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BGH Beschluss vom 14.12.2000 – II ZB 20/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2000
in Sachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die (weitere) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2000 wird
auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 700,-- DM.
Gründe:
I. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage
in einer Vereinsangelegenheit teilweise abweisende Urteil des Amtsgerichts als
unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht und zudem die
Berufung nicht innerhalb der Frist von einem bei dem Landgericht postulati-
onsfähigen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Die dagegen gerichtete sofortige
Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen,
weil ein landgerichtliches Urteil gleichen Inhalts unanfechtbar wäre (§§ 519 b
Abs. 2, 545 Abs. 1 ZPO). Hiergegen wendet sich der Kläger mit der "außeror-
dentlichen Beschwerde".
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier
nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4
ZPO). Die angefochtene Entscheidung unterliegt auch nicht der weiteren Be-
schwerde (§ 568 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Recht-
sprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentli-
che Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des
Klägers nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar
gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar
sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl.
Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür fehlt jeglicher
Anhaltspunkt.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly Münke