BGH Beschluss vom 14.12.2000 – I ZB 39/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 14. Dezember 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 396 09 808.8
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
BAUMEISTER-HAUS
MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2
a) Zum Warenbegriff des Markengesetzes.
b) Eine Berufsbezeichnung, zu deren Führung es nach gesetzlichen Vorschrif- ten besonderer Voraussetzungen bedarf, unterfällt, sofern sie im Zusam- menhang mit der durch die entsprechende berufliche Tätigkeit geschaffenen Ware verwendet wird (hier: BAUMEISTER-HAUS), als beschreibende Anga- be für die in Frage stehende Ware grundsätzlich auch dann noch dem Ein- tragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn die gesetzliche Regelung aufgehoben worden ist, es aber noch Personen gibt, die die Be- rufsbezeichnung berechtigterweise führen.
BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2000 - I ZB 39/98 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des
33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-
richts vom 15. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer am 9. Februar 1996 beim Deutschen Patentamt eingegange-
nen Anmeldung der Wortmarke
BAUMEISTER-HAUS
hat die Anmelderin Schutz für verschiedene Waren begehrt, u.a. für "bebaute
und unbebaute Grundstücke; Immobilien, insbesondere Ein- und Mehrfamilien-
häuser". Dieser Teil der Anmeldung ist, nachdem diese Warenbegriffe als mar-
kenrechtlich unzulässig beanstandet worden waren, durch Teilung zur vorlie-
genden Anmeldung geworden.
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat alsdann die
abgetrennte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen
eines Freihaltungsbedürfnisses teilweise zurückgewiesen, nämlich für die
"Dienstleistungen" "Immobilien, insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser;
bebaute Grundstücke". Die Erinnerung ist erfolglos geblieben.
Im Laufe des hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens hat die An-
melderin das Warenverzeichnis neu gefaßt und begehrt nunmehr Schutz für
"Fertighäuser, nämlich Ein- und Mehrfamilienhäuser; bebaute Grundstücke".
Die Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatGE 40, 81).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr
Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für die bean-
spruchten Waren für nicht unterscheidungskräftig und freihaltungsbedürftig i.S.
von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG erachtet und dazu ausgeführt:
Ob die Waren "Fertighäuser" und insbesondere "bebaute Grundstücke"
eintragbare Waren im Sinne des Markengesetzes seien, deren Klassifizierung
es sich rechtlich um Sachen, die dem Sachenrecht unterlägen und mit denen
im Wettbewerb auch gewerblich Handel getrieben werde. Das Warenverzeich-
nis sei somit zur Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit der angemeldeten
Marke hinreichend bestimmt.
An der Bezeichnung "BAUMEISTER-HAUS" bestehe ein Freihaltungs-
bedürfnis. Der Begriff enthalte nur die eindeutige Aussage, daß die Häuser von
einem beruflich besonders qualifizierten Baumeister geplant und erstellt wor-
den seien. Auch beim Erwerb bebauter Grundstücke stehe zumeist das Haus
im Vordergrund, zumal Käufer umgangssprachlich in der Regel vom Kauf eines
Hauses und nicht vom Kauf eines bebauten Grundstücks sprächen. Hinsicht-
lich der Sprachüblichkeit der Begriffsbildung "BAUMEISTER-HAUS" sei eine
deutliche Parallele zu dem im Immobilienwesen geläufigen Ausdruck "Archi-
tekten-Haus" sowie dem Fachbegriff "Ingenieurbau" gegeben. Der Begriff
Baumeister sei keine phantasievolle oder heute bedeutungslose historische
Berufsbezeichnung. Zwar sei die Baumeister-Verordnung seit dem 1. Januar
1981 aufgehoben und es würden demgemäß seither keine Baumeister-
Prüfungen mehr abgehalten. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, daß es
heute keine beachtliche Anzahl von Personen mehr gebe, die berechtigt seien,
die Berufsbezeichnung "Baumeister" zu führen. Zwar möge das Interesse an
dem Führen der Berufsbezeichnung "Baumeister" in den letzten Jahrzehnten
verhältnismäßig gering gewesen sein, so daß in der Öffentlichkeit in erster Li-
nie die Berufe "Architekt", "Ingenieur", "Diplom-Ingenieur", "Bauingenieur" so-
wie die Meistertitel der Handwerksordnung geläufig seien. Gegenwärtig könne
jedoch ein Freihaltungsbedürfnis an der weiterhin geschützten Berufsbezeich-
nung "Baumeister" zugunsten der zum Führen dieses Titels berechtigten Wett-
bewerber nicht verneint werden.
Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe darüber hinaus das ab-
solute Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft entgegen.
Die
angesprochenen Verkehrskreise
entnähmen
der Bezeichnung
"BAUMEISTER-HAUS" ausschließlich, daß die Häuser durch fachlich beson-
ders qualifizierte Personen erbaut worden seien, die von Beruf Baumeister
oder jedenfalls im Sinne der Handwerksordnung Meister des Bauwesens seien.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht hat unentschieden gelassen, ob es sich bei
den mit der Anmeldung in Anspruch genommenen Waren um solche im Sinne
des Markengesetzes handelt oder ob die Anmeldung ganz oder teilweise schon
deshalb zurückzuweisen ist, weil sie sich auf Gegenstände bezieht, für die ein
Markenschutz nicht vorgesehen ist.
Die Angabe "bebaute Grundstücke" im Warenverzeichnis bezeichnet,
wie das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat, Sachen i.S. der
§§ 90 ff. BGB, die dem Sachenrecht unterliegen und mit denen im Wettbewerb
auch gewerblich Handel getrieben werden kann. Allerdings enthalten weder
das Markengesetz noch die Markenrechtsrichtlinie, die insoweit durch das
Markengesetz umgesetzt worden ist, für eingetragene Marken eine ausdrückli-
che Regelung dazu, was unter Waren im Sinne ihrer Vorschriften zu verstehen
ist.
Obwohl das Warenzeichengesetz eine ausdrückliche Bestimmung über
den Warenbegriff nicht enthielt, hat der Bundesgerichtshof für die Frage, was
unter Waren im warenzeichenrechtlichen Sinn zu verstehen ist, auf den engen
handelsrechtlichen Warenbegriff im Sinne beweglicher körperlicher Sachen (§
1 Abs. 2 Nr. 1 HGB) abgestellt (BGHZ 62, 212, 213 f. - Concentra). Das war
auch die Auffassung des Schrifttums (vgl. Baumbach/Hefermehl, Warenzei-
chenrecht, 12. Aufl., § 1 Rdn. 20; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl.,
§ 1 Rdn. 18; v. Gamm, Warenzeichengesetz, 1965, § 1 Rdn. 34). So wurde
auch der Inhalt der internationalen Abkommen, die Marken betreffen und de-
nen Deutschland angehört, verstanden, obwohl die Pariser Verbandsüberein-
kunft ebenfalls keine Definition des Begriffs der Waren enthält. In den maß- geblichen Bestimmungen (z.B. Art. 5 Abschn. C Abs. 3, Art. 6 bis, Art. 6quinquies
Abschn. B Nr. 2, Art. 7) ist im gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. b PVÜ amtlichen
deutschen Text der Begriff "Erzeugnisse" verwendet, dem bei herkömmlichem
Verständnis unbewegliche Sachen, also Grundstücke, nicht zugerechnet wer-
den. Für ein solches Verständnis könnte auch der nach Art. 29 Abs. 1 Buchst.
a und c PVÜ maßgebliche französische Text ("produits") sprechen.
Das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Wa-
ren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957,
revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 (BGBl. II
1981, S. 359) enthält in der gemäß Art. 1 Abs. 3 NKA maßgeblichen Klassifika-
tion unbewegliche Sachen, insbesondere bebaute Grundstücke, nicht. Dem
entspricht auch die auf dem Nizzaer Klassifikationsabkommen beruhende
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen gemäß § 15 Abs. 1 Mar-
kenV.
