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BGH Urteil vom 19.12.2000 – 5 StR 462/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 462/00

URTEIL

vom 19. Dezember 2000 in der Strafsache gegen

wegen Hehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. De-

zember 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 28. März 2000 wird verworfen.

Die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe

zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, zum Betrug und zur Urkundenfäl-

schung sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-

setzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der auf die Sachrüge gestütz-

ten Revision allein gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfrei-

heitsstrafe zur Bewährung.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 9. November 2000 unbegründet.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause