwerpunkt hier kaum in dem versuchten bzw. versuchsnahen
Verbrechen, sondern in den tateinheitlichen – allerdings sehr gewichtigen –
Gewaltvergehen zu finden sein wird.
Gegebenenfalls wird § 64 StGB zu prüfen sein.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause