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BGH Urteil vom 19.12.2000 – 5 StR 490/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 490/00

URTEIL

vom 19. Dezember 2000 in der Strafsache gegen

wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. De-

zember 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 6. März 2000 im Strafausspruch

aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte in 25 Fällen zu Geldstrafen verur-

teilt worden ist;

2. in den Fällen 5 und 71 der Urteilsgründe;

3. im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 71 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Gesamtgeld-

strafe von 360 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Die Vollstreckung der

Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf einen Teil

des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft,

die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung der ange-

fochtenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafen.

1. Der Angeklagte ist seit 1980 als Steuerberater in München selb-

ständig tätig. Im Dezember 1990 übernahm er daneben in beratender Funk-

tion eine Tätigkeit für die Treuhandanstalt in Berlin. Im Hinblick auf die hohen

Vergütungen für Liquidationen im Auftrag der Treuhandanstalt bewarb er sich

Mitte 1992 mit Erfolg um entsprechende Aufträge und wurde seitdem als Li-

quidator mit der Abwicklung zahlreicher Unternehmen betraut, bei denen

überwiegend die Treuhandanstalt alleinige Gesellschafterin war.

Im Rahmen dieser Tätigkeit, die jeweils auf der Grundlage von Liqui-

datorenverträgen und zuvor getroffener Honorarvereinbarungen durchgeführt

wurde, entnahm der Angeklagte bei 15 Unternehmen in der Zeit von Dezem-

ber 1992 bis Juli 1999 pflichtwidrig insgesamt 13,1 Millionen DM. Die ent-

nommenen Beträge, die jährlich zwischen 75.000 DM (1992) und 3,3 Millio-

nen DM (1995) lagen, verbrauchte er für eigene Zwecke, zum Teil dienten

sie ihm zur Verdeckung vorangegangener pflichtwidriger Entnahmen. In den

Büchern der von ihm verwalteten Firmen und in den Rechenschaftsberichten

für die Treuhandanstalt stellte er diese Beträge als liquide Mittel dar, die an-

geblich auf Verwaltungskonten zinsbringend angelegt waren.

2. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im wesentlichen nach

der Schadenshöhe differenziert; es hat in 25 Fällen bei Schäden bis

75.000 DM Geldstrafen von 90 Tagessätzen, in 44 Fällen bei Schäden bis

500.000 DM – unter Bejahung besonders schwerer Fälle – Freiheitsstrafen

von sechs Monaten sowie im Fall 5 (Schaden von 1,2 Millionen DM) eine

Freiheitsstrafe von neun Monaten und im Fall 71 (Schaden von 1,9 Millio-

nen DM) eine solche von einem Jahr als Einsatzstrafe festgesetzt. Aus die-

sen Einzelstrafen hat das Landgericht sodann gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2

StGB die vorgenannten Gesamtstrafen gebildet.

3. Die Beschwerdeführerin greift die Einzelstrafaussprüche nur hin-

sichtlich der 25 Geldstrafen, der beiden höchsten Einzelfreiheitsstrafen und

der Gesamtstrafenbildung an. Die 44 Einzelstrafen von sechs Monaten sind

davon ausdrücklich ausgenommen; sie sind damit rechtskräftig.

II.

Der Rechtsfolgenausspruch hält in mehrfacher Hinsicht rechtlicher

Nachprüfung nicht stand. Ob die verhängten Sanktionen, soweit sie ange-

fochten sind, noch innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums

liegen oder ob sie sich allein im Blick auf die Höhe des angerichteten Scha-

dens bereits – nach unten – von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuld-

ausgleich zu sein (vgl. BGHSt 29, 319, 320), kann dahinstehen. Sie können

schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil ihre Begründung Anlaß zu durch-

greifenden Bedenken gibt.

1. Es ist dem Tatrichter versagt, Gesichtspunkte der Strafzumessung

im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der

Strafaussetzung zur Bewährung zu vermengen (vgl. BGHSt 29, 319, 321;

BGHR StGB § 46 Abs. 1 – Begründung 19). Die Wendung, eine „zwingend

zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe“ erscheine „der Kammer bei Beach-

tung aller Strafzwecke nicht tunlich“ (UA S. 9), begründet die Besorgnis, daß

das Landgericht sich bei der angesichts der Höhe der Einzelschäden und

des Gesamtschadens äußerst milden Sanktionierung gerade von solchen

verbotenen Erwägungen ausschlaggebend leiten ließ.

2. Zudem ist im Zusammenhang mit der Festsetzung der Einzelstrafen

die Erwägung des Landgerichts nicht nachvollziehbar, die Taten seien nicht

Ausdruck einer besonderen, von verwerflichem Gewinnstreben geprägten

kriminellen Energie; sie seien „nicht zuletzt auch aus einer Konfliktscheu der

Treuhand/BVS gegenüber“ entstanden, weil der Angeklagte meinte, höhere

Honorare beanspruchen zu können. Wenn der Angeklagte den Weg einer

gerichtlichen Klärung seiner diffusen vermeintlichen Ansprüche ebenso wie

eine Kündigung seiner Verträge mit der Treuhand vermied, weil ihm „hierfür

die Honorare zu attraktiv erschienen”, und stattdessen heimlich Entnahmen

in Millionenhöhe tätigte, so kann dieses Verhalten nur als verwerfliches Ge-

winnstreben bezeichnet werden. Außerdem vermag es den Angeklagten nur

geringfügig zu entlasten, wenn er Teile der unrechtmäßigen Entnahmen dazu

verwendet hat, Veruntreuungen zu Lasten anderer Firmen zu verschleiern.

3. Schließlich drängt sich in Fällen sachlich und zeitlich ineinander

verschränkter Vermögensdelikte, von denen die gewichtigeren die Verhän-

gung von Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und mehr gebieten, die

Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47 StGB in den Einzelfällen

mit geringeren Schäden auf. In Fällen dieser Art muß die Bewertung der Ge-

samtserie ersichtlich im Vordergrund stehen. Damit erweist sich die fehlende

Erörterung von § 47 StGB hier als rechtsfehlerhaft.

4. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die der Gesamtstrafen nach

sich. Diese könnten abgesehen davon auch deshalb keinen Bestand haben,

weil die Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in wesentlich gleich gela-

gerten Fällen bei Bestimmung der Gesamtsanktion fernliegt (vgl. BGH, Be-

schluß vom 17. April 1996 – 5 StR 93/96 –) und für sich die Besorgnis be-

gründet, daß sich der Tatrichter auch insoweit rechtsfehlerhaft von dem Ge-

danken hat leiten lassen, dem Angeklagten in jedem Fall eine Bewäh-

rungschance einräumen zu wollen (vgl. BGHSt 29, 319, 320).

5. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den gegebenen

Wertungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter hat die Neubestimmung der auf-

gehobenen Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs aufgrund der bis-

her getroffenen Feststellungen zu treffen, die er lediglich – nicht notwendig –

durch weitere nicht widersprechende Feststellungen ergänzen darf.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause