Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2000 – VI ZB 32/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Lepa, Dr. Dressler,

Dr. Greiner und Diederichsen

beschlossen:

I. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. No-

vember 2000 gegen die oben benannten Mitglieder des

VI. Zivilsenats wird als unzulässig verworfen.

II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 17. November

2000 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Gesuch des Verfügungsbeklagten auf Ablehnung der namentlich

genannten Richter des VI. Zivilsenats wegen Besorgnis der Befangenheit ist

unzulässig, da ein solches nur gegen einen einzelnen Richter gestellt werden

kann, nicht aber gegen den ganzen Spruchkörper.

II.

Im übrigen ist das Rechtsschutzbegehren des Verfügungsbeklagten als

Erinnerung gegen den Kostenansatz statthaft und zulässig gemäß § 5 GKG.

Die Erinnerung ist aber unbegründet.

Der Kostenansatz ist sachlich und rechnerisch richtig gemäß den §§ 11,

49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1953 Kostenverzeichnis. Die behauptete Zahlungs-

unfähigkeit des Verfügungsbeklagten kann beim Kostenansatz keine Berück-

sichtigung finden.

Dr. Müller Dr. Lepa Dr. Dressler

Dr. Greiner Diederichsen