BGH Beschluss vom 19.12.2000 – VI ZB 32/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Lepa, Dr. Dressler,
Dr. Greiner und Diederichsen
beschlossen:
I. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. No-
vember 2000 gegen die oben benannten Mitglieder des
VI. Zivilsenats wird als unzulässig verworfen.
II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 17. November
2000 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Gesuch des Verfügungsbeklagten auf Ablehnung der namentlich
genannten Richter des VI. Zivilsenats wegen Besorgnis der Befangenheit ist
unzulässig, da ein solches nur gegen einen einzelnen Richter gestellt werden
kann, nicht aber gegen den ganzen Spruchkörper.
II.
Im übrigen ist das Rechtsschutzbegehren des Verfügungsbeklagten als
Erinnerung gegen den Kostenansatz statthaft und zulässig gemäß § 5 GKG.
Die Erinnerung ist aber unbegründet.
Der Kostenansatz ist sachlich und rechnerisch richtig gemäß den §§ 11,
49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1953 Kostenverzeichnis. Die behauptete Zahlungs-
unfähigkeit des Verfügungsbeklagten kann beim Kostenansatz keine Berück-
sichtigung finden.
Dr. Müller Dr. Lepa Dr. Dressler
Dr. Greiner Diederichsen