Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2000 – 4 StR 503/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 503/00

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Halle vom 8. August 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier

Fällen schuldig ist;

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in 234 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Ferner hat es den

"erweiterten Verfall" eines Betrages von 2.630 DM "als Wertersatz" angeord-

net.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen

Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Auf-

hebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte, der in einem Asylbe-

werberheim wohnte, monatlich 380 DM Sozialhilfe. Um sich eine fortlaufende

Einnahmequelle zu verschaffen, veräußerte der Angeklagte in der Zeit von En-

de Januar 1999 bis Anfang Januar 2000 an Abnehmer, die ihn im Asylbewer-

berheim aufsuchten, in 234 Fällen Kleinmengen von Haschisch, Heroin, Kokain

und Marihuana. Feststellungen dazu, "wann und in welchen Mengen sich der

Angeklagte welche Betäubungsmittel beschaffte," konnte das Landgericht nicht

treffen. Es hat die Einzelverkäufe deshalb jeweils als rechtlich selbständige

Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr.

1, Abs. 3 Nr.1 BtMG) gewertet. Diese Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse

hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

Sämtliche Betätigungen, die sich auf den Betrieb derselben, in einem

Akt erworbene Betäubungsmittelmenge beziehen, sind als eine Tat des uner-

laubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits der Erwerb und der Besitz von

Betäubungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung be-

reitgehalten werden, den Tatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Ge-

samtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sin-

ne einer Bewertungseinheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit

sie dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr., BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 29

Bewertungseinheit 13 m.w.N.). Allerdings gebietet es der Zweifelssatz grund-

sätzlich nicht, festgestellte Einzelveräußerungen zu einer Bewertungseinheit

zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht,

daß die veräußerten Betäubungsmittel ganz oder teilweise aus demselben

Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGH StV 1999, 431; BGHR BtMG § 29 Bewer-

tungseinheit 14, jew. m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte - wie

hier - die Tat bestreitet und deshalb nicht in der Lage ist, Umstände vorzutra-

gen, die sich zu seinen Gunsten auswirken können (vgl. BGHR StGB § 52 Abs.

1 in dubio pro reo 6). Jedoch ist die Annahme einer Bewertungseinheit zugun-

sten des Angeklagten dann geboten, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür

ergeben, daß die an sich selbständigen Veräußerungen von Rauschgift diesel-

be Erwerbsmenge betreffen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 13;

Franke/Wienroeder BtMG § 29 Rdn. 32, jew. m.w.N.).

Das Landgericht hat dies an sich nicht verkannt. Seine Annahme, eine

Zusammenfassung der festgestellten Drogenverkäufe könne nur willkürlich er-

folgen, da “nicht genügend konkrete Anhaltspunkte” dafür vorlägen, die auf

eine oder mehrere Vorratsmengen schließen ließen, begegnet jedoch durch-

greifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nämlich den rechtsfeh-

lerfrei festgestellten Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt, sondern wesentli-

che Umstände außer acht gelassen, die es nahelegen, daß die an sich selb-

ständigen Veräußerungen von Haschisch, Heroin, Kokain und Marihuana die-

selbe Erwerbsmenge des jeweiligen Betäubungsmittels betrafen.

Bereits die Ausgangssituation, wonach der von Sozialhilfe lebende An-

geklagte sich entschlossen hat, gewerbsmäßig Betäubungsmittel fortlaufend an

zahlreiche Endverbraucher in Kleinmengen zu verkaufen, legt es nahe, daß er

die Ware in größeren Teilmengen kostengünstig erworben hat, um durch den

Weiterverkauf die beabsichtigte Gewinnspanne erzielen zu können (vgl. BGH,

Beschl. vom 16. November 2000 - 3 StR 457/00). Hierfür spricht auch die Ab-

wicklung der Betäubungsmittelgeschäfte in dem Zimmer des Angeklagten, ei-

nem anderen Raum des Asylbewerberheims oder auf dem Hof vor dem Heim.

Dabei holte der Angeklagte nach Entgegennahme der Bestellung das jeweils

bereits zu Konsumeinheiten in Tütchen ("Bubbles") abgepackte oder in Folie

eingedrehte Rauschgift, während seine Abnehmer warteten, aus einem Ver-

steck auf dem Hof oder in einem der Räume des Asylbewerberheims und über-

gab es ihnen. Soweit der Angeklagte in mindestens 49 Fällen an Matthias

H. jeweils 1 g Heroingemisch veräußerte (Fall II 8 der Urteilsgründe), wurde

das Rauschgift zudem vor der Übergabe vom Angeklagten jeweils mit einer

Digitalwaage "nachgewogen". Danach liegt es nahe, daß der Angeklagte Ha-

schisch, Heroin, Kokain und Marihuana jeweils in größeren Mengen vorrätig

hielt. Für die Annahme sukzessiver, auf denselben Bestand des jeweiligen

Betäubungsmittels bezogener Geschäfte spricht auch ihr enger zeitlicher Zu-

sammenhang. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem die (mög-

licherweise) unterschiedliche Qualität der vom Angeklagten verkauften Betäu-

bungsmittel nicht entgegen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 7).

Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten des Angeklagten von der folgenden

Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse auszugehen:

Soweit der Angeklagte zwischen dem 23. April und 8. Mai 1999 an Tino

He. in drei Fällen jeweils 1 g Haschisch veräußert hat (II 1 der Urteilsgründe),

ist insbesondere wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges eine Bewer-

tungseinheit anzunehmen, so daß nur eine Tat des unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln vorliegt.

Die Veräußerungen von Haschisch an Steffen W. in dem Zeitraum von

August 1999 bis Januar 2000 (II 4 der Urteilsgründe, in fünf Fällen zugleich mit

jeweils 1g Kokain) und zwischen dem 18. August und 18. November 1999 an

Maik G. (II 6 der Urteilsgründe), sind zu einer weiteren selbständigen Be-

wertungseinheit zusammenzufassen, da zwischen diesen und den Veräuße-

rungen an Tino He. (II 1 der Urteilsgründe) ein Zeitraum von fast drei Mona-

ten liegt.

Eine weitere Bewertungseinheit bilden die 15 Einzelverkäufe von jeweils

1 g Marihuana an Ronny B. (Fall II 2 der Urteilsgründe).

Dies gilt auch für die Einzelverkäufe von Heroingemisch an Christian

Ge. in 50 Fällen (II 3 der Urteilsgründe: jeweils 1 g), Steve M. in 100 Fäl-

len (II 5 der Urteilsgründe: jeweils 1 g), Alexej Bi. in fünf Fällen (II 7 der Ur-

teilsgründe, jeweils 0,5 g) und an Matthias H. in 49 Fällen (II 8 der Urteils-

gründe, jeweils 1 g), wobei auch diese Tat, obwohl bei einer Gesamtmenge von

201,5 g Heroingemisch trotz der schlechten Qualität die Annahme einer nicht

geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Betracht kommt, in

Anwendung des Zweifelssatzes als Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu

werten ist.

Eine Zusammenfassung aller Veräußerungen zu nur einer Bewertungs-

einheit kommt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht,

da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beschaffung aller veräußer-

ten, unterschiedlichen Betäubungsmittel derselbe Erwerbsvorgang zugrunde-

lag. Der Angeklagte ist mithin des unerlaubten Handeltreibens in vier Fällen

schuldig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht

nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der leugnende Angeklagte

anders als geschehen gegen den geänderten Schuldvorwurf verteidigt hätte.

Die Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung des gesamten Straf-

ausspruchs, der im übrigen auch dann, wenn 234 rechtlich selbständige Taten

vorlägen, keinen Bestand haben könnte, da die verhängten Einzelfreiheits-

strafen und die Gesamtfreiheitsstrafe unvertretbar hoch sind.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann