BGH Beschluss vom 19.12.2000 – 5 StR 564/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Dezember 2000 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4
StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in
Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und
rügt die Verletzung materiellen Rechts.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Rügen hat
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben;
insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-
tragsschrift vom 30. November 2000 Bezug genommen.
2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Strafschärfend wertet das Landgericht, daß das von den beiden unbe-
kannt gebliebenen bewaffneten Mittätern des Angeklagten im Keller einge-
sperrte und gefesselte Tatopfer durch das Anzünden von Papier in die Ge-
fahr geraten sei zu verbrennen oder zu ersticken. Zwar habe der Angeklagte
diese Tathandlungen nicht eigenhändig ausgeführt, er müsse sich aber die
von seinen Mittätern geschaffene Gefährdung genau wie die Verwendung
der Pistolen zurechnen lassen. Mit diesen Erwägungen stellt die Strafkam-
mer ersichtlich darauf ab, daß jedes von einem gemeinsamen Tatplan er-
faßte arbeitsteilige Handeln eines Täters seinen Mittätern zugerechnet wird.
Für den Waffeneinsatz begegnet dies hier keinen Bedenken. Dagegen liegt
es fern, daß auch das Anzünden von Papier einem – wenn auch nur still-
schweigend gefaßten – gemeinsamen Tatplan entsprach. Nach den Fest-
stellungen fanden die insoweit ohne Mitwirkung des Angeklagten handelnden
Mittäter im Keller keinen Lichtschalter, rissen deshalb aus einem dort abge-
legten Ordner ein Stück Papier heraus, zündeten es an und warfen es auf
den Boden. Aus der Sicht des Angeklagten bestand für ein solches Handeln
kein Anlaß, da ihm aufgrund seiner Ortskenntnis bekannt war, daß der finste-
re Keller dadurch zu beleuchten war, daß der Stecker einer Lampe in die
Steckdose gesteckt werden mußte. Naheliegend stellt das spontane Vorge-
hen der Mittäter des Angeklagten daher einen Exzeß dar, der dem Ange-
klagten nicht zugerechnet werden kann. Die Strafe, die ersichtlich maßgeb-
lich auf die lebensgefährliche Situation des Opfers abstellt, muß daher neu
zugemessen werden.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause