Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2000 – II ZB 20/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 20/00

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2000

in Sachen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die (weitere) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2000 wird

auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 700,-- DM.

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage

in einer Vereinsangelegenheit teilweise abweisende Urteil des Amtsgerichts als

unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht und zudem die

Berufung nicht innerhalb der Frist von einem bei dem Landgericht postulati-

onsfähigen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Die dagegen gerichtete sofortige

Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen,

weil ein landgerichtliches Urteil gleichen Inhalts unanfechtbar wäre (§§ 519 b

Abs. 2, 545 Abs. 1 ZPO). Hiergegen wendet sich der Kläger mit der "außeror-

dentlichen Beschwerde".

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier

nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4

ZPO). Die angefochtene Entscheidung unterliegt auch nicht der weiteren Be-

schwerde (§ 568 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Recht-

sprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentli-

che Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des

Klägers nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar

gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar

sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl.

Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür fehlt jeglicher

Anhaltspunkt.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly Münke