Welcher Warenbegriff der Markenrechtsrichtlinie und damit dem Mar-
kengesetz zugrunde liegt (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 3 Rdn. 112; In-
gerl/
Rohnke, Markengesetz, § 3 Rdn. 17; Helmreich/Stellmann, MarkenR 2000,
202, 203; A. Deutsch, TranspR 2000, 113, 114), müßte gegebenenfalls vom
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentschei-
dung (Art. 234 EG) geklärt werden. Diese Frage kann aber im Rechtsbe-
schwerdeverfahren offenbleiben, weil die Eintragung der angemeldeten Marke
für alle in Anspruch genommenen Waren jedenfalls aus anderen Gründen
scheitert.
2. Von der Eintragung sind solche Marken ausgeschlossen, die aus-
schließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich-
nung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der
geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbrin-
gung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Wa-
ren oder Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das
Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß der Begriff "BAUMEISTER-
HAUS" für die in Anspruch genommenen Waren freihaltungsbedürftig ist, weil
er eine rein beschreibende Beschaffenheitsangabe in diesem Sinne darstelle.
Er enthalte nur die eindeutige Aussage, daß ein Haus von einem beruflich be-
sonders qualifizierten Baumeister geplant und erstellt worden sei. Die gegen
diese Beurteilung gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht
durch.
Das Bundespatentgericht hat seiner Beurteilung die Tatsache zugrunde
gelegt, daß es bis zum Jahre 1981 eine "Baumeister-Verordnung" gegeben
hat, die die Möglichkeiten zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Baumeister"
geregelt hat. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen gibt es auch heute
noch Personen, die diese Berufsbezeichnung berechtigterweise führen. Diesen
muß es, wie das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, unbe-
nommen bleiben, ohne Behinderung durch ein Markenrecht ihre Berufsbe-
zeichnung auch als Hinweis auf eine qualitativ meisterhafte Bauausführung zu
verwenden, zumal es unbillig erschiene, einer Mitbewerberin Schutz für eine
Marke zu gewähren, die in einer Berufsbezeichnung besteht, die sie als solche
nicht zu führen berechtigt ist. Daß dieses Bedürfnis angesichts der Aufhebung
der Verordnung mit der Zeit geringer werden mag, entsprechend dem zuneh-
menden Ausscheiden der zur Führung der Bezeichnung Berechtigten aus dem
Berufsleben, rechtfertigt jedenfalls derzeit nicht die begehrte Eintragung.
Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, die Wortbildung "BAUMEISTER-
HAUS" sei eine mit dem üblichen Begriff "Architekten-Haus" nicht vergleichba-
re phantasievolle Schöpfung, weil sie sich an den in Verbindung mit histori-
schen Bauten gebrachten Begriff des Baumeisters anlehne, vernachlässigt sie,
daß es die geschützte Berufsbezeichnung "Baumeister" gibt, deren zutreffende
Verwendung für von einem solchen erstellte Häuser den zur Führung dieser
Bezeichnung Berechtigten vorbehalten bleiben muß. Im übrigen setzt sie, so-
weit sie ein von der Beurteilung des Bundespatentgerichts abweichendes Ver-
kehrsverständnis zugrunde legt, in im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässi-
ger Weise ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Bun-
despatentgerichts und kann damit nicht gehört werden. Denn es ist nicht er-
sichtlich, daß das Bundespatentgericht mit seiner Annahme, der Verkehr werde
die Bezeichnung "BAUMEISTER-HAUS", ähnlich wie die geläufigen Begriffe
"Architekten-Haus" oder "Ingenieurbau", als beschreibende Angabe im vorer-
örterten Sinne verstehen, gegen die Lebenserfahrung verstößt.
Angesichts des danach rechtsfehlerfrei festgestellten Freihaltungsbe-
dürfnisses, das nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung der angemel-
deten Marke für die in Anspruch genommenen Waren entgegensteht, erübrigt
sich eine Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke.
IV. Nach alledem war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Pokrant
Büscher