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BGH Urteil vom 18.12.2000 – II ZR 31/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivil-
senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
9. Dezember 1998 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 22, vom 16. Januar 1997 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger werden auf die Widerklage verurteilt, der Auszahlung
des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg unter
dem Aktenzeichen 57 HL 229/96 (GHB Nr. 252/96) hinterlegten
Betrages in Höhe von 120.570,10 DM zuzüglich Hinterlegungszin-
sen an die Beklagten als Gesamtgläubiger zuzustimmen.
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklag-
ten als Gesamtgläubiger 4 % Zinsen aus 120.570,10 DM seit dem
18. April 1996 - abzüglich der ausgezahlten Hinterlegungszinsen -
zu zahlen.
Die Berufung und die Anschlußrevision der Kläger werden zurück-
gewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Freigabe eines von den Beklagten hinter-
legten Betrages von 120.570,10 DM.
Sie waren zu je 50 Prozent Miteigentümer eines Geschäftsgebäudes,
das von der Fr. F. GmbH & Co. KG (im folgenden: F. KG) genutzt wur-
de, deren Gesellschafter die Kläger waren. Nach einem Rechtsstreit zwischen
den Parteien über die Zustimmung der jetzigen Kläger zur Geltendmachung
erhöhten Nutzungsentgelts gegen die F. KG verklagten die jetzigen Be-
klagten die F. KG auf Zahlung restlichen Nutzungsentgelts für die Zeit vom
1. Juli 1988 bis 28. Februar 1992 an die Eigentümergemeinschaft. Nachdem
die F. KG mit erstinstanzlichem Urteil vom 4. Mai 1994 zur Zahlung von ca.
1,6 Mio. DM verurteilt worden war, wurde mit Mitteln des Klägers zu 1 ein Fest-
geldguthaben von 1,9 Mio. DM als Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvoll-
streckung zur Verfügung gestellt. Das Berufungsgericht setzte mit dem inzwi-
schen rechtskräftigen Berufungsurteil vom 27. September 1995 die Forderung
auf ca. 1,02 Mio. DM fest. Den entsprechenden Betrag erhielten die Beklagten
aus dem abgetretenen Festgeldguthaben.
Unterdessen hatten die Kläger ihren Miteigentumsanteil an dem Grund-
stück und ihre Gesellschafterrechte an der F. KG an die Eheleute Dr. J.
S. und C. S. -G. verkauft und übertragen. In dem Unternehmens-
kaufvertrag vom 29. Oktober 1991 hatten sie sich den Eheleuten S. ge-
genüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesen durch die von den
hier Beklagten betriebene Zahlungsklage entstehen könnte. Im Zuge der Ab-
wicklung des Vertrages traten die Kläger mit Vereinbarung vom 12. Juli 1993
ihren hälftigen Anteil an dem eventuellen Zahlungsanspruch gegen die F.
KG an die Eheleute S. ab. Wegen der zweiten Anspruchshälfte stellten sie
Bürgschaften.
Inzwischen sind sowohl über das Vermögen der Eheleute S. als
auch über das der F. KG Konkursverfahren eröffnet worden.
Aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 12. Juli 1993 machte der
Konkursverwalter der Eheleute S. die Hälfte des aus dem Festgeld auszu-
kehrenden Betrages geltend. Da die Beklagten deshalb die Auszahlung an die
Kläger verweigerten und die Auszahlung an den Konkursverwalter der Ehe-
leute S. ankündigten, erwirkten die Kläger am 12. Januar 1996 einen Be-
schluß des Berufungsgerichts, mit dem im Wege der einstweiligen Verfügung
den Beklagten aufgegeben wurde, die Hälfte des eingezogenen Festgeldbetra-
ges zu hinterlegen. Am selben Tag überwiesen die Beklagten unter im einzel-
nen streitigen Umständen einen Teilbetrag an den Konkursverwalter der Ehe-
leute S. , während sie den hier streitigen Betrag wegen der ihnen entstan-
denen Kosten zunächst einbehielten und dann hinterlegten.
Mit Urteil vom 16. Januar 1997 hat das Landgericht die Beklagten zur
Zustimmung in die Auszahlung von 25.044,57 DM an die Kläger und auf die
Widerklage die Kläger in die Auszahlung des Restbetrages von 95.525,53 DM
an die Beklagten verurteilt. Auf die Berufungen der Parteien hat das Oberlan-
desgericht die Beklagten verurteilt, der Auszahlung von 64.169,89 DM aus dem
hinterlegten Betrag an die Kläger zuzustimmen; die Kläger hat es auf die Wi-
derklage verurteilt, der Auszahlung von 56.400,21 DM an die Beklagten zuzu-
stimmen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Berufung
der Kläger zurückzuweisen und diese zur Zustimmung zur Auszahlung des ge-
samten hinterlegten Betrages an sie zu verurteilen, weiter. Die Anschlußrevisi-
on der Kläger richtet sich gegen die teilweise Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittelverfahren führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Abweisung der Klage. Die Anschlußrevision der Kläger wird zu-
rückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat einen Auszahlungsanspruch der Kläger dem
Grunde nach bejaht. Die Abtretungsvereinbarung der Kläger mit den Eheleuten
S. vom 12. Juli 1993 sei als eine der Sicherungsabtretung im üblichen Sin-
ne vergleichbare Leistung erfüllungshalber zu verstehen. Die zugrundeliegen-
de Verpflichtung der Kläger, im Wege des Schadensersatzes oder der Minde-
rung einen Teil des Kaufpreises zurückzuzahlen, falls noch Ansprüche der Mit-
eigentümergemeinschaft gegen die F. KG festgestellt würden, sei jedoch
durch die Sicherheitsleistung aus dem Vermögen des Klägers zu 1 und die
daraus bewirkte Befriedigung erloschen, so daß der Zweck der Abtretung ent-
fallen sei. Damit habe der Konkursverwalter der Eheleute S. den Klägern
die Aussonderung zu gestatten und sei deshalb gehindert, den Forderungser-
lös geltend zu machen. Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an,
weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft von einem Rückfall der an die Ehe-
leute S. abgetretenen Forderung an die Kläger ausgeht.
