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BGH Beschluss vom 14.12.2000 – IX ZR 41/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 14. Dezember 2000
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1997 wird
nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-
erlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 180.000 DM fest-
gesetzt.
Gründe
Die Sache wirft entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzli-
cher Bedeutung nicht auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b
ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein nach § 106
Abs. 1 Satz 3 KO erlassenes allgemeines Veräußerungsverbot, das - wie hier -
nach Tag, Stunde und Minute datiert ist, bereits mit Erlaß wirksam wird (vgl.
OLG Köln, InVo 1998, 40, 41; OLG Dresden ZIP 1998, 432, 433; OLG Celle
ZIP 1998, 1232; zu § 2 Abs. 3 GesO: BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1994 - IX
ZR 177/94, ZIP 1995, 40, 41). Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
vom 1. März 1982 - VIII ZR 75/81, WM 1982, 562 und des Bundesarbeitsge-
richts vom 17. Juni 1997, ZIP 1998, 33, stehen dem nicht entgegen, weil ihnen
Veräußerungsverbote zugrunde lagen, bei denen es an einer Angabe von Tag
und Stunde fehlte.
Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegan-
gen, daß es sich bei den beanspruchten Geldern nicht um Treugut des Be-
klagten handelte. Ein Treuhandverhältnis ist nicht durch die Zahlung der Anle-
ger an die Gemeinschuldnerin entstanden. Selbst wenn ihrer "Kurzdokumenta-
tion" eine Treuhandabrede zu entnehmen sein sollte, scheitert ein Treuhand-
verhältnis daran, daß die Anleger auf ein allgemeines Geschäftskonto der Ge-
meinschuldnerin gezahlt haben und ihre Gelder von deren eigenen Geldern
nicht unterscheidbar waren. Die Anleger sind auch nicht durch die Weiterlei-
tung ihrer Gelder auf ein Sammelkonto des Brokers bei seiner Bank Treugeber
geworden. Denn als Treugeber ist insoweit die Gemeinschuldnerin anzusehen.
Eine Treuhandabrede zwischen Brokern und Anlegern fehlt. Die Warentermin-
konten, die von der Gemeinschuldnerin als Unterkonten zum Sammelkonto für
jeden einzelnen Kunden geführt wurden, dienten nur Buchhaltungszwecken.
Schließlich hat die Überweisung des Brokers an den Notgeschäftsführer der
Gemeinschuldnerin die Anleger nicht zu Treugebern gemacht. Zwischen ihnen
und dem Notgeschäftsführer wurde eine Treuhandabrede ebenfalls nicht ge-
troffen.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel