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BGH Beschluss vom 19.12.2000 – 4 StR 525/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 525/00

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2000 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 7. Juli 2000 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-

ordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen stach der Angeklagte in der vierten Etage des

Treppenhauses seinem Wohnungsnachbarn mit einem Messer mindestens

einmal, höchstens viermal gezielt in den Halsbereich und verletzte ihn dadurch

schwer, wobei er mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Der Geschädigte

wehrte weitere Stiche ab, indem er das Messer festhielt, wodurch er sich

Schnittverletzungen zuzog. Da er spürte, daß "der Angeklagte weiterhin ver-

suchte, das Messer in Richtung Bauchgegend zu führen" (UA 10), drehte er

sich um und lief die Treppe hinunter, wo er auf sein Klopfen und Schellen Auf-

nahme in der im zweiten Stockwerk gelegenen Wohnung einer Bekannten

fand. Diese sah, daß er stark an Hals und Hand blutete, und veranlaßte, daß er

mit einem Taxi ins Krankenhaus fuhr. Dort verschlechterte sich sein Zustand so

sehr, daß sein Leben nur durch eine Notoperation gerettet werden konnte. Zu

den Vorstellungen des Angeklagten von den Folgen seines Tuns verhält sich

das Urteil nicht.

Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsver-

such allein mit der Erwägung abgelehnt, daß es sich um einen fehlgeschlage-

nen Versuch handele. Dies ist rechtsfehlerhaft. Ein fehlgeschlagener Versuch

liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits einge-

setzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche

Zäsur noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221,

228; vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 6 m.w.N.). Die Annahme

des Landgerichts, eine Verfolgung des Geschädigten "durch das Treppenhaus

hätte dem Angeklagten zur Vollendung der Tat keine realistische Gelegenheit

gegeben" (UA 22), findet keine Stütze in den Feststellungen. Durch diese ist

nicht belegt, daß es dem Angeklagten unmöglich gewesen wäre, sein fliehen-

des Opfer zu verfolgen und einzuholen, zumal dieses stark blutete und außer-

dem "erheblich angetrunken" (UA 9) war. Soweit das Landgericht in diesem

Zusammenhang weiterhin berücksichtigt, daß eine "solche Verfolgung im für

alle Hausbewohner zugänglichen Treppenhaus ... für den Angeklagten auch

ein hohes Risiko des Entdecktwerdens mit sich gebracht" (UA 22) hätte, ist

dies zum einen nicht mehr als eine Vermutung, vor allem aber wäre es nicht für

die Frage des Fehlschlages, sondern für die der Freiwilligkeit des Rücktritts

von Bedeutung (vgl. NStZ 1993, 76, 77; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Frei-

willigkeit 16 und 22 a.E.).

Die bisherigen Feststellungen lassen eine Beurteilung der Rücktrittsfra-

ge nicht zu, da dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, ob der Tot-

schlagsversuch unbeendet oder beendet war. Nach der gefestigten Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten

vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden

Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenom-

menen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für

möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGHSt 31, 170, 171; 33, 295,

297; 35, 90, 93; 39, 221, 227). Feststellungen dazu enthält das Urteil nicht.

Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter die le-

bensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt

(BGHSt 39, 221, 231 m.w.N.). Diese Kenntnis versteht sich aber nicht von

selbst, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in der La-

ge ist, sich vom Tatort wegzubewegen; in einem solchen Fall bedürfen die Vor-

stellungen des Täters besonders eingehender Erörterung (vgl. BGHR StGB

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31; BGH NStZ 1999, 20). Hier kommt

hinzu, daß die Lebensbedrohlichkeit der Verletzungen zunächst noch nicht

einmal bei der ärztlichen Erstversorgung in der Notaufnahme des Krankenhau-

ses erkannt wurde (UA 11). Auch dafür, daß sich der Angeklagte nach der

letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns

gemacht hat mit der Konsequenz, daß ein beendeter Versuch anzunehmen

wäre (vgl. BGHSt 40, 304 f.), geben die bisherigen Feststellungen keinen An-

halt.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der auf-

gezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der an sich gesehen rechtlich

nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefähr-

licher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).

VRiBGH Prof.Dr.Meyer-Goßner Maatz Kuckein befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unter- schreiben

Maatz

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