BGH Beschluss vom 14.12.2000 – III ZR 213/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Von den bis zum 21. September 2000 entstandenen Kosten des
Rechtsstreits tragen die Klägerin 12/13, der Beklagte 1/13. Die
weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Gründe
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechts-
streits - soweit noch anhängig - übereinstimmend in der Hauptsache für erle-
digt erklärt. Dementsprechend ist im Umfang der Erledigung über die Kosten
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach hat die Klägerin
diese Kosten zu tragen; denn das mit der Revision des Beklagten weiterver-
folgte Feststellungsbegehren, daß das in § 18 des Zweigstellenvertrages vom
14. Juni 1981 vereinbarte Wettbewerbsverbot von vier Jahren ohne Entschädi-
gung unwirksam sei, hätte Erfolg gehabt. Dieses Verbot hätte einer rechtlichen
Nachprüfung nicht standgehalten. Hinzu kommt, daß die Klägerin durch den
Verzicht auf das Wettbewerbsverbot sich selbst insoweit in die Rolle der un-
terlegenen Partei begeben hat. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf
Rinne Wurm Kapsa
Dörr Galke