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BGH Beschluss vom 19.12.2000 – 4 StR 525/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 7. Juli 2000 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-
ordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen stach der Angeklagte in der vierten Etage des
Treppenhauses seinem Wohnungsnachbarn mit einem Messer mindestens
einmal, höchstens viermal gezielt in den Halsbereich und verletzte ihn dadurch
schwer, wobei er mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Der Geschädigte
wehrte weitere Stiche ab, indem er das Messer festhielt, wodurch er sich
Schnittverletzungen zuzog. Da er spürte, daß "der Angeklagte weiterhin ver-
suchte, das Messer in Richtung Bauchgegend zu führen" (UA 10), drehte er
sich um und lief die Treppe hinunter, wo er auf sein Klopfen und Schellen Auf-
nahme in der im zweiten Stockwerk gelegenen Wohnung einer Bekannten
fand. Diese sah, daß er stark an Hals und Hand blutete, und veranlaßte, daß er
mit einem Taxi ins Krankenhaus fuhr. Dort verschlechterte sich sein Zustand so
sehr, daß sein Leben nur durch eine Notoperation gerettet werden konnte. Zu
den Vorstellungen des Angeklagten von den Folgen seines Tuns verhält sich
das Urteil nicht.
Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsver-
such allein mit der Erwägung abgelehnt, daß es sich um einen fehlgeschlage-
nen Versuch handele. Dies ist rechtsfehlerhaft. Ein fehlgeschlagener Versuch
liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits einge-
setzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche
Zäsur noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221,
228; vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 6 m.w.N.). Die Annahme
des Landgerichts, eine Verfolgung des Geschädigten "durch das Treppenhaus
hätte dem Angeklagten zur Vollendung der Tat keine realistische Gelegenheit
gegeben" (UA 22), findet keine Stütze in den Feststellungen. Durch diese ist
nicht belegt, daß es dem Angeklagten unmöglich gewesen wäre, sein fliehen-
des Opfer zu verfolgen und einzuholen, zumal dieses stark blutete und außer-
dem "erheblich angetrunken" (UA 9) war. Soweit das Landgericht in diesem
Zusammenhang weiterhin berücksichtigt, daß eine "solche Verfolgung im für
alle Hausbewohner zugänglichen Treppenhaus ... für den Angeklagten auch
ein hohes Risiko des Entdecktwerdens mit sich gebracht" (UA 22) hätte, ist
dies zum einen nicht mehr als eine Vermutung, vor allem aber wäre es nicht für
die Frage des Fehlschlages, sondern für die der Freiwilligkeit des Rücktritts
von Bedeutung (vgl. NStZ 1993, 76, 77; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Frei-
willigkeit 16 und 22 a.E.).
Die bisherigen Feststellungen lassen eine Beurteilung der Rücktrittsfra-
ge nicht zu, da dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, ob der Tot-
schlagsversuch unbeendet oder beendet war. Nach der gefestigten Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten
vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden
Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenom-
menen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für
möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGHSt 31, 170, 171; 33, 295,
297; 35, 90, 93; 39, 221, 227). Feststellungen dazu enthält das Urteil nicht.
Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter die le-
bensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt
(BGHSt 39, 221, 231 m.w.N.). Diese Kenntnis versteht sich aber nicht von
selbst, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in der La-
ge ist, sich vom Tatort wegzubewegen; in einem solchen Fall bedürfen die Vor-
stellungen des Täters besonders eingehender Erörterung (vgl. BGHR StGB
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31; BGH NStZ 1999, 20). Hier kommt
hinzu, daß die Lebensbedrohlichkeit der Verletzungen zunächst noch nicht
einmal bei der ärztlichen Erstversorgung in der Notaufnahme des Krankenhau-
ses erkannt wurde (UA 11). Auch dafür, daß sich der Angeklagte nach der
letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns
gemacht hat mit der Konsequenz, daß ein beendeter Versuch anzunehmen
wäre (vgl. BGHSt 40, 304 f.), geben die bisherigen Feststellungen keinen An-
halt.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der auf-
gezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der an sich gesehen rechtlich
nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefähr-
licher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
VRiBGH Prof.Dr.Meyer-Goßner Maatz Kuckein befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unter- schreiben
Maatz
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