1. Die Abtretung des hälftigen Anteils der Kläger an dem eventuellen
Zahlungsanspruch gegen die F. KG erfolgte in Erfüllung der von den Klä-
gern in dem Unternehmenskaufvertrag vom 29. Oktober 1991 eingegangenen
Verpflichtungen (§ 362 Abs. 1 BGB).
a) Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß
die abgetretene Forderung der Sache nach mit der Schuld der Kläger dek-
kungsgleich ist. Die Ersatzpflicht der Kläger folgt dem Zahlungsanspruch der
Miteigentümergemeinschaft gegen die F. KG. In Höhe des hälftigen Anteils
der Kläger an der gegen die F. KG gerichteten Forderung stellt der abge-
tretene Anspruch daher ein vollwertiges Äquivalent für den Zahlungsanspruch
der Eheleute S. gegen die Kläger dar. Entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts wird der mit der Formulierung in Abs. 2 des Bürgschaftsvertra-
ges ("reduziert sich ihre oben bezeichnete Pflicht zur Schadensersatzleistung
auf die andere, von der Abtretung nicht betroffene Hälfte der Klageforderung")
zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille den Interessen beider Ver-
tragsparteien daher durchaus gerecht, so daß der vom Berufungsgericht unter
diesem Gesichtspunkt für erforderlich gehaltenen einschränkenden Auslegung
des Wortlauts der Abtretungsvereinbarung eine tragfähige Grundlage fehlt.
b) Das Berufungsgericht verkennt überdies, daß eine etwaige Zweckbin-
dung der Abtretung allein auf die Erfüllung der von den Klägern gegenüber den
Eheleuten S. übernommenen Verpflichtung gerichtet ist. Der Zweck der
Abtretung konnte in keinem Fall dadurch erreicht werden, daß der Kläger zu 1
die Verbindlichkeiten der F. KG gegenüber der Miteigentümergemeinschaft
getilgt hat. Die Befreiung der F. KG von ihrer Verbindlichkeit führte nicht zur
Erfüllung der von den Klägern gegenüber den Eheleuten S. eingegange-
nen Verpflichtung. Aus seiner Zahlung auf die Verbindlichkeit der F. KG er-
warb der Kläger zu 1 deshalb lediglich einen Rückgriffsanspruch gegen die
F. KG, dessen Realisierung genau zu jener Verminderung des Vermögens
der KG führen mußte, gegen die die Eheleute S. durch die Abtretung gesi-
chert werden sollten. Im Konkurs der KG stellt dieser Rückgriffsanspruch aller-
dings nur noch eine Konkursforderung dar.
2. Nichts anderes hätte im übrigen für eine erfüllungshalber abgetretene
Forderung bei einer anderweiten Erledigung des Abtretungsanspruchs zu gel-
ten. Auch in diesem Falle fiele die Forderung in Ermangelung einer abwei-
chenden Vereinbarung über eine auflösend bedingte Abtretung nicht automa-
tisch an die Kläger zurück. Es hätte also einer - von den Klägern nicht be-
haupteten - Rückabtretung bedurft (vgl. dazu GSZ BGHZ 137, 212, 218 f.
m.w.N.).
Darüber hinaus beruht die Annahme des Berufungsgerichts, es handele
sich um eine der Sicherheitsabtretung vergleichbare Leistung erfüllungshalber
auf einer - wie dargelegt - Verkennung des Zweckes der Abtretung und des mit
ihr verbundenen Willens der Parteien. Das Berufungsgericht hat festgestellt,
daß die Abtretung nach dem Willen der Parteien die Ersatz- oder Rückzah-
lungspflicht der Kläger "selbsttätig" reduzieren sollte. Sollte die Ersatzpflicht
demnach bereits mit der Abtretung abgegolten werden, liegt ein Fall des § 364
Abs. 1 BGB vor, da eine Leistung erfüllungshalber nur angenommen werden
kann, wenn erst die Erfüllung der abgetretenen Forderung zur Erfüllung der
Hauptschuld führen soll. Der Rückgriff auf eine tatsächliche Vermutung ent-
sprechend § 364 Abs. 2 BGB steht deshalb im Widerspruch zu den eigenen
Feststellungen des Berufungsgerichts.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer