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BGH Beschluss vom 15.12.2000 – 5 StR 545/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Dezember 2000 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Görlitz vom 19. Juli 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch zur Ent-
scheidung über die Kosten des Verfahrens, an eine ande-
re Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen
in Tatmehrheit mit Einschleusen von Ausländern in einem Fall in Tatmehrheit
mit gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern in 14 Fäl-
len zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und
ihm die Fahrerlaubnis entzogen, wobei es eine Sperrfrist von zwei Jahren
angeordnet hat. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklag-
ten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-
gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Erwägungen des Landgerichts – das trotz der hier abgeurteilten
Delikte wegen der festgestellten erheblichen Reifeverzögerung rechtsfehler-
frei Jugendstrafrecht angewandt hat – zur Bemessung der Jugendstrafe be-
gegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die erforderliche Darlegung
zu den für die Höhe der konkret festgesetzten Jugendstrafe maßgeblichen
erzieherischen Gesichtspunkten (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 – Erziehung 2,
8, 9) fehlt hier – bis auf eine formelhafte Erwähnung im Schlußsatz – prak-
tisch vollständig. Hier hätte vor allem Beachtung finden müssen, daß der An-
geklagte bislang mit Ausnahme von zwei Freizeitarresten noch keine frei-
heitsentziehenden Maßnahmen zu verbüßen hatte.
Der Senat besorgt im übrigen, daß das Landgericht die Schuldschwe-
re rechtsfehlerhaft gewichtet hat. Es wertet nämlich allgemein einmal das
schwere Gewicht der Taten nach § 92b Ausländergesetz (AuslG) unter Hin-
weis auf den nach Erwachsenenstrafrecht geltenden Strafrahmen. Es führt
dann aber weiter aus, daß es „erheblich zu Ungunsten des Angeklagten
wertet, daß der organisatorische Zusammenhang und das verabredete Vor-
gehen innerhalb einer arbeitsteiligen Organisation die Effektivität des Han-
delns des einzelnen und den Unwertgehalt seiner Straftaten erheblich stei-
gert“. Damit hat es bei Bemessung der Schuldschwere die bandenmäßige
Begehung doppelt berücksichtigt. Es liegt hier nahe, daß sich dieser Fehler
zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, zumal das Landgericht sich
bei der Bemessung der Jugendstrafe – wie sich aus dem Begründungszu-
sammenhang ergibt – an die Grundsätze der Strafzumessung bei Erwachse-
nen stark angelehnt hat.
Der neue Tatrichter wird weiterhin festzustellen haben, ob die Geld-
strafe aus dem Strafbefehl vom 30. April 1998 vollstreckt ist. Sollte dies nicht
der Fall sein, käme eine Einbeziehung nach § 105 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 2
und 3 JGG in Betracht. Der rechtsfehlerfreie Ausspruch über die Entziehung
der Fahrerlaubnis bleibt aufrecht erhalten.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause