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BGH Beschluss vom 14.12.2000 – III ZR 213/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Von den bis zum 21. September 2000 entstandenen Kosten des

Rechtsstreits tragen die Klägerin 12/13, der Beklagte 1/13. Die

weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.

Gründe

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechts-

streits - soweit noch anhängig - übereinstimmend in der Hauptsache für erle-

digt erklärt. Dementsprechend ist im Umfang der Erledigung über die Kosten

unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem

Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach hat die Klägerin

diese Kosten zu tragen; denn das mit der Revision des Beklagten weiterver-

folgte Feststellungsbegehren, daß das in § 18 des Zweigstellenvertrages vom

14. Juni 1981 vereinbarte Wettbewerbsverbot von vier Jahren ohne Entschädi-

gung unwirksam sei, hätte Erfolg gehabt. Dieses Verbot hätte einer rechtlichen

Nachprüfung nicht standgehalten. Hinzu kommt, daß die Klägerin durch den

Verzicht auf das Wettbewerbsverbot sich selbst insoweit in die Rolle der un-

terlegenen Partei begeben hat. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf

den §§ 92, 97 ZPO.

Rinne Wurm Kapsa

Dörr Galke