Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 18.12.2000 – VI ZB 36/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2000 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler,
Wellner und die Richterin Diederichsen
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom
23. Oktober 2000 - 3 W 26/00 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Eine weitere Beschwerde ist unter den hier gegebenen Umständen nicht
statthaft (vgl. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ohnehin unterliegen Entscheidungen
der Oberlandesgerichte - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - in
der Regel nicht der Anfechtung durch die Beschwerde (vgl. § 567 Abs. 4 ZPO).
Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine außerordentli-
che Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl.
hierzu z.B. BGHZ 109, 41, 43 f.), sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei kann da-
hinstehen, ob dies allein im Hinblick auf eine Versagung rechtlichen Gehörs
der Fall sein könnte (verneinend Zöller/Philippi, Rdn. 42 zu § 127 ZPO m.
Rechtsprechungsnachweis). Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers
ist hier keine Versagung rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der Beklagtenschrift-
satz vom 4. Oktober 2000 stellte die Erwiderung auf die Beschwerde des An-
tragstellers dar. Wenn das Oberlandesgericht nach deren Eingang über die
Beschwerde entschied, ohne weitere schriftsätzliche Stellungnahmen der Par-
teien einzuholen, ist dies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Ober-
landesgericht konnte auch ohne Verfahrensfehler die ihm vorliegenden Stel-
lungnahmen des Gutachters Prof. Dr. Kwasny wie geschehen in seine Beurtei-
lung einbeziehen, ohne insoweit weitere Aufklärung zu veranlassen; von einer
greifbaren Gesetzwidrigkeit kann hier keine Rede sein.
Die weitere Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Eine
Kostenentscheidung hat im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens, auch im
Rechtsmittelzug, nicht zu ergehen.
Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dress-
ler
Wellner Diederichsen