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BGH Beschluss vom 14.12.2000 – 5 StR 553/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Dezember 2000 in der Strafsache gegen

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil

des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juli 2000 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch

gegen diesen Angeklagten mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zu-

ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten L wegen versuchten schwe-

ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Rau-

bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum

Schuldspruch offensichtlich unbegründet, führt jedoch mit der Sachrüge zur

Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Verneinung alkoholbedingter erheblicher Verminderung der

Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat dieser Beurteilung eine maximale Tatzeitblutalkoholkon-

zentration des Beschwerdeführers von deutlich unter 2 %o zugrunde gelegt.

Diese hat sie aus Trinkmengenangaben mit Hilfe eines Sachverständigen

ermittelt. In dessen Berechnung ist jedoch fehlerhaft ein Resorptionsdefizit

von 30 % berücksichtigt worden (UA S. 29). Nach gefestigter Rechtspre-

chung ist demgegenüber bei Ermittlung der Blutalkoholkonzentration aus

Trinkmengen von einem Resorptionsdefizit von 10 % auszugehen (vgl. nur

BGHSt 36, 286, 288; BGHR StGB § 20 – Blutalkoholkonzentration 12;

Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9g m.w.N.).

Die festgestellten psychodiagnostischen Kriterien (UA S. 30) sind zwar

ersichtlich aussagekräftig genug, um einen Vollrausch auszuschließen, nicht

indes eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, sofern nach

zutreffender Berechnung eine erheblich höhere Tatzeitblutalkoholkonzentra-

tion in Frage kommt. Vielmehr spricht das – entgegen dem Revisionsvorbrin-

gen fehlerfrei (und nach Bestätigung des Schuldspruchs durch den Senat

bindend) festgestellte – Urinieren des Angeklagten L auf das am Boden

liegende Opfer der ersten Tat eher für eine beträchtliche Enthemmung.

Da die Feststellung der Schuldfähigkeit bei jedem Angeklagten indivi-

duell zu bestimmen ist, kommt eine Erstreckung der Aufhebung nach § 357

StPO auf die – zudem wesentlich milder nach Jugendstrafrecht sanktionier-

ten und auf der Grundlage abgekürzter Gründe beurteilten – Mitangeklagten

nicht in Betracht. Der neue Tatrichter – statt einer Jugendkammer nunmehr

eine allgemeine Strafkammer – wird zu beachten haben, daß der konkrete

Unrechtsschwerpunkt hier kaum in dem versuchten bzw. versuchsnahen

Verbrechen, sondern in den tateinheitlichen – allerdings sehr gewichtigen –

Gewaltvergehen zu finden sein wird.

Gegebenenfalls wird § 64 StGB zu prüfen sein.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Brause